Der EGMR sprach einleitend aus, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine staatliche Beteiligung an den Handlungen der Journalisten gegeben hätte und Severins Behauptung, diese seien "agents provocateurs" gewesen, somit nicht stichhaltig sei. Die Journalisten hätten vielmehr als Privatpersonen gehandelt.
In der Folge prüfte der EGMR im Gesamtkontext, ob bzw. inwieweit sich die Beweisaufnahme auf die Fairness des Strafverfahrens ausgewirkt haben könnte:
Zum Vorbringen von Severin, dass die von den Journalisten ohne sein Wissen angefertigten Aufnahmen unrechtmäßig als Beweismittel herangezogen worden seien, hielt der EGMR fest, dass nichts in den Verfahrensakten darauf hindeute, dass die rumänischen Gerichte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Beweise unter den gegebenen Umständen nicht die erforderliche Vorsicht an den Tag gelegt hätten. Die von den Journalisten angefertigten Aufnahmen seien nach rumänischem Recht zum damaligen Zeitpunkt als Beweismittel im Strafverfahren zulässig gewesen. Darüber hinaus hätten Severin und seine Anwältinnen bzw. Anwälte auf alle vorhandenen Aufnahmen Zugriff gehabt, und die rumänischen Gerichte hätten Severin auch die Möglichkeit gegeben, detaillierte Einwände gegen deren Inhalt zu erheben. Severin sei somit eine angemessene Möglichkeit geboten worden, die Echtheit der Aufnahmen in Frage zu stellen und ihrer Verwendung zu widersprechen. Schließlich seien die Aufnahmen auch nicht der entscheidende Faktor für die Verurteilung gewesen, weil der Strafakt noch andere Beweise enthalten hätte und auch die Zeugenaussagen der Journalisten vor den Gerichten hätten als Beweis herangezogen werden können.
Zum Vorbringen, dass die britischen Journalisten im Strafverfahren unter Bedingungen angehört worden seien, die für die Verteidigung ungünstig gewesen seien, stellte der EGMR fest, dass die rumänischen Gerichte die Zeugen in Echtzeit per Videokonferenz angehört hätten und dabei auch für die Anwältinnen bzw. Anwälte von Severin die Möglichkeit bestanden habe, sie zu befragen. Die Entscheidung, die Zeugen per Videokonferenz zu vernehmen, sei vor dem Hintergrund getroffen worden, dass die Zeugen als – in Großbritannien lebende – ausländische Staatsangehörige nicht persönlich an der Gerichtsverhandlung teilnehmen hätten können. Die Verwendung einer Videokonferenz zur Beweisaufnahme hätte daher das legitime Ziel einer ordnungsgemäßen Rechtspflege verfolgt. Die Art und Weise, wie die Videokonferenz durchgeführt worden war, sei mit den Anforderungen an die Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar gewesen.
Das Strafverfahren gegen Severin hätte somit aus Sicht des EGMR insgesamt angemessene Garantien für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte geboten. Da Severin seine Argumente vor den rumänischen Gerichten vorbringen konnte, wo sie in einer mit der EMRK zu vereinbarenden Weise geprüft worden seien, und auch die Zeugenbefragung während des Verfahrens den Anforderungen der EMRK entsprochen hätte, sei es im konkreten Fall aus Sicht des EGMR im Ergebnis zu keiner Verletzung von Art. 6 EMRK gekommen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).