Der VfGH befasste sich zunächst mit § 10 Abs. 2 WiEReG, wonach ein Einsichtsrecht in das Register nur bei Nachweis bestimmter berechtigter Interessen besteht. Im Ergebnis erachtete er diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig, da bei der Presse sowie bei zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zu Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen sei.
Der VfGH stellte aber fest, dass § 10 Abs. 1 Z 1 WiEReG in der bis 30. September 2025 geltenden Fassung verfassungswidrig war. Diese Bestimmung beschränkte das Einsichtsrecht auf bestimmte Daten der wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer. Der VfGH führte aus, dass Beschränkungen des Einsichtsrechts zulässig seien, wenn schutzwürdige Interessen des Rechtsträgers oder seiner wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer unverhältnismäßig stark beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht für alle vom Einsichtsrecht ausgenommenen Daten erfüllt:
Der VfGH erkannte kein überwiegendes schützenswertes Interesse in Bezug auf die historischen Daten; vielmehr sei diese Beschränkung dazu geeignet, die journalistische Arbeit unverhältnismäßig einzuschränken. Unzulässig sei auch der Ausschluss bezüglich der Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer durch berufsmäßige Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden, sowie der Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten. Diese Angaben würden in erster Linie darauf abzielen, die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten zu beurteilen; eine unverhältnismäßig starke Beeinträchtigung von grundrechtlich geschützten Positionen sei nicht erkennbar. Schließlich bestehe ein Informationsanspruch auch in Bezug auf die automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, da diese Darstellung Daten grafisch zusammenführe, die ohnehin dem Einsichtsrecht unterliegen. Die grafische Darstellung liege auch im öffentlichen Interesse, weil sie insbesondere bei komplizierten Beteiligungskonstruktionen zur Transparenz beitrage und damit auf die Erreichung der vom WiEReG verfolgten Ziele hinwirke.
Dass die genannten Informationen nicht vom Einsichtsrecht gemäß § 10 Abs. 1 WiEReG erfasst seien, verstoße gegen Art. 10 EMRK. Der Gesetzgeber habe hier keinen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Rechtsträger sowie ihrer wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer einerseits und dem Informationsanspruch der durch Art. 10 EMRK geschützten Personengruppe andererseits geschaffen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.