Das EuG wies die Klage hinsichtlich des abschließenden Prüfberichts der Kommission zurück. Durch die zwischenzeitliche Veröffentlichung bestehe kein Rechtschutzinteresse mehr. Eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses des EP – mit dem dieses den Zugang zum Dokument verweigerte – könne der Klägerin keinen Vorteil mehr verschaffen.
Auch der Umstand, dass die Kommission nicht die vollständige Fassung des abschließenden Prüfberichts veröffentlichte, ändere an diesem Ergebnis nichts. Denn auch im Falle der Zugänglichmachung des Dokuments durch das EP würde lediglich eine für die Öffentlichkeit bestimmte Fassung des Dokuments verbreitet werden. Da das EP nicht Urheber des Berichts war, stehe es diesem auch nicht zu, eine weitergehende Version – als jene von der Kommission übermittelte – zu verbreiten.
Zur Weigerung des EP, der Klägerin Zugang zu dem Schreiben der Kommission an Babiš zu gewähren, brachte diese zum einen vor, dass das EP das Vorliegen der Voraussetzungen der geltend gemachten Ausnahmeregelung (Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten) nicht nachgewiesen habe. Dem entgegnete das EuG, dass die Untersuchungstätigkeit der Kommission mit der Annahme des Schreibens durch Babiš noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Das Ziel der Untersuchung, nämlich die Sicherstellung, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme eines Mitgliedsstaates dem Unionsrecht entsprechen, sei vielmehr noch nicht erreicht worden. Die Ausnahmevoraussetzungen seien somit vorgelegen. Auch kam das EuG zu dem Schluss, dass die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Beschluss des EP ausreichend war. Um zu begründen, weshalb die Verbreitung des Dokuments die Untersuchung beeinträchtigen könne sei ausreichend, wenn aufgezeigt werde, dass das Schreiben in Zusammenhang mit der laufenden Untersuchung stehe.
Zuletzt verwarf das Gericht das Argument der Klägerin, dass an der Veröffentlichung der Dokumente ein überwiegendes öffentliches Interesses bestehe. Zwar bestehe an der Existenz von Verteidigungsrechten grundsätzlich ein allgemeines Interesse. Im vorliegenden Fall liege jedoch lediglich ein subjektives (Verteidigungs-)Interesse der Klägerin gegenüber den schwerwiegenden Vorwürfen des EP vor. Dieses Interesse sei keines der Allgemeinheit, sondern ein privates.
Die Nichtigkeitsklage wurde somit vom EuG zurück- bzw. abgewiesen und der Beschluss des EP für gültig erklärt.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung, und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).