Fachinfos - Judikaturauswertungen 03.04.2025

EGMR: Verfassungsgericht vs. Parlamentspräsidium in Katalonien

EGMR 11.2.2025, 29780/20 u.a., Josep Costa i Roselló u.a. gg. Spanien

Das spanische Verfassungsgericht hatte diverse Resolutionen des Parlaments von Katalonien, die unter anderem die Sezession von Spanien zum Ziel hatten, als verfassungswidrig aufgehoben. Weil er diese Entscheidungen als Mitglied des Parlamentspräsidiums wiederholt missachtet hatte, wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet. Dieser und 31 andere Beschwerdeführer:innen – alle Abgeordnete zum Parlament von Katalonien – wandten sich deshalb an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und machten Verletzungen ihrer Grundrechte insbesondere auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie das Recht auf freie Wahlen (Art. 3 1. ZPEMRK) geltend. Der EGMR wies sämtliche Beschwerden zurück.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer:innen sind spanische Staatsangehörige und waren zur Zeit der Beschwerdeerhebung Abgeordnete zum Parlament von Katalonien. Dieses hatte in den Jahren 2015 bis 2019 mehrere Resolutionen des Inhalts erlassen, dass Katalonien ein Recht auf politische Unabhängigkeit und Selbstbestimmung zukomme und das spanische Verfassungsgericht für Katalonien nicht mehr zuständig sei. Das spanische Verfassungsgericht wiederum erklärte diese Resolutionen für verfassungswidrig und nichtig; die in den Resolutionen enthaltenen Ausführungen würden Verfassungsänderungen erfordern, jedoch sei das dafür vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden. Dies führte zur Erlassung einer Reihe ähnlicher Resolutionen und ihrer neuerlichen Aufhebung durch das spanische Verfassungsgericht.

Mehrfach ersuchte das spanische Verfassungsgericht Mitglieder des Parlamentspräsidiums, von einer Behandlung der in Rede stehenden Resolutionen Abstand zu nehmen und unterrichtete sie über ihre gesetzliche Pflicht, jedes Vorgehen zu verhindern, das zur Umgehung oder Außerachtlassung der Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichts führen könnte. Die Mitteilungen warnten die Empfänger:innen zudem vor potentiellen Haftungsfolgen, sollten sie deren Inhalt missachten. Ungeachtet dessen erließ das Parlament von Katalonien weitere, später erneut als verfassungswidrig aufgehobene Resolutionen.

Nachdem das spanische Verfassungsgericht weitere, ähnliche Entscheidungen erlassen und neuerliche Warnungen ausgesprochen hatte, zeigte es zwei der Beschwerdeführer:innen, Mitglieder des Parlamentspräsidiums, bei der Staatsanwaltschaft an, was in der Folge zu einer strafgerichtlichen Anklage führte. Der Hohe Gerichtshof von Katalonien erklärte die Anklage zwar für zulässig, sprach die Angeklagten jedoch frei.

Die Beschwerdeführer:innen wandten sich unterdessen an den EGMR und machten die Verletzung ihrer Grundrechte insbesondere auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie das Recht auf freie Wahlen (Art. 3 1. ZPEMRK) geltend. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer richteten ihre Beschwerden insbesondere gegen die Entscheidungen und Warnungen des spanischen Verfassungsgerichts: Diese hätten das Parlamentspräsidium zwangsweise daran gehindert, bestimmte Debatten im Parlament von Katalonien zuzulassen, wobei das spanische Verfassungsgericht seine Befugnisse extensiv ausgelegt habe. Der Erstbeschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, dass er durch die strafgerichtliche Verfolgung in seinen Rechten nach Art. 18 EMRK verletzt worden sei. Die übrigen Beschwerdeführer:innen brachten vor, an der Ausübung ihres Amtes als Parlamentarier:innen gehindert worden zu sein.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Die Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Der EGMR hielt zunächst fest, dass die Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichts und die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer potentiell in dessen Rechte nach Art. 3 1. ZPEMRK sowie Art. 10 und 11 EMRK eingreifen könnten und gemeinsam behandelt werden müssten.

