Fachinfos - Judikaturauswertungen 03.06.2026

EGMR: Provokative Werturteile und Meinungsäußerungsfreiheit

EGMR 30.4.2026, 1313/20, Francišković gg. Kroatien

Nachdem der Beschwerdeführer dem Generaldirektor der kroatischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaft (HRT) eine Nähe zum (ehemaligen) kroatischen Spionageabwehrdienst unterstellt hatte, klagte dieser den Beschwerdeführer. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam zu dem Ergebnis, dass die Aussage im Kontext der Wahlen gefallen sei und als Werturteil, nicht als Tatsachenmitteilung gewertet werden müsse. Zudem habe es eine öffentliche Debatte über die Nähe des Generaldirektors zum Spionageabwehrdienst gegeben, weswegen der Spielraum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit enger sei.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war 2013 Spitzenkandidat bei der Wahl um ein kommunales Amt in Zagreb. Im Rahmen von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Wahl bei HRT wurde er von einem Mitarbeiter von HRT unterbrochen. Ihm wurde von dem Mitarbeiter vorgeworfen, dass seine Bemerkungen hasserfüllt seien. Als der Beschwerdeführer von Neuem begann, wurde er wieder unterbrochen. Nach der zweiten Unterbrechung war seine Redezeit vorbei.

Im Anschluss gab der Beschwerdeführer vor dem HRT-Gebäude ein Interview für seinen eigenen YouTube-Kanal, in dem er dem Generaldirektor von HRT unterstellte, sowohl zur Zeit des Regimes als auch aktuell eine Nähe zum kroatischen Spionageabwehrdienst zu haben. Der Generaldirektor ging aufgrund dieser Aussage zivilrechtlich gegen den Beschwerdeführer vor. Der Generaldirektor brachte vor, er habe bereits 2012 im Zuge einer Pressekonferenz jede Verbindung zu dem Spionageabwehrdienst verneint. Der Beschwerdeführer stützte sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass die Behauptung, der Generaldirektor habe keine Verbindung zum (ehemaligen) Spionageabwehrdienst, nicht der Wahrheit entspreche. Um das zu unterstreichen legte er eine Reihe von Internetartikeln vor.

Die innerstaatlichen Gerichte kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass es keine Beweise für die Behauptung, der Generaldirektor habe Verbindungen zum (ehemaligen) Spionageabwehrdienst, gebe. Sie verurteilten den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe. Das vom Beschwerdeführer angerufene Verfassungsgericht gab den Gerichten im Wesentlichen recht. In Hinblick auf Art. 10 EMRK führte es aus, dass der Beschwerdeführer und der Generaldirektor Personen des öffentlichen Lebens seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten aber lediglich darauf abgestellt, den Generaldirektor zu beleidigen. Das Verfassungsgericht konnte außerdem keine Hinweise darauf finden, dass es eine öffentliche Debatte hinsichtlich der Verbindung des Generaldirektors zum Spionageabwehrdienst gegeben hätte.

Vor dem EGMR machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK geltend.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der EGMR stellte zunächst fest, dass aufgrund des Kontexts nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei den Aussagen um eine mutwillige Herabsetzung des Generaldirektors handle. Die Aussagen seien vielmehr als Unmut über den (misslungenen) Auftritt bei HRT zu verstehen.

Die Urteile der innerstaatlichen Gerichte stellten einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Beschwerdeführers dar, der jedoch gesetzlich vorgesehen sei und einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Reputation und Rechte des Generaldirektors, diene. Zu prüfen sei, ob der Eingriff in Art. 10 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei dem Generaldirektor um eine Person des öffentlichen Lebens handle, für die die Grenzen zulässiger Kritik weiter seien. Der EGMR kam – abweichend vom innerstaatlichen Verfassungsgericht – zu dem Ergebnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext der Wahlen gemacht worden seien und dementsprechend eine engere Auslegung etwaiger Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit erforderlich sei. Dabei war von Bedeutung, dass der Generaldirektor für eine ausgewogene Repräsentation der verschiedenen Kandidaten und Kandidatinnen im HRT zuständig gewesen sei und damit zumindest indirekt am Wahlprozess beteiligt gewesen sei. Der EGMR konnte sich außerdem auf Vorjudikatur stützen, wonach Aussagen im Zusammenhang mit dem früheren Regime eines Staats oft Teil einer laufenden öffentlichen Debatte und von öffentlichem Interesse seien. Die Bemerkungen seien auch nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile zu verstehen – auch hier konnte der EGMR auf Vorjudikatur verweisen, wonach Bemerkungen vor dem Hintergrund einer Verbindung zu einem früheren Regime als Werturteile zu interpretieren seien. Angesichts des Umstands, dass es bereits Berichte gegeben habe, die dem Generaldirektor eine Nähe zum (ehemaligen) Spionageabwehrdienst unterstellten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bemerkungen des Beschwerdeführers ohne jegliche Tatsachenbasis gemacht worden seien und nur darauf abgezielt hätten, den Generaldirektor zu beleidigen.

Die innerstaatlichen Gerichte hätten es verpasst, die Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu begründen und damit einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen. Dementsprechend sei der Eingriff als nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft zu betrachten und der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß Art. 10 EMRK verletzt.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).