Der EGMR stellte zunächst fest, dass aufgrund des Kontexts nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei den Aussagen um eine mutwillige Herabsetzung des Generaldirektors handle. Die Aussagen seien vielmehr als Unmut über den (misslungenen) Auftritt bei HRT zu verstehen.
Die Urteile der innerstaatlichen Gerichte stellten einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Beschwerdeführers dar, der jedoch gesetzlich vorgesehen sei und einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Reputation und Rechte des Generaldirektors, diene. Zu prüfen sei, ob der Eingriff in Art. 10 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei dem Generaldirektor um eine Person des öffentlichen Lebens handle, für die die Grenzen zulässiger Kritik weiter seien. Der EGMR kam – abweichend vom innerstaatlichen Verfassungsgericht – zu dem Ergebnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext der Wahlen gemacht worden seien und dementsprechend eine engere Auslegung etwaiger Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit erforderlich sei. Dabei war von Bedeutung, dass der Generaldirektor für eine ausgewogene Repräsentation der verschiedenen Kandidaten und Kandidatinnen im HRT zuständig gewesen sei und damit zumindest indirekt am Wahlprozess beteiligt gewesen sei. Der EGMR konnte sich außerdem auf Vorjudikatur stützen, wonach Aussagen im Zusammenhang mit dem früheren Regime eines Staats oft Teil einer laufenden öffentlichen Debatte und von öffentlichem Interesse seien. Die Bemerkungen seien auch nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile zu verstehen – auch hier konnte der EGMR auf Vorjudikatur verweisen, wonach Bemerkungen vor dem Hintergrund einer Verbindung zu einem früheren Regime als Werturteile zu interpretieren seien. Angesichts des Umstands, dass es bereits Berichte gegeben habe, die dem Generaldirektor eine Nähe zum (ehemaligen) Spionageabwehrdienst unterstellten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bemerkungen des Beschwerdeführers ohne jegliche Tatsachenbasis gemacht worden seien und nur darauf abgezielt hätten, den Generaldirektor zu beleidigen.
Die innerstaatlichen Gerichte hätten es verpasst, die Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu begründen und damit einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen. Dementsprechend sei der Eingriff als nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft zu betrachten und der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß Art. 10 EMRK verletzt.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).