Fachinfos - Judikaturauswertungen 18.01.2024

„Ibiza-Video“: Beklagter Rechtsanwalt muss Einnahmen nicht offenlegen

OGH 23.10.2023, 6 Ob 205/22y

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision eines ehemaligen FPÖ-Politikers zum Teil Folge und hob die vorinstanzlichen Entscheidungen über das Begehren, das "Ibiza-Video" herauszugeben bzw. zu löschen sowie Auskunft über die Verbreitung des Videos zu erteilen, auf. Er verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.

Über die Frage, ob der Beklagte Rechnung über die aus dem Video erzielten Einnahmen legen müsse, entschied der OGH in der Sache selbst. Er verneinte das Vorliegen eines Verwendungsanspruchs Seitens des Klägers und somit auch das Vorliegen einer Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung.

Sachverhalt

Der Kläger war Politiker der FPÖ, zuletzt unter anderem stellvertretender Bundesparteiobmann der FPÖ, geschäftsführender Landesparteiobmann in Wien, geschäftsführender Klubobmann der FPÖ im Parlament und Vizebürgermeister und Landeshauptmann-Stellvertreter in Wien. Er brachte gegen den Rechtsanwalt Klage ein, der an der Entstehung der in der Öffentlichkeit als "Ibiza-Video" bekanntgewordenen Filmaufnahmen beteiligt war. Dieses heimlich aufgenommene Gespräch, an dem unter anderem der Kläger teilnahm, beinhaltete nach Ansicht des OGH die Themen der verdeckten Parteispenden, einer Beteiligung an der Kronen-Zeitung, das Angebot von Staatsaufträgen für den Fall einer Regierungsbeteiligung der FPÖ, die Privatisierung der österreichischen Wasserversorgung, die Kontrolle der österreichischen Medienlandschaft und die Privatisierung des ORF. Die Veröffentlichung der Filmaufnahmen führte unter anderem zum Rücktritt des Klägers als Klubobmann.

In seiner Klage begehrte der Kläger die Herausgabe bzw. die Löschung der Filmaufnahmen, eine Auskunft über die erfolgte Verbreitung des Videos sowie die Rechnungslegung über dadurch erzielte Einnahmen, Schadenersatz und das Verbot für den Beklagten, Ton- oder Videoaufnahmen des Klägers herzustellen sowie das Video zu veröffentlichen.

Das Erstgericht wies zunächst das Begehren auf Herausgabe und hilfsweise Löschung des Ibiza-Videos ab. Dem Begehren auf Auskunft über die stattgefundene Verbreitung des Videos gab es ebenso wie dem Begehren auf Rechnungslegung über die aus der Verbreitung des Videos erzielten Einkünfte statt und bejahte somit in dieser Hinsicht das Vorliegen eines Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der OGH hob dieses abweisende Teilurteil bezüglich des Herausgabe- bzw. Löschungsbegehrens der Vorinstanzen auf, weil im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht beurteilt werden könne, ob eine Verletzung des § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der den Bildnisschutz regelt, vorliegt. Ein Anspruch auf Herausgabe könnte sich im Fall einer Verletzung des Klägers in dem von § 78 UrhG geschützten Recht am eigenen Bild aus § 82 Abs. 5 UrhG unter den dort genannten, mit den Parteien noch zu erörternden Voraussetzungen ergeben. Diese Beurteilung verwies er an das Erstgericht zurück.

Über die Frage des Vorliegens eines Verwendungsanspruchs sowie einer daraus resultierenden Rechnungslegungspflicht entschied der OGH hingegen in der Sache selbst:

Da ein Anspruch auf Rechnungslegung über erzielte Einnahmen nur dann in Frage kommt, wenn der zugrundeliegende Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB besteht, setzte sich der OGH eingehend mit der Frage auseinander, ob die Teilnahme eines Politikers bzw. einer Politikerin an einem Gespräch den Sachbegriff des § 1041 erfüllt. Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit eine Sache im Sinne des § 1041 ABGB ist und – wird diese Sache zum Nutzen eines anderen verwendet – die bekannte Persönlichkeit einen Verwendungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der daraus einen Nutzen zieht. Im vorliegenden Fall wurden jedoch nicht einzelne Persönlichkeitsmerkmale einer Person zu einem von ihr nicht gebilligten wirtschaftlichen Zweck eingesetzt, sondern es wurden, so der OGH, Filmaufnahmen eines Gesprächs hergestellt und weitergegeben, bei dem der Kläger davon ausgehen musste, dass ihm seine Äußerungen von den Gesprächsteilnehmer:innen als Repräsentant seiner politischen Partei und als Träger öffentlicher Ämter zugerechnet werden.

Da es sich bei den im politischen Diskurs relevanten Äußerungen und Handlungen von Politiker:innen, wie sie in den fraglichen Filmaufnahmen dokumentiert seien, um keine Persönlichkeitsmerkmale handle, erfülle die Teilnahme eines Politikers bzw. einer Politikerin den Sachbegriff des § 1041 ABGB nicht. Da ein Verwendungsanspruchs des Klägers damit nicht vorlag, verneinte der OGH auch die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung über etwaige Einnahmen aus dem Ibiza-Video.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.