Das VG Düsseldorf hielt den Antrag für unbegründet: Gehe dem Bericht im Ausschuss nämlich ein Beschluss über die Vertraulichkeit der Inhalte vorher, seien die Rechte des Antragstellers hinreichend gesichert und der Bericht des Justizministers über das Ermittlungsverfahren wäre rechtmäßig.
Die Ermächtigung für einen solchen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers liege im Frage- und Informationsrecht des Landtages, das sowohl dem Landtag insgesamt, den einzelnen Abgeordneten, sowie auch den Ausschüssen im Rahmen deren Zuständigkeit zustehe. Der Landtag und seine Ausschüsse könnten die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen, was die Pflicht zur Beantwortung von Fragen und die Vorlage entsprechender Berichte mitumfasse. Das Informationsrecht der Abgeordneten und der Ausschüsse des Landtages sei grundsätzlich weit zu verstehen und beziehe sich auf den gesamten Verantwortungsbereich der Landesregierung, also auch auf die Justiz und in deren Bereich stattfindende Ermittlungsverfahren. Gerade der Rechtsausschuss habe das Recht, sich mit staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zu befassen. Zwar wäre die Übermittlung von Einzelheiten eines Ermittlungsverfahrens besonders begründungsbedürftig, der Rechtsausschuss habe sich aber im konkreten Fall im Rahmen seiner Zuständigkeit befunden.
Das Informationsrecht gelte aber nicht unbeschränkt, sondern unterliege verfassungsimmanenten Grenzen, insbesondere in Bezug auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, den Staats- und Geheimnisschutz sowie Persönlichkeitsrechte. Weder das Informationsrecht des Parlaments, noch der Persönlichkeitsschutz betroffener Personen genieße grundsätzlich Vorrang – vielmehr sei eine Abwägung vorzunehmen und dabei die Möglichkeit einer nicht-öffentlichen, vertraulichen oder geheimen Berichterstattung zu berücksichtigen.
Dem Antragsteller würden bei uneingeschränkter Übermittlung aller Informationen Nachteile – etwa durch eine mediale Berichterstattung – erwachsen. Denn bei einer öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses könne jede/r teilnehmen und darüber berichten. Zwar habe der Rechtsausschuss eine nicht-öffentliche Sitzung vorgesehen, diese unterliege aber nicht der Vertraulichkeit, weshalb die Mitglieder des Rechtsausschusses noch immer über die dort wahrgenommenen Inhalte berichten könnten. Daher sei allein durch einen Vertraulichkeitsbeschluss ausgeschlossen, dass die Inhalte dritten Personen und insbesondere Medienvertreter/innen mitgeteilt würden.
Auch die abgegebene Absichtserklärung des Ministers, nur „in allgemeiner Weise, ohne Angaben von Einzelheiten zu den Ermittlungen und Ermittlungsergebnissen“ zu berichten, schütze das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht mit hinreichender Sicherheit. Denn man könne darüber streiten, was „in allgemeiner Weise“ bedeute und es handle sich lediglich um eine nicht verbindliche Absichtserklärung. Insofern schütze auch die Anonymisierung den Antragsteller nicht ausreichend.
Zusammengefasst hielt das VG Düsseldorf also den Vertraulichkeitsbeschluss für am besten geeignet, um die Rechte des Antragstellers zu wahren und das Informationsinteresse des Rechtsausschusses an gegebenenfalls auch detaillierteren Informationen über das Ermittlungsverfahren zu befriedigen. Sei die Vertraulichkeit sichergestellt, so sei dafür Sorge getragen, dass die beim Rechtsausschuss ankommenden Informationen jedenfalls dort verbleiben und nicht an Dritte – insbesondere die Medien – gelangen. Dadurch werde das zentrale Ziel des Antragstellers erreicht, ohne das Informationsinteresse des Ausschusses zu beeinträchtigen. Aus dem Vertraulichkeitsbeschluss folge auch, dass die Unterlagen und Protokolle der Sitzung des Ausschusses ebenfalls vertraulich zu behandeln sind.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.