Der EuGH hielt zunächst fest, dass Art. 49 Abs. 3 GRC auf die fragliche nationale Regelung nicht anwendbar ist, sofern die vorgesehene Maßnahme nicht strafrechtlicher Natur ist. Dies prüfte er anhand von drei Kriterien:
Das erste Kriterium sei die Einordnung nach nationalem Recht: Nach rumänischem Recht würden weder der ex lege eintretende Verlust des Mandats noch das Verbot der Bekleidung öffentlicher Wahlämter als strafrechtliche Sanktionen angesehen werden.
Das zweite Kriterium betreffe die Frage, ob die Maßnahme ein repressives Ziel verfolge: Die fragliche Regelung habe das Ziel, institutioneller Korruption vorzubeugen. Ihr Zweck liege daher darin, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Transparenz des Staates zu wahren, indem Interessenkonflikte dauerhaft beendet würden. Die Maßnahme verfolge somit ein präventives Ziel.
Zuletzt sei der Schweregrad der Sanktion zu beurteilen: Die Maßnahme bestünde nicht darin, eine Freiheits- oder Geldstrafe zu verhängen, sondern darin, die künftige Ausübung bestimmter Tätigkeiten, nämlich öffentlicher Wahlämter, zu verbieten. Dabei ziele die Maßnahme auf eine begrenzte Gruppe von Personen mit einem besonderen Status ab. Das Verbot sei zudem befristet und würde nicht das aktive Wahlrecht betreffen. In Summe kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass das vorgesehene Verbot nicht strafrechtlicher Natur zu sein scheint, was das vorlegende Gericht jedoch zu überprüfen haben wird.
Zur zweiten Vorlagefrage, ob die fragliche Sanktion darüber hinaus dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, führte der EuGH aus, dass die automatische Verhängung dieser Sanktionen es ermöglicht, den festgestellten Interessenkonflikt dauerhaft zu beenden und auf diesem Weg das Funktionieren des Staates und der betreffenden Wahlorgane zu wahren. Außerdem erscheine der Umstand, dass sowohl die ex lege eintretende Beendigung des Mandats als auch ein automatisches Verbot der Bekleidung öffentlicher Wahlämter für eine im Voraus bestimmte, hinreichend lange Dauer, geeignet seien, Inhaber:innen eines Wahlamtes davon abzuhalten, sich auf einen Interessenkonflikt einzulassen, und sie dazu anzuhalten, ihren Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Dies sei auch wesentlich, um die Wirksamkeit der Maßnahme zur Korruptionsprävention sicherzustellen. Zur Frage der Angemessenheit wies der EuGH auf die Bedeutung der Korruptionsbekämpfung in Rumänien hin. Einschränkend gab er aber zu bedenken, dass die Dauer der Sanktion (jedenfalls drei Jahre) im Einzelfall als unverhältnismäßig angesehen werden könnte. Unverhältnismäßig könne es etwa sein, wenn das festgestellte rechtswidrige Verhalten ausnahmsweise keinen schwer ins Gewicht fallenden Aspekt aufweisen würde, während sich die Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf die persönliche, berufliche und wirtschaftliche Situation der betroffenen Person als besonders schwerwiegend erweisen würden.
Zur dritten Vorlagefrage im Hinblick auf das Recht auf Arbeit (Art. 15 Abs. 1 GRC) führte der EuGH aus, dass das Recht, ein öffentliches Wahlamt, etwa ein Amt als Bürgermeister:in, zu bekleiden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechts fällt. Hinsichtlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 GRC) erkannte der EuGH, dass es diesem nicht entgegensteht, wenn im Fall eines festgestellten Interessenkonflikts gegen eine Person ein Verbot der Bekleidung öffentlicher Wahlämter für die Dauer von drei Jahren verhängt wird, sofern die betroffene Person die Rechtswidrigkeit des Berichts geltend machen und dabei auch die Verhältnismäßigkeit der Sanktion in Frage stellen kann.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung sowie den Volltext der Entscheidung.