Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde bekräftigte der EGMR, dass die Garantie aus Art. 10 EMRK dem Einzelnen weder ein Recht auf Zugang zu Informationen einer Behörde einräume noch den Staat verpflichte, dem Einzelnen solche Informationen zu übermitteln. Ein solches Recht oder eine solche Verpflichtung könne jedoch insbesondere (neben anderen Fällen mit besonderen Voraussetzungen) dann entstehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Offenlegung der Informationen durch einen vollstreckbaren Gerichtsbeschluss angeordnet worden sei. Die Beschwerde sei daher zulässig.
In der Sache hielt der EGMR fest, dass die Weigerung des Ministeriums, dem Beschwerdeführer die Informationen zur Verfügung zu stellen, obwohl es eine Anordnung der Herausgabe dieser Information durch das Verwaltungsgericht Kiew gegeben habe, in die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 EMRK eingreife. Ein solcher Eingriff müsse gesetzlich vorgesehen sein, einem legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Zunächst habe die Anordnung auf Herausgabe durch das Verwaltungsgerichtes Kiew auf der – nicht unangemessenen – Annahme beruht, dass das Ministerium als zentrale für Umweltpolitik zuständige Stelle über die angeforderten Informationen verfügen bzw. (was im vorliegenden Fall passiert sei) den Antrag an eine andere Stelle weiterleiten müsse. Zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils am 17. September 2015 sei jedoch noch nicht bekannt gewesen, dass das Ministerium nicht über die angeforderten Informationen (bzw. Teile davon) verfügt habe.
Im Laufe des Verfahrens, insbesondere durch das Gerichtsurteil vom 25. November 2015, sei festgestellt worden, dass die relevanten bzw. wichtigsten Informationen (nämlich die vergleichende Konzentration gefährlicher Gase in der Luft während des relevanten Zeitraumes in der vom Beschwerdeführer gewünschten Form) nicht vorgelegen hätten. Nach den Vorfällen in der Region Kiew seien bestimmte Maßnahmen von den Behörden ergriffen worden (wie etwa Luft- und Bodenuntersuchungen). Es dürften zumindest – unbestritten – einige Informationen über die Verschmutzungswerte zum relevanten Zeitpunkt veröffentlicht worden und online verfügbar gewesen sein.
Darüber hinaus sei es auch nicht unangemessen anzunehmen, dass, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Daten noch nicht erhoben gewesen seien, diese später nicht mehr erhoben oder erstellt werden könnten, weil es dafür zu spät sei. Der Beschwerdeführer habe eine unangemessene Verzögerung bei der Beantwortung seines Antrags nicht gerügt, obwohl dafür eine sehr kurze Beantwortungsfrist (achtundvierzig Stunden) vorgesehen sei. Seinen Antrag habe er selbst erst etwa zehn Tage nach dem Brand im Erdöldepot – den er als den besorgniserregendsten Vorfall betrachtete – gestellt und darin weder den erfolglosen Versuch, Informationen über den Vorfall zu erhalten, noch den Erhalt unzureichender Informationen gerügt.
Zwar hätten die innerstaatlichen Gerichte mehrfach festgestellt, dass die zur Verfügung gestellten Informationen unzureichend gewesen seien und der Tenor des Urteils vom 17. September 2015 (Anordnung der Bereitstellung der Informationen) klar und eindeutig gewesen sei. Der EGMR war jedoch der Ansicht, dass die beschriebenen Umstände die vollständige Vollstreckung dieses Urteils objektiv verhindert hätten, insbesondere in Bezug auf die Vergleichsdaten über gefährliche Gase. Unabhängig davon seien dem Beschwerdeführer andere relevante – und leicht zugängliche – Informationen zur Verfügung gestellt worden. In diesem Zusammenhang bekräftigte der EGMR, dass eines der Kriterien für das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen darin bestehe, dass diese bereit und verfügbar ("ready and available") sein müssten (Verweis unter anderem auf EGMR [GK], 8.11.2017, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság gg. Ungarn). Eine ähnliche Anforderung sei auch im ukrainischen innerstaatlichen Recht festgelegt.
Angesichts dessen kam der EGMR zu dem Ergebnis, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 EMRK unverhältnismäßig beeinträchtigt worden sei. Es liege daher keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).