Zur Behauptung, dass die Entscheidung des Generalsekretärs des EP gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe, hielt das EuG fest, dass das Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt habe, ordnungsgemäß abgelaufen sei. Le Pen sei vom Generalsekretär des EP im Anschluss an die Untersuchung durch OLAF aufgefordert worden, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen; eine seiner Töchter habe auf diese Aufforderung geantwortet. Le Pen habe insgesamt nicht ausreichend nachgewiesen, dass die von ihm geltend gemachten Ausgaben ordnungsgemäß verwendet worden seien.
Auch die Behauptung, dass eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliege, wies das EuG ab: OLAF habe Le Pen im Laufe seiner Untersuchungen über alle Vorwürfe unterrichtet und ihn aufgefordert, zu diesen Stellung zu nehmen. Le Pen sei dieser Aufforderung gegenüber OLAF nachgekommen. Auch im darauf folgenden Verwaltungsverfahren des EP sei eine Aufforderung zur Stellungnahme ergangen, die von einer der Töchter von Le Pen beantwortet worden sei. Die Klägerinnen hätten nicht geltend gemacht, dass die Entscheidung des Generalsekretärs des EP unzureichend begründet gewesen sei oder Tatsachen enthalte, zu denen Le Pen – insbesondere im Rahmen der Untersuchung des OLAF – nicht bereits wirksam gehört worden sei.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).