Der EuGH führte zunächst aus, dass Art. 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation eine Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unter bestimmten Voraussetzungen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit erlaubt.
Eine Nutzung von solchen auf Vorrat gespeicherten Daten sei – auf Basis einer entsprechenden Rechtsvorschrift – gestattet, sofern dies für eines der folgenden Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist: Die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs elektronischer Kommunikationssysteme. Die Aufzählung dieser Ziele (in Art. 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sei abschließend.
Zwischen diesen dem Gemeinwohl dienenden Zielen bestehe eine Hierarchie entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung. Die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit sei in dieser Hierarchie der Ziele von geringerer Bedeutung als der Schutz der nationalen Sicherheit, ihre Bedeutung übersteige aber die der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen und der Verhütung leichter Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.
Der Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten könne grundsätzlich nur mit jenem Ziel gerechtfertigt werden, zu dem die Speicherung den Betreiber:innen auferlegt wurde. Etwas anderes gelte nur, wenn die Bedeutung des mit dem Zugang verfolgten Ziels die Bedeutung des Ziels, das die Speicherung gerechtfertigt hat, übersteige.
Dies gelte auch für eine spätere Nutzung der Verkehrs- und Standortdaten, die von den Betreiber:innen zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität gespeichert wurden. Solche Daten dürfen, nachdem sie den zuständigen Behörden zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, nicht genutzt werden, um Ziele zu erreichen, die von geringerer Bedeutung sind als die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Sie dürfen daher – wie im vorliegenden Fall – nicht im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption verwendet werden.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.