Fachinfos - Judikaturauswertungen 20.07.2023

Fraktionsbericht zu U-Ausschuss: keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Verfassungsgerichtshof wies eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch den Fraktionsbericht der GRÜNEN zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss ab. (20. Juli 2023)

VfGH 29.6.2023, UA 1/2023

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschied, dass Ausführungen im Fraktionsbericht der GRÜNEN zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss (UsA) zwar grundsätzlich zum Gegenstand einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung in Persönlichkeitsrechten gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 lit. b B-VG gemacht werden könnten, weil es sich dabei um ein von der beruflichen Immunität umfasstes Verhalten handle. Im konkreten Fall lägen bei Abwägung der widerstreitenden Interessen vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion und des festgesetzten Gegenstandes des UsA allerdings keine Verletzungen in Persönlichkeitsrechten durch die angefochtenen Ausführungen im Fraktionsbericht der GRÜNEN vor.

Sachverhalt

Am 2. Februar 2023 veröffentlichte die Fraktion der GRÜNEN ihren Fraktionsbericht zum UsA auf der eigenen Website. Am 31. März 2023 wurde dieser Bericht nach entsprechendem Beschluss im UsA auch mitsamt des Berichtes des UsA vom Präsidenten des Nationalrates auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Vor dieser Veröffentlichung war dem Beschwerdeführer von Seiten des Verfahrensrichters eine Verständigung zum Fraktionsbericht der GRÜNEN gemäß § 51 Abs. 3 Z 3 VO-UA übermittelt worden, woraufhin dieser eine Stellungnahme zu diesem Fraktionsbericht an den Verfahrensrichter übermittelte. In seiner auf Art. 138b Abs. 1 Z 7 lit. b B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, bestimmte Ausführungen im Fraktionsbericht der GRÜNEN zu seiner Person („Lobbyist für Gazprom“; „Glaubt man ***, störte sich *** an seiner strategischen Ausrichtung. […] *** wollte 'keinen Cent in Russland investieren' und die Gasabhängigkeit zu einzelnen Lieferstaaten verringern. […] Weil aber 'die Stimmung auf Ebene der Eigentümervertreter [...] wahrnehmbar in Richtung Russland' kippte, musste er gehen, so der Oberösterreicher. […]“; „*** setzte sich immer wieder dafür ein, dass Österreich mehr Gas von Russland bezieht.“; „vermuteten deutsche Verfassungsschützer*innen nicht zu Unrecht, dass der Steirer für den Konzern Gazprom bzw. für Nord Stream 2 lobbyiere.“) verletzten ihn in näher bezeichneten Persönlichkeitsrechten.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH wies die Beschwerde ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den folgenden Argumenten:

Für den VfGH besteht – so die Erwägungen im Erkenntnis – kein Zweifel, dass Ausführungen in einem (vom Präsidenten des Nationalrates veröffentlichten) Fraktionsbericht zum Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 lit. b B-VG gemacht werden können. Die Wendung „in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates“ in Art. 138b Abs. 1 Z 7 lit. b B-VG beziehe sich auf die berufliche Immunität. Es gehe daher ausschließlich um Handlungen, die durch die berufliche Immunität geschützt würden. Der Umstand, dass auch Ausführungen im Fraktionsbericht darunter fielen, ergebe sich zum Ersten aus den Materialien zu § 56i VfGG und zum Zweiten aus den Regelungen des § 51 VO-UA. 

Die Materialien zu § 56i VfGG führten an, dass auch der Bericht des UsA und die Fraktionsberichte ein Verhalten des UsA darstellten und da die Bestimmung des § 56i VfGG zeitgleich (in ein- und demselben Sammelgesetz) mit Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG erlassen worden sei, sei anzunehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber davon ausgegangen sei, dass sowohl der Bericht des UsA als auch Fraktionsberichte Gegenstand einer Beschwerde sein könnten. Das tragende Argument für die bisherige Rechtsprechung des VfGH (Ausschluss von Aussagen gegenüber Medien oder in Pressemitteilungen als Beschwerdegegenstand) habe darin gelegen, dass das jeweils in Beschwerde gezogene Verhalten nicht von der beruflichen Immunität umfasst gewesen sei. Demgegenüber handle es sich bei den Fraktionsberichten nach den Vorschriften des Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG iVm § 56i VfGG und § 51 VO-UA um ein Verhalten, das von der beruflichen Immunität umfasst werde. Äußerungen von Mitgliedern des UsA in Fraktionsberichten könnten aus diesem Grund zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG gemacht werden. Zu beachten sei dabei, dass Äußerungen in einem Fraktionsbericht nicht als Verhalten des UsA, sondern „(nur) als Verhalten eines Mitgliedes bzw. von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses“ in Beschwerde gezogen werden könnten. 

Alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nahm der VfGH unproblematisch als gegeben an. 

In der Sache entschied der VfGH, dass die behaupteten Verletzungen in Persönlichkeitsrechten allesamt nicht vorlagen: Die Bestimmungen zum Schutz des guten Rufes und der Ehre, insbesondere § 16 und § 1330 ABGB, stünden in einem Spannungsverhältnis mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK. Die Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten bzw. den Rechtsgütern der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes einerseits und Art. 10 EMRK andererseits habe vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion und des im Einzelfall festgesetzten Gegenstandes des UsA zu erfolgen. Zudem müsse zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden werden und die Äußerungen seien nicht isoliert, sondern in ihrem jeweiligen Kontext zu beurteilen. 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte der VfGH keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers erkennen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine „public figure“. Er müsse deshalb im Allgemeinen eine weiterreichende Kritik hinnehmen als eine beliebige Privatperson. In den einzelnen, vom Beschwerdeführer angegriffenen Äußerungen im Fraktionsbericht könne der VfGH jeweils eine Ehrverletzung nicht erkennen. Die vorliegenden Werturteile beruhten auf einem wahren Sachverhaltskern und stellten auch keinen Wertungsexzess dar. 

Ergänzend wies der VfGH darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar von seinem Recht auf Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 3 Z 3 VO-UA zum Fraktionsbericht Gebrauch gemacht habe, die nun in Beschwerde gezogenen Ausführungen im Fraktionsbericht der GRÜNEN seien dabei aber in keiner Weise angesprochen worden. 

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.