Der EuGH stellte zunächst klar, dass sich seine fehlende Zuständigkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über Ernennungen von Richter:innen des EuG, die von den Vertreter:innen der Regierungen der Mitgliedstaaten – das heißt nicht als Ratsmitglieder – in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des in Art. 255 AEUV vorgesehenen Ausschusses gefasst werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 3 EUV und Art. 254 Abs. 2 AEUV), nicht auf seine Zuständigkeit für die Beantwortung der Vorlagefragen auswirke, die die Auslegung von Unionsrecht beträfen.
Anschließend führte der EuGH unter Rückgriff auf seine frühere Rechtsprechung aus, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 3 EUV und Art. 254 Abs. 2 AEUV zu Richter:innen des EuG Persönlichkeiten auszuwählen seien, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Das rechtsstaatliche Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts umfasse schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter:innen, wobei die Unabhängigkeit eines Gerichts unter anderem an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen werde. Insoweit müssten die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für die Ernennung von Richter:innen so beschaffen sein, dass sie bei den Rechtsuchenden keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der ernannten Richter:innen für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen könnten. In diesem Kontext könne eine Vorschriftswidrigkeit, die im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung von Richter:innen – ob auf nationaler oder auf Unionsebene – begangen werde, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellen (vgl. Art. 47 GRC), wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt sei, dass sie die tatsächliche Gefahr begründe, dass insbesondere die Exekutive ein ihr nicht zustehendes Ermessen ausüben könne, wodurch die Integrität des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt werde.
Was den nationalen Vorschlag einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers für das Amt einer Richterin bzw. eines Richters des EuG betreffe, um die es im Ausgangsverfahren gehe, sei festzustellen, dass es in formeller Hinsicht in Ermangelung einer besonderen Vorschrift im Unionsrecht den innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten zukomme, die Verfahrensmodalitäten dafür zu regeln, sofern diese bei den Rechtssuchenden keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen könnten, dass die bzw. der vorgeschlagene Bewerber:in die in den EU-Verträgen bestimmten Anforderungen erfülle. Unabhängig von den Verfahrensmodalitäten hätten die Mitgliedstaaten aber in materieller Hinsicht dafür zu sorgen, dass die vorgeschlagenen Bewerber:innen die vorgesehenen Anforderungen an die Unabhängigkeit und die fachliche Eignung erfüllten. Zudem sei der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss dafür zuständig, die Eignung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Bewerber:innen für die Ausübung des Amtes einer Richterin bzw. eines Richters des EuG mit Blick auf diese Anforderungen zu überprüfen. Und schließlich sei es auch Aufgabe der Vertreter:innen der Mitgliedstaaten bei der Beschlussfassung über Ernennungen von Richter:innen des EuG, die entsprechenden Anforderungen zu gewährleisten.
Im Ergebnis stellte der EuGH daher – übereinstimmend mit den Schlussanträgen des Generalanwalts – fest, dass in einer Situation wie im Ausgangsverfahren die bloße Tatsache, dass die Regierung eines Mitgliedstaats entschieden habe, eine andere Bewerberin bzw. einen anderen Bewerber als die bestplatzierte Person auf der Rangliste vorzuschlagen, für sich genommen nicht ausreiche, um berechtigte Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass die bzw. der vorgeschlagene Bewerber:in die in den EU-Verträgen bestimmten Anforderungen nicht erfülle. Dies vor dem Hintergrund, dass die im konkreten Fall von der nationalen Gruppe unabhängiger Sachverständiger erstellte Rangliste, die im Übrigen den Charakter einer Empfehlung an die litauische Regierung gehabt habe, nur Bewerber:innen enthalten habe, die nach ihrer Ansicht die Anforderungen erfüllten. Zudem habe der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss eine positive Stellungnahme zu dem schlussendlich von der litauischen Regierung vorgeschlagenen – auf der Rangliste drittplatzierten – Bewerber abgegeben.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.