Das BVwG verhängte wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem UsA eine Beugestrafe gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 VO-UA in der Höhe von 700 Euro.
Das BVwG stellte begründend fest, dass Aussageverweigerungsgründe konkret auf die Beantwortung einzelner Fragen und nicht pauschal auf ein ganzes Beweisthema bezogen sein müssten. Eine pauschale Entschlagung sei nicht zulässig und jede Aussageverweigerung müsse einzeln geprüft werden. Die drei Fragen, die dem Antragsgegner gestellt wurden, hätten die Anwesenheit des Antragsgegners und von einem oder mehreren ehemaligen bzw. im Amt befindlichen Amtsträgern in einer bestimmten Immobilie betroffen, die Gegenstand von steuerbehördlichen Ermittlungen sei.
Die erste Frage beziehe sich lediglich darauf, ob der Antragsgegner Wahrnehmungen habe, gemeinsam mit dem ehemaligen Bundeskanzler an diesem Ort anwesend gewesen zu sein. Das BVwG verkenne den Umstand nicht, dass sich der Antragsgegner bei wahrheitsgemäßer Beantwortung bestimmter Fragen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte. Die vage Befürchtung einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund wahrheitsgemäßer Angaben sei jedoch nicht ausreichend, um eine solche Furcht zu begründen und damit einen Aussageverweigerungsgrund glaubhaft zu machen. Vielmehr müsse ein möglicher Konnex zwischen der betroffenen Fragestellung und einer konkreten Strafverfolgung erkennbar sein. Ein Bundeskanzler habe als Amtsträger kein Weisungsrecht in Angelegenheiten des Bundesministeriums für Finanzen und ein Konnex zwischen dem Bundeskanzler als Amtsträger und dem monierten Steuerverfahren sei daher nicht gegeben. Die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Steuerverfahren sei somit nicht erkennbar. Eine mögliche Wahrnehmung zur bloßen Anwesenheit eines Amtsträgers an einem bestimmten Ort alleine sei auch zu abstrakt, um die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zu ermöglichen.
Die zweite Frage beziehe sich jedoch auf die Anwesenheit des Antragsgegners gemeinsam mit dem zur relevanten Zeit amtierenden Bundesminister für Finanzen. Hier erkenne das BVwG eine mögliche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, da der Bundesminister für Finanzen als Amtsträger mit Weisungsrecht eine direkte Verbindung zum Steuerverfahren haben könne. Daher sei die Aussageverweigerung in diesem Fall gerechtfertigt.
Die dritte Frage umfasse die Anwesenheit des Antragsgegners mit mehreren Personen, darunter aber auch ein ehemaliger Bundesminister für Finanzen. Auch hier erkenne das BVwG aus den genannten Gründen eine mögliche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Auch die Aussageverweigerung zur zweiten Frage sei daher insoweit aus den bereits oben angeführten Gründen gerechtfertigt.
Im Ergebnis entschied das BVwG, dass der Antragsgegner in zwei von drei Fällen seine Aussageverweigerungsgründe glaubhaft gemacht habe. In Bezug auf die erste Frage sei die Verweigerung jedoch nicht gerechtfertigt, weswegen über den Antragsgegner eine angemessene Beugestrafe zu verhängen sei.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.