Fachinfos - Judikaturauswertungen 08.08.2025

EuG: Rückforderung zu Unrecht bezogener Ausgaben eines Abgeordneten

EuG 16.7.2025, T-480/24, Le Pen u.a. gg. Europäisches Parlament

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) stellte fest, dass der Generalsekretär des Europäischen Parlaments (EP) von einem früheren Mitglied des EP zu Recht einen Geldbetrag in Höhe von 303 200,99 Euro zurückgefordert hatte. Es sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass die Gelder ordnungsgemäß verwendet worden seien; das Recht auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt worden.

Sachverhalt

Jean-Marie Le Pen, französischer Politiker und zuletzt bis 2019 Mitglied des EP, brachte im Jahr 2024 eine Klage gegen eine Entscheidung des Generalsekretärs des EP beim EuG ein: Konkret beantragte er die Aufhebung einer Entscheidung, mit welcher das EP beschlossen hatte, einen Betrag von 303 200,99 Euro als zu Unrecht geltend gemachte mandatsbezogene Ausgaben von ihm zurückzufordern. Dem waren Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vorausgegangen, das in seinem abschließenden Untersuchungsbericht festgehalten hatte, dass Unregelmäßigkeiten bei den Anträgen von Le Pen auf Ausgabenrückerstattung festgestellt worden seien.

Der Generalsekretär des EP hatte Le Pen vor seiner Entscheidung aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Eine der Töchter von Le Pen hatte daraufhin in ihrer Funktion als Bevollmächtigte geantwortet, dass Le Pen selbst aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, Stellung zu nehmen, und sie als Bevollmächtigte die Fragen nicht beantworten könne. Nach dem Tod von Jean-Marie Le Pen im Jänner 2025 hatten seine drei Töchter als Erbinnen das laufende Verfahren vor dem EuG fortgesetzt.

Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union

Zur Behauptung, dass die Entscheidung des Generalsekretärs des EP gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe, hielt das EuG fest, dass das Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt habe, ordnungsgemäß abgelaufen sei. Le Pen sei vom Generalsekretär des EP im Anschluss an die Untersuchung durch OLAF aufgefordert worden, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen; eine seiner Töchter habe auf diese Aufforderung geantwortet. Le Pen habe insgesamt nicht ausreichend nachgewiesen, dass die von ihm geltend gemachten Ausgaben ordnungsgemäß verwendet worden seien.

Auch die Behauptung, dass eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliege, wies das EuG ab: OLAF habe Le Pen im Laufe seiner Untersuchungen über alle Vorwürfe unterrichtet und ihn aufgefordert, zu diesen Stellung zu nehmen. Le Pen sei dieser Aufforderung gegenüber OLAF nachgekommen. Auch im darauf folgenden Verwaltungsverfahren des EP sei eine Aufforderung zur Stellungnahme ergangen, die von einer der Töchter von Le Pen beantwortet worden sei. Die Klägerinnen hätten nicht geltend gemacht, dass die Entscheidung des Generalsekretärs des EP unzureichend begründet gewesen sei oder Tatsachen enthalte, zu denen Le Pen – insbesondere im Rahmen der Untersuchung des OLAF – nicht bereits wirksam gehört worden sei.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).