Fachinfos - Judikaturauswertungen 08.04.2020

Einstweilige Anordnung

Verpflichtung zur Durchführung einer Aktuellen Stunde. VerfG des Landes Brandenburg 25.2.2020, 1/20 EA (8. April 2020)

Sachverhalt

Am 18. Februar 2020 beantragte die CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg bei der Landtagspräsidentin die Durchführung einer Aktuellen Stunde mit dem Thema „100 Tage frischer Wind – Brandenburg nimmt Fahrt auf.“ Nachdem am 19. Februar 2020 ein Anschlag in Hanau stattgefunden hatte, bei dem ein mutmaßlicher Terrorist zehn Menschen und anschließend sich selbst getötet hatte, beantragte die CDU-Fraktion eine Änderung des Themas. Es sollte nun „Walter Lübcke, Halle, Hanau – Wehrhafte Demokratie in der Pflicht“ lauten.

Da das Präsidium des Landtags nicht mehr zusammentreten konnte, hatten nur die Präsidentin und die Vizepräsidenten über die Änderung zu entscheiden. Der Zweite Landtagspräsident, der der AfD-Fraktion angehört, verweigerte das Einvernehmen zur Änderung des Entwurfs der Tagesordnung. Seiner Meinung nach gab es keinen Bezug zum Land Brandenburg. Zudem sah er in dem Thema eine Instrumentalisierung der Opfer des Anschlags von Hanau. Daraufhin beantragte die CDU-Fraktion am 25. Februar 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg.

Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

Das VerfG hat das Rechtsschutzbedürfnis der CDU-Fraktion bejaht. Diese habe sich zunächst um eine Lösung des Konflikts im Landtag bemüht. Da dies gescheitert sei, könne sie eine Entscheidung des VerfG beantragen. Zwar habe die CDU-Fraktion die Möglichkeit, einen Antrag zur Änderung des Themas bzw. der Tagesordnung am Beginn der Sitzung einzubringen. Allerdings sollen die Regelungen der Geschäftsordnung eine geordnete Debatte mit ausreichend Vorbereitungszeit gewährleisten, sodass der Änderung vorab der Vorzug zu geben sei.

Das VerfG hielt fest, dass eine Landtagsfraktion gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 und Art. 67 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Brandenburg als selbständige und unabhängige Gliederung an der Arbeit des Landtags mitwirke. Sie entscheide autonom, welche Themen sie in die parlamentarische Willensbildung einbringen will. Dem Präsidium des Landtags komme nur ein formelles Prüfungsrecht zu, es habe keine inhaltliche Bewertung der Anträge von Fraktionen vorzunehmen.

Wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit die Präsidentin und die Vizepräsidenten anstelle des Präsidiums zu entscheiden haben, könnten sie nur Rechte des Präsidiums ausüben. Damit seien sie im Interesse der Funktionsfähigkeit des Landtags auf die Prüfung der formalen Voraussetzungen des Antrags und dessen besondere, nicht vorhersehbare Aktualität beschränkt. Daher habe die Präsidentin des Landtags die Änderung des Themas der Aktuellen Stunde zuzulassen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.