Die Beschwerden wurden zurückgewiesen.
Der EGMR hielt zunächst fest, dass die Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichts und die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer potentiell in dessen Rechte nach Art. 3 1. ZPEMRK sowie Art. 10 und 11 EMRK eingreifen könnten und gemeinsam behandelt werden müssten.
Nach Ansicht des EGMR beruhten sowohl die Akte des spanischen Verfassungsgerichts als auch das strafgerichtliche Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer auf gesetzlichen Grundlagen und dieser hätte auch vorhersehen können, dass die zugrundeliegenden Bestimmungen auf ihn anwendbar sein würden.
Auch dienten die in Rede stehenden Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichts legitimen Zielen, nämlich zum einen dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und zum anderen den Rechten anderer. Zwar lasse Art. 10 Abs. 2 EMRK hinsichtlich politischer Äußerungen kaum Spielraum für Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit und es liege gerade im Wesen der Demokratie, unterschiedliche politische Programme zu diskutieren, sogar solche, die die derzeitige Staatsorganisation in Frage stellten, sofern sie nicht der Demokratie als solcher abträglich seien. Allerdings – so führte der EGMR die Argumentation des spanischen Verfassungsgerichts aufgreifend aus – sei die Unterordnung unter die Verfassung nicht einem ideologischen Einverständnis mit dieser gleichzuhalten, sondern bedeute schlicht die Einhaltung der Rechtsordnung; daraus folge insbesondere, dass die Verfassung nicht durch eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise geändert werden dürfe. Die im vorliegenden Fall aufgehobenen Resolutionen des Parlaments von Katalonien hätten aber gerade versucht, den verfassungsmäßigen Weg für die Änderung der spanischen Verfassung zu umgehen, um einen unabhängigen katalanischen Staat zu errichten und die parlamentarisch-monarchistische Staatsform in Frage zu stellen. Solche Angelegenheiten könnten zwar nicht im Parlament von Katalonien, durchaus jedoch im nationalen Parlament Spaniens frei diskutiert werden.
Die in Rede stehenden Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichts seien vor dem Hintergrund zahlreicher Resolutionen des Parlaments von Katalonien zu sehen, die das Ziel einer unilateralen Sezession, die Errichtung eines von Spanien unabhängigen Staates sowie die Änderung der Staatsform verfolgt hätten, obwohl all dies klar außerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines regionalen Parlaments liege. Das spanische Verfassungsgericht habe seine Befugnisse unter extremen Umständen ausgeübt, um seine zuvor erlassenen Entscheidungen zum Schutz der Verfassung als Garantin der territorialen Integrität des Staates umzusetzen. Angesichts der fortdauernden Missachtung seiner Entscheidungen und erst nachdem es alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft gehabt habe, habe das spanische Verfassungsgericht den Erstbeschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Die Einschränkung der Versammlungs- und der Meinungsäußerungsfreiheit des Erstbeschwerdeführers könne daher – selbst innerhalb des engen Beurteilungsspielraums, der den Mitgliedstaaten nach Art. 10 und 11 EMRK im Bereich politischer Meinungsäußerung zukomme – als verhältnismäßig und notwendig angesehen werden. Auch könne die strafgerichtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht als politisch motivierte Maßnahme gewertet werden, die dazu gedient habe, ihn von der Ausübung seiner Tätigkeiten im Parlamentspräsidium sowie als Abgeordneter des Parlaments von Katalonien abzuhalten. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers nach den Art. 3 1. ZPEMRK sowie Art. 10, 11 und 18 EMRK sei sohin offensichtlich unbegründet und werde aus diesem Grund zurückgewiesen.
Dasselbe gelte, eingeschränkt auf die Art. 3 1. ZPEMRK sowie Art. 10 und 11 EMRK, für die übrigen Beschwerdeführer:innen, die sich auf dieselbe Argumentation gestützt hätten. Soweit sie weiters vorgebracht hätten, als Parlamentarier:innen diskriminiert worden zu sein, hätten sie nicht dargelegt, inwiefern sie unbegründeterweise anders behandelt worden seien, als vergleichbare Personen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).