Fachinfos - Judikaturauswertungen 22.08.2024

EuG: EP muss über Vergütungen an verurteilten Abgeordneten informieren

EuG 8.5.2024, T-375/22, Izuzquiza u.a. gg. Parlament

Das Europäische Parlament (EP) verweigerte mit Beschluss den Zugang zu Dokumenten, die Vergütungen und Kostenerstattungen an einen gerichtlich verurteilten Abgeordneten und seine parlamentarischen Assistent:innen betrafen. Es stützte sich dabei auf Datenschutzgründe. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) anerkannte jedoch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse der Kläger:innen und erklärte den Beschluss insoweit für nichtig, als er Reisekostenerstattungen und Tagegelder betraf.

Sachverhalt

Ein in Griechenland gewähltes Mitglied des EP (Abgeordneter) wurde am 7. Oktober 2020 von einem griechischen Gericht u.a. wegen Mitgliedschaft in und Anführen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und acht Monaten sowie zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Am 27. April 2021 hob das EP auf Antrag der griechischen Behörden die Immunität dieses Abgeordneten auf, der daraufhin festgenommen wurde und nun in Griechenland seine Freiheitsstrafe verbüßt.

Drei Bürger:innen (die nunmehrigen Kläger:innen) beantragten beim EP den Zugang zu allen Dokumenten, die Vergütungen des EP an den betreffenden Abgeordneten im Zeitraum vom 7. Oktober 2020 bis zum 7. März 2021 betrafen.

Das EP teilte den Kläger:innen mit, dass es dazu Dokumente in folgenden Kategorien ermittelt habe: Gehalt, Tagegelder, Erstattung der Reisekosten, Gehälter der akkreditierten und örtlichen parlamentarischen Assistent:innen sowie Erstattung der Reisekosten dieser Assistent:innen. Der Zugang zu diesen Dokumenten wurde den Kläger:innen vom EP jedoch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen mit Beschluss verweigert. Sie erhoben daraufhin Klage beim EuG, in der sie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses des EP beantragten.

Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union

Das EuG gab den Kläger:innen teilweise recht: Da die streitgegenständlichen Dokumente personenbezogene Daten enthielten, prüfte das EuG, ob die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten des EP, des Rates und der Kommission iVm Art. 9 Abs.1 lit. b der Verordnung 2018/1725 betreffend Datenschutz im Bereich der EU-Organe).

Im öffentlichen Interesse liegender Zweck

Das EuG wies darauf hin, dass der Fall gänzlich außergewöhnlich sei, da das betreffende Mitglied des EP trotz seiner Verurteilung und selbst nach seiner Festnahme und Inhaftierung Abgeordneter geblieben sei und somit weiterhin die für die Ausübung dieses Mandats vorgesehenen Vergütungen bezogen habe. Die Kläger:innen könnten daher berechtigterweise bestrebt sein, in Erfahrung zu bringen, zu welchem Zweck und an welche Orte der Abgeordnete während des relevanten Zeitraums Reisen unternommen habe, die vom Parlament erstattet wurden.

Das EuG anerkannte daher einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck darin, Kenntnis von den konkret gezahlten Beträgen und der Art ihrer Verwendung zu erlangen, um eine verschärfte öffentliche Kontrolle und ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein in Bezug auf den Zugang des verurteilten Abgeordneten zu öffentlichen Geldern zu fördern und damit zur Transparenz hinsichtlich der Art, wie Steuergelder ausgegeben werden, beizutragen.

Erforderlichkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

Die Frage, ob die Übermittlung der beantragten personenbezogenen Daten für den festgestellten Zweck erforderlich ist, beurteilte das EuG differenziert:

Die pauschale allgemeine Vergütung und das monatliche Gehalt der Mitglieder des EP seien auf der Website des EP kostenlos auffindbar, weshalb die Erforderlichkeit der Übermittlung dieser Informationen nicht gegeben sei.

Die Erstattung von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern würden jedoch nur auf Antrag des Abgeordneten erfolgen. Der Zugang zu diesen Dokumenten könne für die Kläger:innen von Interesse sein, da sie Aufschluss über die Tätigkeit des Abgeordneten während des relevanten Zeitraums geben könnten, in dem er verurteilt, aber noch nicht inhaftiert war. Sie könnten somit Hinweise auf eine mögliche Verwendung öffentlicher Gelder für etwaige vom Abgeordneten während seiner Reisen verfolgte illegale Tätigkeiten liefern, auch wenn sie keine präzisen Angaben darüber enthielten, wie der Abgeordnete die gewährten Gelder ausgegeben habe. Die Offenlegung dieser Daten sei unter den besonderen Umständen des Falles zur Zweckerreichung erforderlich.

Die Gehälter der parlamentarischen Assistent:innen würden unabhängig von ihren konkreten Tätigkeiten für den Abgeordneten gezahlt. Diesbezügliche Dokumente könnten den Kläger:innen daher keine Informationen über einen etwaigen direkten oder indirekten Beitrag zur Finanzierung oder Fortführung einer vom Abgeordneten verübten kriminellen oder illegalen Tätigkeit liefern. Eine Übermittlung dieser Daten sei daher nicht erforderlich.

In Bezug auf die Reisekosten der parlamentarischen Assistent:innen könne hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kosten Hinweise auf eine etwaige, wenn auch nur indirekte, Verbindung zu illegalen Tätigkeiten des verurteilten Abgeordneten geben könnten, da diese Reisen auf Wunsch des Abgeordneten erfolgen würden. Die Übermittlung sei daher eine zur Zweckerreichung geeignete Maßnahme.

Verhältnismäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei die Übermittlung der personenbezogenen Daten auch verhältnismäßig:

Das EP hatte vor allem vorgebracht, dass die freie Ausübung des Mandats des Abgeordneten sowie Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden.

Nach Ansicht des EuG sei eine Information über Reisekostenerstattungen und Tagegelder im konkreten Zusammenhang jedoch nicht geeignet, die freie Ausübung des Mandats des Abgeordneten einzuschränken. Die Offenlegung könne die Umstände, unter denen er sein Mandat im relevanten Zeitraum ausgeübt hat, nicht beeinflussen. Auch das Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Abgeordneten sei in Bezug auf in der Vergangenheit erhaltene Tagegelder und Reisekostenerstattungen nicht mehr gefährdet. Da der Abgeordnete inhaftiert sei, stelle sich auch die Frage der Sicherheit bei künftigen Reisen nicht. Zudem erinnerte das EuG daran, dass der Abgeordnete wegen schwerer Verbrechen verurteilt worden sei.

In Bezug auf die parlamentarischen Assistent:innen des Abgeordneten stellte das EuG fest, dass diese zwar kein öffentliches Mandat bekleideten, es aber dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Übermittlung der Reisekostendaten Hinweise auf eine etwaige, wenn auch nur indirekte, Verbindung zu kriminellen oder illegalen Tätigkeiten des Abgeordneten geben könnte.

Ergebnis

Im Ergebnis erklärte das EuG den Beschluss des EP insoweit für nichtig, als er die an den verurteilten Abgeordneten gezahlten Reisekostenerstattungen und Tagegelder sowie die Reisekostenerstattungen an dessen parlamentarische Assistent:innen betraf.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.