Das VG Berlin gab dem Eilantrag zum Teil statt. Es verpflichtete das Land Berlin dazu, die monierten Passagen aus dem Verfassungsschutzbericht 2020 zu löschen und jegliche weitere Berichterstattung dahingehend zu unterlassen. Die Ausführungen im Bericht stellten einen hoheitlichen Eingriff in die subjektiven Rechte der Antragstellerin dar. Ein solcher Eingriff bedürfe der Rechtfertigung, wobei die Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Land Berlin trüge. Gemäß dem Verfassungsschutzgesetz Berlin hat die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit jährlich über solche Tätigkeiten zu informieren, die „auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen“. Dem Land Berlin sei der Nachweis solcher „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ im Verfahren nicht gelungen. Es habe insbesondere keine Aktivitäten von AnhängerInnen des „Flügels“ speziell in Berlin im Berichtszeitraum glaubhaft machen können. Insofern sei auch die Angabe, aufgrund des „Flügels“ habe sich das rechtsextremistische Personenpotential erhöht, nicht tragfähig. Durch die Berichterstattung verletze der Antragsgegner daher die AfD Berlin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien und ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der eigenen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.
Die Antragstellerin könne daher im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Löschung der betroffenen Passagen verlangen. Aufgrund des „Gewicht[s] des Verfassungsschutzberichts als amtliche Information“ und dessen „Warn- und Abwehrfunktion“ wäre ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache mit unzumutbar schweren Nachteilen für die politische Partei verbunden, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen. Ein Anspruch auf Richtigstellung mittels einer Pressemitteilung komme der AfD Berlin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hingegen nicht zu. Eine solcher Widerruf bzw. eine Berichtigung könne nur hinsichtlich nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen erfolgen. Ob es sich bei den betroffenen Angaben im Verfassungsschutzbericht um solche handelt, sei im Hauptverfahren zu klären. Es sei sohin nicht ausgeschlossen, dass AnhängerInnen des „Flügels“ in Berlin 2020 tatsächlich aktiv waren.
Hinsichtlich der Einstufung und Beobachtung der AfD Berlin als extremistischen Verdachtsfall wies das VG Berlin den Eilantrag jedoch ab. Es sei der Antragstellerin diesbezüglich nicht gelungen, eine solche Einordnung durch den Verfassungsschutz glaubhaft zu machen. Sie habe sich im Verfahren ausschließlich auf entsprechende Pressemeldungen berufen, die jedoch dem Land Berlin nicht zugerechnet werden könnten.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.