Nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) kann das Dt. BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Das Dt. BVerfG führte zum Eilantrag aus, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren einen erheblichen Eingriff in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane bedeute. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG sei daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens müsse das Dt. BVerfG die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.
Den Fraktionen im Deutschen Bundestag käme ein Recht auf gleiche Teilnahme an der parlamentarischen Willensbildung zu. Grundsätzlich müsse jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in sich die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um die Verweigerung eines Ausschussvorsitzes durch die Geschäftsordnung selbst, sondern um einen Posten, der der Antragstellerin grundsätzlich zustehe. Eine Beeinträchtigung des Teilnahmerechts sei durch die Abwahl daher nicht ausgeschlossen.
Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Rechtsposition eines/einer einzelnen Abgeordneten, sondern die der Antragstellerin als Bundestagsfraktion. Ihr stehe die Möglichkeit offen, andere Personen für den Vorsitz des Rechtsausschusses zu nominieren und auf diese Weise ihre Beeinträchtigung selbst zu verringern. Es sei nachvollziehbar, dass die Antragstellerin nicht irgendwelche Personen nominieren wolle. Es sei jedoch nicht zutreffend, dass sie dadurch an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben vollständig gehindert wäre.
Ob eine Beeinträchtigung der vorgenannten Rechtspositionen vorliege und unter welchen Voraussetzungen sie gegebenenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte, sei nicht ohne Weiteres zu beantworten. Dies müsse im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Die wegen des offenen Verfahrensausgangs zu treffende Interessenabwägung führe zur Ablehnung des Eilantrags.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.