Die Frage, ob die Übermittlung der beantragten personenbezogenen Daten für den festgestellten Zweck erforderlich ist, beurteilte das EuG differenziert:
Die pauschale allgemeine Vergütung und das monatliche Gehalt der Mitglieder des EP seien auf der Website des EP kostenlos auffindbar, weshalb die Erforderlichkeit der Übermittlung dieser Informationen nicht gegeben sei.
Die Erstattung von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern würden jedoch nur auf Antrag des Abgeordneten erfolgen. Der Zugang zu diesen Dokumenten könne für die Kläger:innen von Interesse sein, da sie Aufschluss über die Tätigkeit des Abgeordneten während des relevanten Zeitraums geben könnten, in dem er verurteilt, aber noch nicht inhaftiert war. Sie könnten somit Hinweise auf eine mögliche Verwendung öffentlicher Gelder für etwaige vom Abgeordneten während seiner Reisen verfolgte illegale Tätigkeiten liefern, auch wenn sie keine präzisen Angaben darüber enthielten, wie der Abgeordnete die gewährten Gelder ausgegeben habe. Die Offenlegung dieser Daten sei unter den besonderen Umständen des Falles zur Zweckerreichung erforderlich.
Die Gehälter der parlamentarischen Assistent:innen würden unabhängig von ihren konkreten Tätigkeiten für den Abgeordneten gezahlt. Diesbezügliche Dokumente könnten den Kläger:innen daher keine Informationen über einen etwaigen direkten oder indirekten Beitrag zur Finanzierung oder Fortführung einer vom Abgeordneten verübten kriminellen oder illegalen Tätigkeit liefern. Eine Übermittlung dieser Daten sei daher nicht erforderlich.
In Bezug auf die Reisekosten der parlamentarischen Assistent:innen könne hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kosten Hinweise auf eine etwaige, wenn auch nur indirekte, Verbindung zu illegalen Tätigkeiten des verurteilten Abgeordneten geben könnten, da diese Reisen auf Wunsch des Abgeordneten erfolgen würden. Die Übermittlung sei daher eine zur Zweckerreichung geeignete Maßnahme.