Nach Ansicht des EGMR beruhten sowohl die Akte des spanischen Verfassungsgerichts als auch das strafgerichtliche Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer auf gesetzlichen Grundlagen und dieser hätte auch vorhersehen können, dass die zugrundeliegenden Bestimmungen auf ihn anwendbar sein würden.

Auch dienten die in Rede stehenden Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichts legitimen Zielen, nämlich zum einen dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und zum anderen den Rechten anderer. Zwar lasse Art. 10 Abs. 2 EMRK hinsichtlich politischer Äußerungen kaum Spielraum für Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit und es liege gerade im Wesen der Demokratie, unterschiedliche politische Programme zu diskutieren, sogar solche, die die derzeitige Staatsorganisation in Frage stellten, sofern sie nicht der Demokratie als solcher abträglich seien. Allerdings – so führte der EGMR die Argumentation des spanischen Verfassungsgerichts aufgreifend aus – sei die Unterordnung unter die Verfassung nicht einem ideologischen Einverständnis mit dieser gleichzuhalten, sondern bedeute schlicht die Einhaltung der Rechtsordnung; daraus folge insbesondere, dass die Verfassung nicht durch eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise geändert werden dürfe. Die im vorliegenden Fall aufgehobenen Resolutionen des Parlaments von Katalonien hätten aber gerade versucht, den verfassungsmäßigen Weg für die Änderung der spanischen Verfassung zu umgehen, um einen unabhängigen katalanischen Staat zu errichten und die parlamentarisch-monarchistische Staatsform in Frage zu stellen. Solche Angelegenheiten könnten zwar nicht im Parlament von Katalonien, durchaus jedoch im nationalen Parlament Spaniens frei diskutiert werden.

Die in Rede stehenden Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichts seien vor dem Hintergrund zahlreicher Resolutionen des Parlaments von Katalonien zu sehen, die das Ziel einer unilateralen Sezession, die Errichtung eines von Spanien unabhängigen Staates sowie die Änderung der Staatsform verfolgt hätten, obwohl all dies klar außerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines regionalen Parlaments liege. Das spanische Verfassungsgericht habe seine Befugnisse unter extremen Umständen ausgeübt, um seine zuvor erlassenen Entscheidungen zum Schutz der Verfassung als Garantin der territorialen Integrität des Staates umzusetzen. Angesichts der fortdauernden Missachtung seiner Entscheidungen und erst nachdem es alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft gehabt habe, habe das spanische Verfassungsgericht den Erstbeschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Die Einschränkung der Versammlungs- und der Meinungsäußerungsfreiheit des Erstbeschwerdeführers könne daher – selbst innerhalb des engen Beurteilungsspielraums, der den Mitgliedstaaten nach Art. 10 und 11 EMRK im Bereich politischer Meinungsäußerung zukomme – als verhältnismäßig und notwendig angesehen werden. Auch könne die strafgerichtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht als politisch motivierte Maßnahme gewertet werden, die dazu gedient habe, ihn von der Ausübung seiner Tätigkeiten im Parlamentspräsidium sowie als Abgeordneter des Parlaments von Katalonien abzuhalten. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers nach den Art. 3 1. ZPEMRK sowie Art. 10, 11 und 18 EMRK sei sohin offensichtlich unbegründet und werde aus diesem Grund zurückgewiesen.

Dasselbe gelte, eingeschränkt auf die Art. 3 1. ZPEMRK sowie Art. 10 und 11 EMRK, für die übrigen Beschwerdeführer:innen, die sich auf dieselbe Argumentation gestützt hätten. Soweit sie weiters vorgebracht hätten, als Parlamentarier:innen diskriminiert worden zu sein, hätten sie nicht dargelegt, inwiefern sie unbegründeterweise anders behandelt worden seien, als vergleichbare Personen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).