Fachinfos - Judikaturauswertungen 09.02.2026

Freiheitsstrafe über Abgeordneten wegen Verleumdung verletzt EMRK

EGMR 13.1.2026, 40764/20, Vieira Coelho gg. Portugal

Der Beschwerdeführer war Abgeordneter zum Parlament der autonomen Region Madeira. Er warf mehreren Personen vor, Straftaten begangen zu haben. Zudem missachtete er staatsanwaltliche und gerichtliche Anordnungen. Ein Strafgericht verurteilte ihn deshalb wegen schwerer Verleumdung und schweren Ungehorsams zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das angerufene Rechtsmittelgericht bestätigte die Freiheitsstrafe, setzte sie aber zu Bewährung aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah in der Freiheitsstrafe hingegen eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK.

Sachverhalt

Ein Abgeordneter zum Parlament der autonomen Region Madeira warf mehreren Personen vor, Straftaten begangen zu haben: Er beschuldigte einen Politiker der Veruntreuung, einen Staatsanwalt der Korruption, einen Unternehmer der Beteiligung an Betrug und einen Vollstreckungsanwalt des Mordes an einem Politiker.

Der Abgeordnete weigerte sich zudem, der Staatsanwaltschaft die Identität eines Autoren offenzulegen, der einen Artikel in einer Lokalzeitung geschrieben hatte, die der Abgeordnete kontrollierte. Außerdem missachtete der Abgeordnete eine gerichtliche Anordnung, bestimmte Aussagen von Websites, die er betreute, zu löschen.

Wegen all dieser Handlungen leitete das Strafgericht Madeiras ein Verfahren wegen schwerer Verleumdung und schweren Ungehorsams ein. Bei der ersten Anhörung erschien der Anwalt des Abgeordneten nicht, weshalb das Gericht ihm einen Verfahrenshilfeanwalt beigab. Dieser suchte aber darum an, von der Vertretung entbunden zu werden, weshalb ein neuer Anwalt bestellt wurde, der aber auch ansuchte, den Abgeordneten nicht vertreten zu müssen. Ab der zweiten Anhörung vertrat schließlich eine Verfahrenshilfeanwältin den Abgeordneten. Die Anwältin begehrte noch während der zweiten Anhörung eine fünftägige Unterbrechung des Verfahrens. Das Gericht kam dem nicht nach, weil die Anhörung nicht komplex sei. Nach der fünften Anhörung unterbrach das Gericht jedoch die Verhandlungen für sechs Tage, um der Anwältin Zeit zu geben, die Verfahrensakten zu prüfen. Das Gericht erlaubte der Anwältin auch, die Akten außerhalb des Gerichtsgebäudes zu lesen. Insgesamt fanden 19 Anhörungen statt, bei 18 vertrat die Anwältin den Abgeordneten.

Das Gericht verurteilte den Abgeordneten schließlich wegen schwerer Verleumdung und schweren Ungehorsams. Nachdem er bereits sechs Vorstrafen wegen Verleumdungen vorwies, verurteilte das Gericht ihn zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Außerdem verpflichtete es ihn zu Schadenersatzzahlungen an die Opfer seiner Verleumdungen, insgesamt in Höhe von € 28.000. Der Abgeordnete erhob dagegen ein Rechtsmittel. Das Rechtsmittelgericht Lissabon bestätigte die Freiheitsstrafe, setzte sie aber zur Bewährung aus. Der Abgeordnete erhob sodann Beschwerde an den EGMR und brachte vor, seine Rechte gemäß Art. 6 EMRK seien verletzt worden, weil seine Anwältin keine Zeit gehabt hätte, die Akten zu studieren und den Fall mit ihm zu besprechen. Außerdem verletze die Strafe seine Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK als Parlamentsabgeordneter.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Keine Verletzung von Art. 6 EMRK

Der EGMR hielt fest: Seine Hauptaufgabe bei der Prüfung einer Beschwerde gemäß Art. 6 EMRK sei, die allgemeine Fairness des Strafverfahrens zu prüfen, nicht aber, sich auf einzelne Aspekte oder Vorkommnisse zu fokussieren. Bei der Prüfung der Fairness des Verfahrens seien die Verteidigungsrechte zu berücksichtigen, aber auch das Interesse der Öffentlichkeit und der Opfer daran, dass das Verbrechen ordnungsgemäß untersucht werde.

Fallbezogen habe die Anwältin des Beschwerdeführers ausreichend Zeit erhalten, die Akten zu studieren. Das Verfahren sei unterbrochen worden und die Anwältin habe die Akten außerhalb des Gerichtsgebäudes lesen dürfen. Der Richter des erstinstanzlichen Gerichts habe sichergestellt, dass der Abgeordnete zu jeder Zeit vertreten gewesen sei, obwohl mehrere Anwälte die Vertretung abgelehnt hätten. Die Beziehung zur Anwältin, die den Abgeordneten bei 18 Anhörungen vertreten habe, sei stabil gewesen und habe auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruht. Es habe insgesamt ausreichend Zeit gegeben, mit der Anwältin eine Verteidigungsstrategie aufzubauen. Die Beschwerde sei im Hinblick auf Art. 6 EMRK daher offensichtlich unbegründet und deshalb zurückzuweisen gewesen.

Verletzung von Art. 10 EMRK

Der EGMR führte zunächst aus, dass die Strafe in die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK eingreife. Die Strafe sei gesetzlich vorgesehen und verfolge die legitimen Ziele, den Ruf anderer zu schützen und eine ordnungsgemäße Rechtspflege sicherzustellen. Fraglich sei nur, ob die Strafe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei.

Nach der bisherigen Rechtsprechung seien Restriktionen der Meinungsäußerungsfreiheit nur sehr eingeschränkt möglich. Vertreterinnen bzw. Vertreter politischer Parteien dürften über ihre Gegnerinnen bzw. Gegner und deren Verhalten diskutieren. Gleichzeitig seien Politikerinnen und Politiker aber auch angehalten, Zurückhaltung zu üben, wenn es um den Ruf und die Rechte anderer gehe.

Fallbezogen seien die Anschuldigungen des Abgeordneten besonders gravierend gewesen und hätten auf keiner Faktenbasis beruht. Der Abgeordnete sei außerdem bereits sechs Mal wegen Verleumdung verurteilt worden. Zudem habe er lediglich eine Anschuldigungen während einer Parlamentssitzung vorgetragen; alle anderen hätte er medial oder auf Social Media verbreitet.

Dennoch hielt der EGMR die Strafe für unverhältnismäßig. Zwar seien strafrechtliche Sanktionen in Verleumdungssachen nicht per se unzulässig; sie wären aber dennoch eine schwerwiegende Sanktion, insbesondere angesichts der Existenz anderer Mittel, vor allem zivilrechtlicher Art. In zahlreichen Entscheidungen habe der EGMR bereits ausgesprochen, dass Freiheitsstrafen in Verleumdungsfällen nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig seien. Dies sei etwa der Fall, wenn die Grundrechte anderer ernsthaft beeinträchtigt worden seien, etwa im Fall von Hassrede oder Anstiftung zu Gewalt. Es sei fallbezogen aber nicht hervorgekommen, dass solch außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden. Die Freiheitsstrafe sei daher nicht gerechtfertigt und habe einen "chilling effect" auf die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die öffentliche Debatte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Rechtsmittelgericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe.

Der EGMR kam zum Schluss, dass Art. 10 EMRK verletzt worden sei.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.