Der EGMR befand die Beschwerde für zulässig. Die Verweigerung des Dokumentenzugangs stehe jedoch im Einklang mit Art. 10 EMRK. Eine Prüfung der Beschwerde gemäß Art. 6 EMRK sei nicht erforderlich gewesen.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde hielt der EGMR fest, dass Art. 10 EMRK nur insoweit ein Recht auf Zugang zu Informationen bei staatlichen Stellen gewähre, als der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell sei und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstelle. Der Beschwerdeführer habe aber mit seinem Buch bezweckt, Leser:innen mit Detailinformationen zur Staatsgründung zu versorgen. Informationen zur Gründung eines Staates seien zweifellos von öffentlichem Interesse. Autor:innen zu Themen von öffentlichem Interesse und Wissenschafter:innen würden gemäß Art. 10 EMRK besonderen Schutz genießen. Deshalb sei die Beschwerde zulässig.
In Bezug auf den Vorwurf der unzureichenden Begründung der Informationsverweigerung hob der EGMR hervor, dass es sich hier um klassifizierte Dokumente handelt, die sich auf einen sensiblen Teil der jüngsten Geschichte Kroatiens beziehen. In der Einschätzung, was die nationale Sicherheit gefährde, komme den Staaten ein großer Ermessensspielraum zu. Aber selbst in diesen Fällen müssten grundrechtsbeeinträchtigende Entscheidungen einer unabhängigen Stelle zur Überprüfung der Entscheidungsgründe in einem kontradiktatorischen Verfahren vorgelegt werden können. Im gegenständlichem Fall sei das Informationsbegehren von fünf verschiedenen Stellen sorgfältig geprüft worden, wobei mindestens zwei Stellen die gewünschten Dokumente selbst lesen konnten. Die Informationsbeauftragte, ein unabhängiges Organ zum Schutz, zur Beobachtung und Förderung des Rechts auf Informationszugang, konnte dergestalt die Entscheidung des Staatspräsidenten inhaltlich überprüfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hätte gemäß § 26 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz den Zugang zu den strittigen Dokumenten erhalten können. Der Staatspräsident hätte seine Entscheidung auf die Stellungnahme einer auf die nationale Sicherheit spezialisierten Stelle gestützt. Schließlich sei zu beachten, dass in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit Begründungen nicht mit derselben Dichte an Details aufwarten können wie in anderen Verwaltungsangelegenheiten, ansonsten würde der Zweck der Klassifizierung konterkariert. In Anbetracht der umfassend gewährten Verfahrensgarantien befand der EGMR die Begründung für die Verweigerung des Dokumentenzugangs für zutreffend und ausreichend. Der Grundrechtseingriff sei notwendig und verhältnismäßig gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).