Fachinfos - Judikaturauswertungen 18.09.2023

Gespeicherte Vorratsdaten: keine Nutzung für Verwaltungsuntersuchung

EuGH 7.9.2023, C-162/22, Lietuvos Respublikos generalinė prokuratūra

Ein litauisches Gericht stellte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren eine Frage zur Nutzung von auf Vorrat gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Daten waren – aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung – von Betreiber:innen elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt worden. In weiterer Folge wurden die Daten auch für eine behördliche Untersuchung wegen eines Dienstvergehens im Zusammenhang mit Korruption genutzt. Der EuGH sprach aus, dass die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation einer solchen Nutzung entgegensteht.

Sachverhalt

Ein litauischer Staatsanwalt stand im Verdacht, im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit einem Verdächtigen und dessen Anwalt rechtswidrig relevante Informationen zum Verfahren gegeben zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft führte daraufhin eine behördliche Untersuchung durch und enthob den Staatsanwalt seines Amtes. Das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen wurde mithilfe von personenbezogenen Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge nachgewiesen, die von Betreiber:innen elektronischer Kommunikationsdienste – auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage – auf Vorrat gespeichert worden waren.

Der Betroffene erhob dagegen Klage. Er brachte vor, dass der Zugang zu Daten, die auf Vorrat gespeichert worden waren, aufgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der EU-Grundrechtecharta nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten gewährt werden dürfe. Das litauische Gesetz sehe aber vor, dass solche Daten auch bei Disziplinar- oder Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption genutzt werden können.

Das Oberste Verwaltungsgericht von Litauen richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Es wollte wissen, ob personenbezogene Daten, die von Betreiber:innen elektronischer Kommunikationsdienste auf Basis einer gesetzlichen Verpflichtung auf Vorrat gespeichert und in der Folge den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt worden waren, auch bei Untersuchungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption verwendet werden dürfen.

Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Der EuGH führte zunächst aus, dass Art. 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation eine Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unter bestimmten Voraussetzungen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit erlaubt.

Eine Nutzung von solchen auf Vorrat gespeicherten Daten sei – auf Basis einer entsprechenden Rechtsvorschrift – gestattet, sofern dies für eines der folgenden Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist: Die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs elektronischer Kommunikationssysteme. Die Aufzählung dieser Ziele (in Art. 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sei abschließend.

Zwischen diesen dem Gemeinwohl dienenden Zielen bestehe eine Hierarchie entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung. Die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit sei in dieser Hierarchie der Ziele von geringerer Bedeutung als der Schutz der nationalen Sicherheit, ihre Bedeutung übersteige aber die der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen und der Verhütung leichter Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.

Der Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten könne grundsätzlich nur mit jenem Ziel gerechtfertigt werden, zu dem die Speicherung den Betreiber:innen auferlegt wurde. Etwas anderes gelte nur, wenn die Bedeutung des mit dem Zugang verfolgten Ziels die Bedeutung des Ziels, das die Speicherung gerechtfertigt hat, übersteige.

Dies gelte auch für eine spätere Nutzung der Verkehrs- und Standortdaten, die von den Betreiber:innen zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität gespeichert wurden. Solche Daten dürfen, nachdem sie den zuständigen Behörden zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, nicht genutzt werden, um Ziele zu erreichen, die von geringerer Bedeutung sind als die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Sie dürfen daher – wie im vorliegenden Fall – nicht im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption verwendet werden.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.