Fachinfos - Judikaturauswertungen 03.03.2025

EuG: Unzureichender Hinweisgeber:innenschutz durch EP

EuG 11.9.2024, T-793/22, TU gg. Europäisches Parlament

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hob die stillschweigende Entscheidung des Europäischen Parlaments (EP), ausreichende Schutzmaßnahmen eines Hinweisgebers vorgenommen zu haben, auf und verurteilte das EP zu einer Zahlung von 10 000 Euro an den Kläger: Das EP habe hinsichtlich des parlamentarischen Assistenten mit dem Status eines Hinweisgebers gegen seine Schutzpflichten verstoßen. Der Betroffene sei lediglich von seinen Aufgaben befreit worden, es seien jedoch vom EP darüber hinaus keine weiteren Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen bereitgestellt worden. Dies sei unzureichend gewesen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein parlamentarischer Assistent einer Abgeordnetengemeinschaft im EP, ersuchte das EP infolge von Mobbingvorfällen und der Erhebung von Vorwürfen finanzieller Inkonsistenzen seitens des ihm vorgesetzten Mitglieds des Europäischen Parlaments (MEP) um Unterstützung und Schutz gemäß Art. 22a bis22c des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

In der Folge wurde der Kläger zunächst einem anderen MEP der Abgeordnetengemeinschaft unterstellt und später gänzlich von seinen Aufgaben freigestellt. Er stellte sodann einen Antrag auf Versetzung auf eine andere Position im EP und beantragte mehrfach Unterstützung bei der Verlängerung seines auslaufenden Vertrages. Außerdem ersuchte er das EP um Bestätigung seines Status als Hinweisgeber und monierte später, dass seine Identität als Hinweisgeber in dem anschließend eröffneten Ermittlungsverfahren mehr Personen bekanntgemacht wurde, als notwendig gewesen wäre. Eine Vertragsverlängerung erfolgte nicht.

Da das EP die vom Kläger geforderte Bestätigung seines Hinweisgeberstatus nicht übermittelte und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen aus Sicht des Klägers nicht ausreichend erfüllte sowie ihm keine Hilfestellung bei der Verlängerung seines Vertrages bot, erhob er Klage beim EuG. Mit dieser begehrte er einen Widerruf der stillschweigenden Entscheidung des EP, ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen zu haben, sowie eine Entschädigungszahlung von 200.000 Euro aufgrund der mangelnden Beachtung entsprechender Schutzvorschriften.

Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union

Das EuG gab dem Kläger teilweise recht, indem es festhielt, dass das EP seinen Hinweisgeber:innenschutzpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei und dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zusprach.

Das EuG sprach aus, das EP treffe keine Pflicht, Hinweisgeber:innen ihren Status als solchen explizit zu bestätigen, da dieser Status allen Personen, die entsprechende Vorwürfe erheben, ab dem Zeitpunkt der Erhebung ohne jegliche weitere Formalitäten zukomme. Davon unberührt bleibe jedoch die Notwendigkeit der Achtung der Rechte von Hinweisgeber:innen durch das EP sowie eine Auskunftspflicht über die Folgen einer solchen Meldung. Diesen Pflichten sei das EP im konkreten Fall nicht (ausreichend) nachgekommen.

Da der Kläger glaubhaft darlegt habe, nach der Versetzungsmaßnahme des EP Nachteile erlitten zu haben, trage das EP die Beweislast dafür aufzuzeigen, dass die gesetzten Hinweisgeber:innenschutzmaßnahmen ausreichend und angemessen waren. Das EP habe aber nur stillschweigend festgestellt, dass die Entbindung von den Aufgaben die einzige durchführbare Maßnahme gewesen sei, um den Kläger als Hinweisgeber zu schützen. Nach Ansicht des EuG reiche dies nicht aus, da zusätzlich weitere Schritte, wie etwa Unterstützungsleistungen oder Beratung beim Umgang mit den erlittenen repressiven Handlungen durch die MEP notwendig gewesen wären, um dem Kläger den erforderlichen ausgewogenen und wirksamen Schutz vor jeglicher Art von Repressalien zu gewährleisten.

Das EP habe dem Kläger jedoch keine Vertragsverlängerung zu gewährleisten, da dies nach dem EuG nicht von der Fürsorgepflicht des EP gegenüber Hinweisgeber:innen umfasst sei. Voraussetzung für eine solche sei eine Vertrauensbeziehung zwischen MEP und ihren Mitarbeiter:innen, weshalb ohne entsprechenden Antrag eines MEP keine Vertragsverlängerungen möglich seien – auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger dem Hinweisgeber:innenschutz unterlag.

Die vom Kläger vorgebrachten Vorwürfe der Verletzung von Geheimhaltungsinteressen hielt das EuG aufrecht, da die Identität des Klägers und sein Status als Hinweisgeber vom EP offengelegt und er somit der Gefahr weiterer Repressalien ausgesetzt worden sei.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in deutscher Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).