Das Gericht verwarf die Anträge aus unterschiedlichen Gründen als unzulässig:
Insbesondere fehle es am für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlichen „verfassungsrechtlichen Charakter“ des Rechtsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Innenminister. Denn dieser werde auf Grundlage der einfachgesetzlichen Regelung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes und somit nicht als Verfassungsorgan, sondern in seiner Funktion als Leiter der Verfassungsschutzbehörde tätig.
Der Minister handle somit als Verwaltungsorgan und sei hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten an die einfachgesetzlichen Regelungen des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes gebunden. Dieses Gesetz beinhalte eine konkrete Rechtsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit in Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten.
Somit sei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Neutralitätsgebot der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung nicht einschlägig. Denn diese beziehe sich ausschließlich auf solche Äußerungen von AmtsträgerInnen, die ohne eine entsprechende gesetzliche Aufgaben- und Befugnisnorm erfolgen.
Streitigkeiten über den Inhalt, die Reichweite und die Auslegung einfachgesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen (wie hier die Frage der Befugnis zur Information der Öffentlichkeit über bloße Verdachtsfälle) seien nicht im Organstreit auszutragen, sondern fielen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Diese hätten dabei im konkreten Fall auch die Rechte der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb sowie auf freie Betätigung als politische Partei mit zu berücksichtigen. Im Fall der missbräuchlichen Überschreitung der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage ergebe sich gemäß Art. 21 dt. Grundgesetz ein Abwehrrecht der politischen Partei.
Mit der von der AfD behaupteten Mitverantwortlichkeit des Ministerpräsidenten sowie der Landesregierung setzte sich das Verfassungsgericht nicht in der Sache auseinander. Die Antragstellerin habe es nämlich verabsäumt, eine spezifische Maßnahme oder Unterlassung der beiden Organe konkret zu bezeichnen. Aus dem bloßen Umstand, dass von einer Absprache zwischen den einzelnen Regierungsmitgliedern über die getroffenen Maßnahmen auszugehen ist, könne keine Mitverantwortung des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung als solcher abgeleitet werden. Derartige pauschale Ausführungen genügten für die Substantiierung der behaupteten Rechtsverletzungen nicht.
Zudem werde die im Landtag vertretene politische Partei nicht selbst aus der Geschäftsordnung der Landesregierung unmittelbar berechtigt oder verpflichtet. Die Begründung einer Mitverantwortung von Ministerpräsident und Landesregierung aufgrund allfälliger Informationspflichten der Organe untereinander scheide somit auch aus diesem Grund aus. Der dahingehende Antrag sei daher ebenso unzulässig.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.