Das EuG gab dem Kläger teilweise recht, indem es festhielt, dass das EP seinen Hinweisgeber:innenschutzpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei und dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zusprach.
Das EuG sprach aus, das EP treffe keine Pflicht, Hinweisgeber:innen ihren Status als solchen explizit zu bestätigen, da dieser Status allen Personen, die entsprechende Vorwürfe erheben, ab dem Zeitpunkt der Erhebung ohne jegliche weitere Formalitäten zukomme. Davon unberührt bleibe jedoch die Notwendigkeit der Achtung der Rechte von Hinweisgeber:innen durch das EP sowie eine Auskunftspflicht über die Folgen einer solchen Meldung. Diesen Pflichten sei das EP im konkreten Fall nicht (ausreichend) nachgekommen.
Da der Kläger glaubhaft darlegt habe, nach der Versetzungsmaßnahme des EP Nachteile erlitten zu haben, trage das EP die Beweislast dafür aufzuzeigen, dass die gesetzten Hinweisgeber:innenschutzmaßnahmen ausreichend und angemessen waren. Das EP habe aber nur stillschweigend festgestellt, dass die Entbindung von den Aufgaben die einzige durchführbare Maßnahme gewesen sei, um den Kläger als Hinweisgeber zu schützen. Nach Ansicht des EuG reiche dies nicht aus, da zusätzlich weitere Schritte, wie etwa Unterstützungsleistungen oder Beratung beim Umgang mit den erlittenen repressiven Handlungen durch die MEP notwendig gewesen wären, um dem Kläger den erforderlichen ausgewogenen und wirksamen Schutz vor jeglicher Art von Repressalien zu gewährleisten.
Das EP habe dem Kläger jedoch keine Vertragsverlängerung zu gewährleisten, da dies nach dem EuG nicht von der Fürsorgepflicht des EP gegenüber Hinweisgeber:innen umfasst sei. Voraussetzung für eine solche sei eine Vertrauensbeziehung zwischen MEP und ihren Mitarbeiter:innen, weshalb ohne entsprechenden Antrag eines MEP keine Vertragsverlängerungen möglich seien – auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger dem Hinweisgeber:innenschutz unterlag.
Die vom Kläger vorgebrachten Vorwürfe der Verletzung von Geheimhaltungsinteressen hielt das EuG aufrecht, da die Identität des Klägers und sein Status als Hinweisgeber vom EP offengelegt und er somit der Gefahr weiterer Repressalien ausgesetzt worden sei.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in deutscher Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).