Der EGMR stellte hierzu eingangs fest, dass die Einschränkung des passiven Wahlrechts aufgrund von Aktivitäten, die eine legitime Ausübung der Rechte auf Meinung- und Versammlungsfreiheit darstellten, den Schutzbereich der Art. 10 und 11 EMRK eröffne. Dieser Eingriff sei zwar gesetzlich vorgesehen gewesen. Fraglich sei jedoch, ob er gerechtfertigt sei. Nach Ansicht des EGMR sei der Eingriff zum einen nicht vorhersehbar gewesen: Die Beschwerdeführer:innen hätte nicht vorhersehen können, dass ihr Engagement später dazu benutzt werden würde, ihnen das Wahlrecht nach Gesetzen zu verweigern, die im Zeitpunkt der Vornahme dieser Aktivitäten noch nicht existierten; auch die betroffenen Organisationen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht als extremistisch eingestuft gewesen.
Weiters könne das Fehlen einer Definition, was eine "Beteiligung" an "extremistischen" Organisationen darstelle, dazu führen, dass jede Handlung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fiele. Die innerstaatlichen Gerichte hätten keine sinnvolle Auslegung vorgenommen, die den Umfang der "Beteiligung" einschränken oder klare Kriterien für ihre Anwendung festlegen könnte.
Zudem betonte der EGMR die Maßnahme habe einen "chilling effect" auf die politische Partizipation und den Pluralismus, weil Einzelpersonen davon abgehalten werden könnten, ihr Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit auszuüben, weil sie befürchteten, dass ihre Handlungen später dazu verwendet werden könnten, sie von der Teilnahme an Wahlen auszuschließen.
Darüber hinaus stellte der EGMR klar, dass zwar der Schutz demokratischer Institutionen vor Extremismus grundsätzlich ein legitimes Ziel sei, doch hätten die Behörden im vorliegenden Fall friedliche politische Aktivitäten, die zum Zeitpunkt ihrer Durchführung rechtmäßig gewesen seien, rückwirkend bestraft. Die Beschwerdeführer:innen seien daher in ihren Rechten auf freie Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit gemäß Art. 10 und 11 EMRK verletzt worden.
Ein Beschwerdeführer behauptete zudem noch eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 und 6 EMRK sowie aus Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Angesichts der bereits festgestellten Verletzungen bestehe – so der EGMR – aber kein Anlass, die Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde auch aus dieser weiteren Perspektive zu prüfen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).