Fachinfos - Judikaturauswertungen 22.08.2024

Fortgesetzte Aussageverweigerung im U-Ausschuss: Beugestrafe

BVwG 28.6.2024, W279 2293026-1/7E

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat gegen eine im Untersuchungsausschuss (UsA) vorgeladene Auskunftsperson (Antragsgegner) eine Beugestrafe verhängt, da diese wiederholt und ohne gerechtfertigten Grund die Aussage einer von drei gestellten Fragen verweigert hatte. Das BVwG betonte diesbezüglich, dass eine pauschale Ablehnung ohne spezifischen Bezug zu der gestellten Frage nicht ausreiche, um die Aussage zu verweigern.

Sachverhalt

Der Antragsgegner wurde an drei Terminen im April 2024 als Auskunftsperson vor den UsA geladen, erschien jedoch nicht zur Befragung. Im Mai 2024 erfolgte dann eine erneute Ladung, an der er teilnahm. Er wurde zu den Themen Inseratenschaltungen und Medienkooperationsvereinbarungen, Umfragen, Gutachten und Studien, Beauftragung von Werbeagenturen sowie die Betrauung von Personen mit Leitungsfunktionen in der Bundesverwaltung befragt.

Während der Befragung verweigerte der Antragsgegner mehrfach die Aussage und erklärte, grundsätzlich keine Fragen zu beantworten, da mehrere Verfahren, insbesondere Finanzverfahren, gegen ihn anhängig seien. Trotz des Hinweises, dass die Aussageverweigerung nicht gerechtfertigt sei und er zur Auskunft verpflichtet sei, blieb er bei seiner Haltung der Verweigerung der Aussage. Nach Beratung mit der Verfahrensrichterin entschied der Vorsitzenden-Vertreter, dass die Aussageverweigerung ungerechtfertigt sei und eine Beugestrafe gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Aussageverweigerung beantragt werde.

Auch im Verfahren vor dem BVwG berief sich der Antragsgegner auf sein Aussageverweigerungsrecht und erklärte, dass bezüglich des betreffenden Themenkomplexes verschiedene Verfahren, darunter ein Steuerverfahren, anhängig seien. Er argumentierte, dass diese Verfahren potenziell strafrechtliche Implikationen und vermögensrechtliche Nachteile mit sich bringen könnten und er sich deshalb selbst schützen müsse.

Während der Einvernahme vor dem BVwG argumentierte der Rechtsvertreter des Antragsgegners, dass Aufenthalte von Amtsträgern gemeinsam mit dem Antragsgegner in einer bestimmten Immobilie strafrechtliche Voruntersuchungen nach sich ziehen könnten, weil mit einem solchen Aufenthalt einhergehend ein Korruptionsstraftatbestand gemäß §§ 302 ff. StGB in Betracht komme. Diese gemeinsamen Aufenthalte in der Immobilie würden bei lebensnaher Betrachtung wohl zu strafrechtlichen Untersuchungen führen; deshalb sei die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung gegeben.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG verhängte wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem UsA eine Beugestrafe gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 VO-UA in der Höhe von 700 Euro.

Das BVwG stellte begründend fest, dass Aussageverweigerungsgründe konkret auf die Beantwortung einzelner Fragen und nicht pauschal auf ein ganzes Beweisthema bezogen sein müssten. Eine pauschale Entschlagung sei nicht zulässig und jede Aussageverweigerung müsse einzeln geprüft werden. Die drei Fragen, die dem Antragsgegner gestellt wurden, hätten die Anwesenheit des Antragsgegners und von einem oder mehreren ehemaligen bzw. im Amt befindlichen Amtsträgern in einer bestimmten Immobilie betroffen, die Gegenstand von steuerbehördlichen Ermittlungen sei.

Die erste Frage beziehe sich lediglich darauf, ob der Antragsgegner Wahrnehmungen habe, gemeinsam mit dem ehemaligen Bundeskanzler an diesem Ort anwesend gewesen zu sein. Das BVwG verkenne den Umstand nicht, dass sich der Antragsgegner bei wahrheitsgemäßer Beantwortung bestimmter Fragen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte. Die vage Befürchtung einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund wahrheitsgemäßer Angaben sei jedoch nicht ausreichend, um eine solche Furcht zu begründen und damit einen Aussageverweigerungsgrund glaubhaft zu machen. Vielmehr müsse ein möglicher Konnex zwischen der betroffenen Fragestellung und einer konkreten Strafverfolgung erkennbar sein. Ein Bundeskanzler habe als Amtsträger kein Weisungsrecht in Angelegenheiten des Bundesministeriums für Finanzen und ein Konnex zwischen dem Bundeskanzler als Amtsträger und dem monierten Steuerverfahren sei daher nicht gegeben. Die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Steuerverfahren sei somit nicht erkennbar. Eine mögliche Wahrnehmung zur bloßen Anwesenheit eines Amtsträgers an einem bestimmten Ort alleine sei auch zu abstrakt, um die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zu ermöglichen.

Die zweite Frage beziehe sich jedoch auf die Anwesenheit des Antragsgegners gemeinsam mit dem zur relevanten Zeit amtierenden Bundesminister für Finanzen. Hier erkenne das BVwG eine mögliche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, da der Bundesminister für Finanzen als Amtsträger mit Weisungsrecht eine direkte Verbindung zum Steuerverfahren haben könne. Daher sei die Aussageverweigerung in diesem Fall gerechtfertigt.

Die dritte Frage umfasse die Anwesenheit des Antragsgegners mit mehreren Personen, darunter aber auch ein ehemaliger Bundesminister für Finanzen. Auch hier erkenne das BVwG aus den genannten Gründen eine mögliche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Auch die Aussageverweigerung zur zweiten Frage sei daher insoweit aus den bereits oben angeführten Gründen gerechtfertigt.

Im Ergebnis entschied das BVwG, dass der Antragsgegner in zwei von drei Fällen seine Aussageverweigerungsgründe glaubhaft gemacht habe. In Bezug auf die erste Frage sei die Verweigerung jedoch nicht gerechtfertigt, weswegen über den Antragsgegner eine angemessene Beugestrafe zu verhängen sei.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.