In dieser Hinsicht gab der EGMR der Beschwerde statt und erklärte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.
Der EGMR hielt zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wahlbeobachter (Sammeln von Informationen, um diese an die Öffentlichkeit weiterzugeben) fest, dass diese von ähnlicher Bedeutung wie die der Presse sei. In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung solcher Wahlen in jeder demokratischen Gesellschaft und der wesentlichen Rolle der politischen Parteien im Wahlprozess habe der Beschwerdeführer sein Recht auf freie Meinungsäußerung als „public watchdog“ in einer demokratischen Gesellschaft ausgeübt. Der Schutz des Art. 10 EMRK sei daher auf seine Tätigkeit anwendbar.
Der Eingriff in Art. 10 EMRK habe darin bestanden, dass der Beschwerdeführer aus dem Wahllokal entfernt und dadurch daran gehindert wurde, seine Funktion als Wahlbeobachter auszuüben. Es sei jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen wäre.
Da der Schutz von Art. 10 EMRK nicht absolut sei, prüfte der EGMR, ob die von den Behörden angeführten Gründe „sachdienlich und ausreichend“ waren, um die Entfernung aus dem Wahllokal zu rechtfertigen: Den inländischen Behörden zufolge sei der Beschwerdeführer aus dem Wahllokal entfernt worden, weil er Druck auf die Mitglieder des Wahlausschusses ausgeübt und sie ohne deren Zustimmung gefilmt habe. Die Entscheidung des Wahlausschusses hat, so der EGMR, jedoch nicht einmal grundlegende Einzelheiten des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers enthalten. Weiters hätten die innerstaatlichen Gerichte das Fehlen von Tatsachenangaben nicht nachgeholt. Es habe weder eine Darlegung der durch den Beschwerdeführer bewirkten Behinderung der Arbeit des Wahlausschusses noch eine weitergehende Prüfung hinsichtlich einer etwaigen Rechtfertigung und/oder eines gelinderen Mittels gegeben.
Der EGMR kam daher zu dem Schluss, dass die Behörden keine „sachdienlichen und ausreichenden“ Gründe für die Anwendung der angefochtenen Maßnahme angeführt haben. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verletzt worden.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).