Fachinfos - Judikaturauswertungen 12.06.2025

EGMR: Sammlung politischer Daten und Einschränkung passives Wahlrecht

EGMR 27.5.2025, 39056/22 u.a., Selishcheva u.a. gg. Russische Föderation

Die Beschwerdeführer:innen setzten unterschiedlichste politische Aktivitäten für oppositionelle Organisationen, die nachträglich als "extremistisch" eingestuft wurden. Dies führte zu einer Verweigerung der Registrierung als Kandidat:innen bei einer Kommunalwahl. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erblickte darin zum einen eine Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der uneingeschränkten Sammlung und Speicherung sensibler Daten. Zum anderen sah er eine Verletzung der Art. 10 und 11 EMRK aufgrund rückwirkender Bestrafung legaler politischer Aktivitäten.

Sachverhalt

Am 9. Juni 2021 wurden drei Organisationen mit Verbindungen zu dem oppositionellen Politiker Aleksey Navalnyy als extremistisch eingestuft und deren Aktivitäten verboten. Noch vor diesem Zeitpunkt beteiligten sich die Beschwerdeführer:innen in unterschiedlicher Weise an Aktivitäten der drei Organisationen, etwa durch die Teilnahme an Kundgebungen, die Unterstützung für Kandidat:innen der Opposition, das Zurverfügungstellung von Rechtshilfe für Demonstrant:innen sowie das Teilen von politischen Inhalten in sozialen Medien. Am 4. Juli 2021 trat ein Gesetz in Kraft, mit dem Personen, die nachweislich an den Aktivitäten von als extremistisch eingestuften Vereinigungen beteiligt waren, nach Inkrafttreten des Gesetzes von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen werden konnten. Als sich die Beschwerdeführer:innen als Kandidat:innen für Kommunalwahlen registrieren lassen wollten, wurde ihnen dies mit Verweis auf ihr Engagement für verbotene extremistische Organisationen verweigert.

Dagegen richteten die Beschwerdeführer:innen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges jeweils Beschwerden an den EGMR. Unter anderem machten sie geltend, die Polizei habe personenbezogene Daten, aus denen ihre politische Meinung hervorgehe, ohne angemessene Garantien oder Rechtsgrundlagen erhoben und gespeichert und damit ihr Recht aus Art. 8 EMRK verletzt. Weiters sei die Einschränkung des passiven Wahlrechts aufgrund von Aktivitäten, die eine legitime Ausübung ihrer Rechte auf Meinung- und Versammlungsfreiheit darstellten, eine Verletzung der Rechte aus Art. 10 und 11 EMRK. Zudem habe die rückwirkende Bestrafung für legale politische Aktivitäten einen "chilling effect" für die politische Beteiligung im Allgemeinen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der EGMR entschied, die Beschwerden seien zulässig: Weil sich der Sachverhalt vor dem Ausscheiden der Russischen Föderation aus der EMRK am 16. September 2022 ereignet habe, sei der Gerichtshof für die Entscheidung dieses Falles zuständig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Regierung der Russischen Föderation nicht an dem Verfahren teilgenommen habe.

Die Beschwerden seien auch begründet:

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)

Der EGMR hielt zunächst fest, dass die Sammlung und Speicherung der politischen Ansichten und Aktivitäten der Beschwerdeführer:innen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle; fraglich sei nur, ob dieser Eingriff gerechtfertigt sei, ob er also auf einer gesetzlichen Grundlage und in Verfolgung eines legitimen Ziels erfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei.

Der EGMR stellte sodann fest, es habe keine taugliche Rechtsgrundlage bestanden, weil die Erhebung, Aufbewahrung und Verwendung der Daten nicht klar definiert worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer:innen keine Möglichkeit gehabt zu erfahren, welche Informationen über sie gesammelt worden seien bzw. auf welcher Grundlage dies erfolgt sei; und sie hätten auch keine Möglichkeit gehabt diese Informationen einzusehen oder ihre Richtigkeit anzufechten. Weiters habe es keine Vorschriften darüber, wie lange solche Daten aufbewahrt oder wann sie gelöscht würden, und keinen wirksamen Mechanismus für eine unabhängige Überprüfung der Entscheidung, solche Daten zu sammeln und aufzubewahren, gegeben.

