Dem EGMR zufolge wurden die Beschwerdeführer:innen zur Feststellung ihrer Identität auf die Polizeistation gebracht, was im Rahmen des Art. 5 EMRK grundsätzlich einen zulässigen Festnahmegrund darstelle. Aus dem Polizeibericht ginge allerdings hervor, dass der Hauptgrund für die Festnahme und Inhaftierung der Beschwerdeführer:innen darin bestand, sie an der Reise nach Ankara und damit an der Teilnahme an einer für rechtswidrig erklärten Demonstration zu hindern.
Die Beschwerdeführer:innen seien im Übrigen erst nach 15 Stunden freigelassen worden, obwohl ihre Identität nach fünf Stunden festgestanden sei. Für die fortgesetzte Inhaftierung der Beschwerdeführer:innen während der letzten zehn Stunden habe es daher keinen rechtlich zulässigen Festnahmegrund gegeben. Auch daraus würde deutlich, dass das eigentliche Ziel der Festnahme darin bestand, die Beschwerdeführer:innen zu hindern, an einer Demonstration in Ankara teilzunehmen.
Im Übrigen hätten die türkischen Behörden nicht überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführer:innen aller Wahrscheinlichkeit nach an der Begehung einer konkreten und spezifischen Straftat teilgenommen hätten, wenn sie nicht durch die Festnahme daran gehindert worden wären. Die Beschwerdeführer:innen seien daher in ihrem Recht auf Freiheit (Art. 5 EMRK) verletzt worden.