Der OGH hob dieses abweisende Teilurteil bezüglich des Herausgabe- bzw. Löschungsbegehrens der Vorinstanzen auf, weil im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht beurteilt werden könne, ob eine Verletzung des § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der den Bildnisschutz regelt, vorliegt. Ein Anspruch auf Herausgabe könnte sich im Fall einer Verletzung des Klägers in dem von § 78 UrhG geschützten Recht am eigenen Bild aus § 82 Abs. 5 UrhG unter den dort genannten, mit den Parteien noch zu erörternden Voraussetzungen ergeben. Diese Beurteilung verwies er an das Erstgericht zurück.
Über die Frage des Vorliegens eines Verwendungsanspruchs sowie einer daraus resultierenden Rechnungslegungspflicht entschied der OGH hingegen in der Sache selbst:
Da ein Anspruch auf Rechnungslegung über erzielte Einnahmen nur dann in Frage kommt, wenn der zugrundeliegende Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB besteht, setzte sich der OGH eingehend mit der Frage auseinander, ob die Teilnahme eines Politikers bzw. einer Politikerin an einem Gespräch den Sachbegriff des § 1041 erfüllt. Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit eine Sache im Sinne des § 1041 ABGB ist und – wird diese Sache zum Nutzen eines anderen verwendet – die bekannte Persönlichkeit einen Verwendungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der daraus einen Nutzen zieht. Im vorliegenden Fall wurden jedoch nicht einzelne Persönlichkeitsmerkmale einer Person zu einem von ihr nicht gebilligten wirtschaftlichen Zweck eingesetzt, sondern es wurden, so der OGH, Filmaufnahmen eines Gesprächs hergestellt und weitergegeben, bei dem der Kläger davon ausgehen musste, dass ihm seine Äußerungen von den Gesprächsteilnehmer:innen als Repräsentant seiner politischen Partei und als Träger öffentlicher Ämter zugerechnet werden.
Da es sich bei den im politischen Diskurs relevanten Äußerungen und Handlungen von Politiker:innen, wie sie in den fraglichen Filmaufnahmen dokumentiert seien, um keine Persönlichkeitsmerkmale handle, erfülle die Teilnahme eines Politikers bzw. einer Politikerin den Sachbegriff des § 1041 ABGB nicht. Da ein Verwendungsanspruchs des Klägers damit nicht vorlag, verneinte der OGH auch die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung über etwaige Einnahmen aus dem Ibiza-Video.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.