Fachinfos - Judikaturauswertungen

Einstufung durch deutschen Verfassungsschutz

Verfassungsschutz Berlin muss Angaben im Jahresbericht 2020 zu AfD-Teilorganisation „der Flügel“ löschen (14. Oktober 2021)

VG Berlin 27.8.2021, VG 1 L 308/21

Der Landesverband Berlin der Partei Alternative für Deutschland (AfD) setzte sich gerichtlich gegen einzelne Passagen im Berliner Verfassungsschutzbericht 2020 sowie ihre Einordnung und Beobachtung als rechtsextremistischer Verdachtsfall zur Wehr. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) verpflichtete das Land Berlin dazu, die Angaben im Bericht zur parteiinternen Gruppierung „Der Flügel“ zu löschen.

Sachverhalt

Der Jahresbericht des Berliner Verfassungsschutzes 2020 beinhaltete Angaben über die Aktivitäten von AnhängerInnen der AfD-Teilorganisation „Der Flügel“ in Berlin sowie ein damit einhergehendes erhöhtes „rechtsextremistisches Personenpotential“. Dagegen wandte sich die AfD Berlin und beantragte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Löschung der entsprechenden Passagen im Verfassungsschutzbericht. Darüber hinaus wehrte sie sich unter anderem gegen die Einstufung als rechtsextremistischen Verdachtsfall und ihre nachrichtendienstliche Beobachtung. Sie werde dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit für Parteien bzw. auf Betätigungsfreiheit als politische Partei sowie ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit gerade im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen verletzt.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin

Das VG Berlin gab dem Eilantrag zum Teil statt. Es verpflichtete das Land Berlin dazu, die monierten Passagen aus dem Verfassungsschutzbericht 2020 zu löschen und jegliche weitere Berichterstattung dahingehend zu unterlassen. Die Ausführungen im Bericht stellten einen hoheitlichen Eingriff in die subjektiven Rechte der Antragstellerin dar. Ein solcher Eingriff bedürfe der Rechtfertigung, wobei die Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Land Berlin trüge. Gemäß dem Verfassungsschutzgesetz Berlin hat die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit jährlich über solche Tätigkeiten zu informieren, die „auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen“. Dem Land Berlin sei der Nachweis solcher „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ im Verfahren nicht gelungen. Es habe insbesondere keine Aktivitäten von AnhängerInnen des „Flügels“ speziell in Berlin im Berichtszeitraum glaubhaft machen können. Insofern sei auch die Angabe, aufgrund des „Flügels“ habe sich das rechtsextremistische Personenpotential erhöht, nicht tragfähig. Durch die Berichterstattung verletze der Antragsgegner daher die AfD Berlin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien und ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der eigenen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.

Die Antragstellerin könne daher im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Löschung der betroffenen Passagen verlangen. Aufgrund des „Gewicht[s] des Verfassungsschutzberichts als amtliche Information“ und dessen „Warn- und Abwehrfunktion“ wäre ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache mit unzumutbar schweren Nachteilen für die politische Partei verbunden, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen. Ein Anspruch auf Richtigstellung mittels einer Pressemitteilung komme der AfD Berlin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hingegen nicht zu. Eine solcher Widerruf bzw. eine Berichtigung könne nur hinsichtlich nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen erfolgen. Ob es sich bei den betroffenen Angaben im Verfassungsschutzbericht um solche handelt, sei im Hauptverfahren zu klären. Es sei sohin nicht ausgeschlossen, dass AnhängerInnen des „Flügels“ in Berlin 2020 tatsächlich aktiv waren.

Hinsichtlich der Einstufung und Beobachtung der AfD Berlin als extremistischen Verdachtsfall wies das VG Berlin den Eilantrag jedoch ab. Es sei der Antragstellerin diesbezüglich nicht gelungen, eine solche Einordnung durch den Verfassungsschutz glaubhaft zu machen. Sie habe sich im Verfahren ausschließlich auf entsprechende Pressemeldungen berufen, die jedoch dem Land Berlin nicht zugerechnet werden könnten.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.