Der Supreme Court beschäftigte sich zunächst mit der Frage der Justiziabilität, die er bejahte: Den Gerichten obliege jedenfalls die Aufgabe, königliche Vorrechte dahingehend zu prüfen, ob diese dem Grunde nach bestehen und falls ja, wie weit sie reichen. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob die Ausübung eines königlichen Vorrechts – im Rahmen der zulässigen Grenzen – einer rechtlichen Überprüfung zugänglich ist. Da es im gegebenen Fall um die Grenzen der Befugnis gehe, der Königin eine Vertagung des Parlaments zu empfehlen, könne der Supreme Court diese Frage prüfen.
In einem zweiten Schritt steckte der Supreme Court die Grenzen dieser Befugnis ab. Sie sei durch zwei grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien beschränkt – erstens durch den Grundsatz der parlamentarischen Souveränität, wonach das Parlament bindende Gesetze erlassen kann. Dieser Grundsatz wäre untergraben, könnte die Exekutive nach Belieben das Parlament davon abhalten, seinen verfassungsmäßigen Aufgaben nachzukommen. Zweitens sei der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit zu beachten: Je länger die Vertagungsdauer, desto größer sei die Gefahr, dass sich die Regierung einer parlamentarischen Kontrolle entzieht. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur demokratischen Ordnung. Der Supreme Court kam daher zum Schluss, dass die Entscheidung, das Parlament zu vertagen (oder dies der Königin zu empfehlen) dann unrechtmäßig ist, wenn die Vertagung dazu führt, dass die Fähigkeit des Parlaments, seine verfassungsmäßigen Aufgaben auszuüben, vereitelt oder verhindert wird und es hierfür keine Rechtfertigung gibt.
Im vorliegenden Fall habe die Vertagung des Parlaments genau dazu geführt: Es habe sich um keine übliche Vertagung im Vorfeld der Thronrede gehandelt, sondern das Parlament sei vielmehr daran gehindert worden, seine verfassungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Verhinderung bestehe während fünf von acht Wochen, die zwischen dem Ende der Sommerpause des Parlaments am 3. September 2019 und dem vorgesehenen Datum für den Austritt aus der Europäischen Union am 31. Oktober 2019 liegen. Diese verlängerte Aussetzung der parlamentarischen Demokratie habe – mit Blick auf die fundamentale Verfassungsänderung, die mit 31. Oktober 2019 eintreten soll – unter ganz außergewöhnlichen Umständen stattgefunden. Als gewählte Volksvertretung habe das Parlament ein Stimmrecht hinsichtlich dieser Verfassungsänderung.
Für diese außergewöhnliche Vertagungsdauer gebe es keine Rechtfertigung. Die Entscheidung des Premierministers, der Königin die Vertagung des Parlaments zu empfehlen, sei daher unrechtmäßig, nichtig und wirkungslos gewesen, was im Folgeschluss auch für die Vertagung des Parlaments gelte.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).