Der Eingriff habe auch weder ein legitimes Ziel verfolgt noch sei er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen: Die betroffen Daten fielen in die besondere Kategorie der sensiblen Daten, die ein erhöhtes Schutzniveau erfordere. Es habe keine Anzeichen dafür geben, dass einer der Beschwerdeführer:innen gewalttätiges oder anderweitig verwerfliches Verhalten gezeigt hätte, das eine solch intensive Überwachung rechtfertigen würde. Darüber hinaus wurde betont, dass die willkürliche und unbefristete Sammlung von Daten über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer:innen davon abhalten könne, sich an legitimen politischen Aktivitäten zu beteiligen, aus Sorge, dass Daten gesammelt und möglicherweise in Zukunft zum Nachteil der Betroffenen verwendet werden könnten. Zudem hob der EGMR hervor, dass die Daten der Beschwerdeführer:innen überdies aufgrund ihrer Verbindung zu Organisationen erhoben worden seien, die zum Zeitpunkt der Erhebung legal tätig wesen seien.

Der EGMR kam daher zum Schluss, dass die Sammlung und Speicherung politischer Daten der Beschwerdeführer:innen einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK dargestellt habe.

Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 10, 11 EMRK)

Der EGMR stellte hierzu eingangs fest, dass die Einschränkung des passiven Wahlrechts aufgrund von Aktivitäten, die eine legitime Ausübung der Rechte auf Meinung- und Versammlungsfreiheit darstellten, den Schutzbereich der Art. 10 und 11 EMRK eröffne. Dieser Eingriff sei zwar gesetzlich vorgesehen gewesen. Fraglich sei jedoch, ob er gerechtfertigt sei. Nach Ansicht des EGMR sei der Eingriff zum einen nicht vorhersehbar gewesen: Die Beschwerdeführer:innen hätte nicht vorhersehen können, dass ihr Engagement später dazu benutzt werden würde, ihnen das Wahlrecht nach Gesetzen zu verweigern, die im Zeitpunkt der Vornahme dieser Aktivitäten noch nicht existierten; auch die betroffenen Organisationen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht als extremistisch eingestuft gewesen.

Weiters könne das Fehlen einer Definition, was eine "Beteiligung" an "extremistischen" Organisationen darstelle, dazu führen, dass jede Handlung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fiele. Die innerstaatlichen Gerichte hätten keine sinnvolle Auslegung vorgenommen, die den Umfang der "Beteiligung" einschränken oder klare Kriterien für ihre Anwendung festlegen könnte.

Zudem betonte der EGMR die Maßnahme habe einen "chilling effect" auf die politische Partizipation und den Pluralismus, weil Einzelpersonen davon abgehalten werden könnten, ihr Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit auszuüben, weil sie befürchteten, dass ihre Handlungen später dazu verwendet werden könnten, sie von der Teilnahme an Wahlen auszuschließen.

Darüber hinaus stellte der EGMR klar, dass zwar der Schutz demokratischer Institutionen vor Extremismus grundsätzlich ein legitimes Ziel sei, doch hätten die Behörden im vorliegenden Fall friedliche politische Aktivitäten, die zum Zeitpunkt ihrer Durchführung rechtmäßig gewesen seien, rückwirkend bestraft. Die Beschwerdeführer:innen seien daher in ihren Rechten auf freie Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit gemäß Art. 10 und 11 EMRK verletzt worden.

Ein Beschwerdeführer behauptete zudem noch eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 und 6 EMRK sowie aus Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Angesichts der bereits festgestellten Verletzungen bestehe – so der EGMR – aber kein Anlass, die Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde auch aus dieser weiteren Perspektive zu prüfen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).