Der VfGH wies die Beschwerde ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den folgenden Argumenten:
Für den VfGH besteht – so die Erwägungen im Erkenntnis – kein Zweifel, dass Ausführungen in einem (vom Präsidenten des Nationalrates veröffentlichten) Fraktionsbericht zum Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 lit. b B-VG gemacht werden können. Die Wendung „in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates“ in Art. 138b Abs. 1 Z 7 lit. b B-VG beziehe sich auf die berufliche Immunität. Es gehe daher ausschließlich um Handlungen, die durch die berufliche Immunität geschützt würden. Der Umstand, dass auch Ausführungen im Fraktionsbericht darunter fielen, ergebe sich zum Ersten aus den Materialien zu § 56i VfGG und zum Zweiten aus den Regelungen des § 51 VO-UA.
Die Materialien zu § 56i VfGG führten an, dass auch der Bericht des UsA und die Fraktionsberichte ein Verhalten des UsA darstellten und da die Bestimmung des § 56i VfGG zeitgleich (in ein- und demselben Sammelgesetz) mit Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG erlassen worden sei, sei anzunehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber davon ausgegangen sei, dass sowohl der Bericht des UsA als auch Fraktionsberichte Gegenstand einer Beschwerde sein könnten. Das tragende Argument für die bisherige Rechtsprechung des VfGH (Ausschluss von Aussagen gegenüber Medien oder in Pressemitteilungen als Beschwerdegegenstand) habe darin gelegen, dass das jeweils in Beschwerde gezogene Verhalten nicht von der beruflichen Immunität umfasst gewesen sei. Demgegenüber handle es sich bei den Fraktionsberichten nach den Vorschriften des Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG iVm § 56i VfGG und § 51 VO-UA um ein Verhalten, das von der beruflichen Immunität umfasst werde. Äußerungen von Mitgliedern des UsA in Fraktionsberichten könnten aus diesem Grund zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG gemacht werden. Zu beachten sei dabei, dass Äußerungen in einem Fraktionsbericht nicht als Verhalten des UsA, sondern „(nur) als Verhalten eines Mitgliedes bzw. von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses“ in Beschwerde gezogen werden könnten.
Alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nahm der VfGH unproblematisch als gegeben an.
In der Sache entschied der VfGH, dass die behaupteten Verletzungen in Persönlichkeitsrechten allesamt nicht vorlagen: Die Bestimmungen zum Schutz des guten Rufes und der Ehre, insbesondere § 16 und § 1330 ABGB, stünden in einem Spannungsverhältnis mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK. Die Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten bzw. den Rechtsgütern der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes einerseits und Art. 10 EMRK andererseits habe vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion und des im Einzelfall festgesetzten Gegenstandes des UsA zu erfolgen. Zudem müsse zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden werden und die Äußerungen seien nicht isoliert, sondern in ihrem jeweiligen Kontext zu beurteilen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte der VfGH keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers erkennen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine „public figure“. Er müsse deshalb im Allgemeinen eine weiterreichende Kritik hinnehmen als eine beliebige Privatperson. In den einzelnen, vom Beschwerdeführer angegriffenen Äußerungen im Fraktionsbericht könne der VfGH jeweils eine Ehrverletzung nicht erkennen. Die vorliegenden Werturteile beruhten auf einem wahren Sachverhaltskern und stellten auch keinen Wertungsexzess dar.
Ergänzend wies der VfGH darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar von seinem Recht auf Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 3 Z 3 VO-UA zum Fraktionsbericht Gebrauch gemacht habe, die nun in Beschwerde gezogenen Ausführungen im Fraktionsbericht der GRÜNEN seien dabei aber in keiner Weise angesprochen worden.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.