Das LVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führte das LVwG zunächst aus, dass einer „Parteifraktion“ keine Rechtspersönlichkeit zukomme, Förderungen der Gemeinderatsfraktionen jedoch nicht automatisch als zusätzliche Bezüge der Mandatar:innen zu werten seien: Es sei grundsätzlich eine Verfügungsbefugnis sämtlicher Mitglieder einer Fraktion über diese Gelder und ein Mitwirkungsrecht jedes Mitglieds an der Verwaltung dieser Geldmittel anzunehmen.
Das LVwG ging wie die beschwerdeführende Gemeinde davon aus, dass der Beschluss des Gemeinderates eine „Richtlinie“ zur Fraktionsförderung festlege. Es teilte jedoch die Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass dieser Beschluss nicht hinreichend klar bestimmt sei:
In der Bgld. Gemeindeordnung seien die inhaltlichen Anforderungen an eine solche Richtlinie nicht näher bestimmt. Richtlinien seien aber gleichsam als „abstrakte Weisungen“ aufzufassen und müssten daher ein Mindestmaß an inhaltlicher Bestimmtheit aufweisen. Dies bereits deshalb, um sie einerseits von bloßen Förderungen oder Subventionen im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 116 Abs. 2 B-VG) und anderseits von verpönten Parteispenden (nach dem Parteiengesetz 2012) bzw. auch von unzulässigen zusätzlichen Bezügen der Gemeinderät:innen abgrenzen zu können.
Eine inhaltliche Bestimmtheit in nur annähernder Weise finde sich in der Richtlinie des Gemeinderates nicht. Würden diese Geldmittel den einzelnen Mandatar:innen zukommen (und nicht der Fraktion als solcher), handelte es sich um ein unzulässiges zusätzliches Gehalt der Gemeinderatsmitglieder. Obwohl von einer „Fraktionsförderung“ gesprochen und auch ein Vergleich zur Vereinsförderung gezogen werde, sei eine derartige ursprüngliche Intention (nämlich die Leistungen der Mitglieder zusätzlich abzugelten) mangels näherer Ausführungen in der „Richtlinie“ nicht gänzlich von der Hand zu weisen: Der Bürgermeister beziehe sich in der Niederschrift zur Beschlussfassung darauf, dass Funktionär:innen nicht mehr leicht zu finden seien und es in diesem Zusammenhang gerechtfertigt sei, „Verantwortung und Leistung“ auch finanziell zu unterstützen. Der Gemeinderatsbeschluss sei daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.