Zwei katalanische Politiker wurden 2019 ins EP gewählt, jedoch wurde ihre Immunität nicht anerkannt. Grund dafür war die Beteiligung der beiden am Unabhängigkeitsreferendum 2017 in Katalonien, weswegen sie angeklagt und daraufhin aus Spanien geflohen waren. Sie beantragten nach ihrer Wahl ins EP beim Präsidenten des EP, ihre parlamentarische Immunität zu verteidigen. Der Präsident lehnte ihren Antrag jedoch in einem Schreiben vom Dezember 2019 ab, in dem er im Wesentlichen erklärte, dass sie nicht als Mitglieder des Parlaments angesehen werden könnten, da die spanischen Behörden ihre Wahl nicht offiziell mitgeteilt hätten. Er verwies auch auf Rechtsprechung des EuG sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Daraufhin erhoben die Kläger Klage beim EuG und beantragten die Nichtigerklärung des Schreibens des Präsidenten. Sie machten geltend, dass der Präsident des EP seine Befugnisse überschritten habe, indem er ihren Antrag abgelehnt habe, ohne ihn dem zuständigen Ausschuss vorzulegen oder ihn im Parlament anzukündigen. Sie behaupteten zudem, dass eine Entscheidung des Parlaments zur Verteidigung ihrer Immunität rechtliche Wirkungen gegenüber den nationalen Gerichten entfalten würde.
Das EP hat daraufhin die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Es berief sich auf ein Verfahrenshindernis, weil keine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV vorliege. Das Parlament machte in erster Linie geltend, dass der angefochtene Rechtsakt rein informativen Charakter habe. Ferner machte es geltend, dass der Präsident des EP nicht die Absicht gehabt habe, einen endgültigen Standpunkt einzunehmen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung des EP gäbe der Präsident, wenn ein Abgeordneter Antrag auf Schutz der Vorrechte und Befreiungen stellt, diesen Antrag im Plenum bekannt und überweise ihn an den zuständigen Ausschuss. Es sei unstrittig, dass die angefochtene Handlung lediglich eine Folgemaßnahme zum Antrag auf Schutz der Immunität der Kläger gewesen sei, da sie weder im Parlament angekündigt noch an den zuständigen Ausschuss überwiesen worden sei.
Das EP fügte hinzu, dass die nationalen Rechtsakte, welche sich laut den Klägern aus dem angefochtenen Rechtsakt ergäben, von den spanischen Behörden allein nach nationalem Recht autonom erlassen worden seien. Zudem hielt das EP fest, dass seine Geschäftsordnung keine rechtlichen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründen könne.