Aus dem Recht auf Zugang zu den im Besitz des betreffenden Organs befindlichen Dokumenten folge eine Verpflichtung dieses Organs, auch deren Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum sicherzustellen; diese Verpflichtung stehe mit der in Art. 41 der GRC verankerten Verpflichtung zu einer guten Verwaltung im Zusammenhang.
Das EuG hielt fest, dass die EK nach dem Transparenzgebot und der Sorgfaltspflicht verpflichtet sei, plausible Erklärungen dafür zu geben, warum die angeforderten Dokumente nicht auffindbar gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe die EK angegeben, nicht im Besitz der angeforderten Dokumente zu sein, und zwar trotz erneuter eingehender Nachforschungen. Allerdings habe die EK den Umfang oder die Einzelheiten dieser Nachforschungen nicht präzisiert: Weder habe sie angegeben, welche Arten von Nachforschungen durchgeführt, noch, welche Dokumentenspeicherorte eingesehen worden seien.
Die EK mache dahingehend nur geltend, dass die Einzelheiten der Suche nach den angeforderten Dokumenten keinen Einfluss auf die Frage hätten, ob sie sich im Besitz dieser Dokumente befinde oder nicht. Mangels genauerer Erläuterungen dazu, wie die angeforderten Dokumente gesucht worden seien, verstoße sie jedoch gegen ihre Pflicht, plausible Erklärungen für den Nichtbesitz von Dokumenten zu geben, die in der Vergangenheit existiert hätten. Folglich reichten weder die in der angefochtenen Entscheidung noch jene im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegebenen Erklärungen der EK zu den durchgeführten Nachforschungen aus, um glaubhaft zu erklären, warum diese Dokumente nicht auffindbar gewesen seien.
Die EK mache zudem geltend, dass es praktisch unmöglich sei, alle von ihr erstellten und empfangenen Dokumente zu registrieren und aufzubewahren, weil ihre täglichen Tätigkeiten viele digitale Dateien generierten, und dass daher gemäß ihrer internen Politik der Schriftgutverwaltung nur solche Dokumente gespeichert und aufbewahrt würden, die wichtige dauerhafte Informationen enthielten oder die Folgemaßnahmen nach sich zögen.
Allerdings setze – so das EuG – die wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten voraus, dass die betreffenden Organe so weit wie möglich in willkürfreier und vorhersehbarer Art und Weise Unterlagen über ihre Tätigkeiten erstellten und aufbewahrten. Somit dürften die Organe das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, nicht dadurch aushöhlen, dass sie es unterließen, die Unterlagen zu ihren Tätigkeiten zu registrieren. Dass die in Rede stehenden Textnachrichten keine wichtigen Informationen seien, habe die EK nicht dargelegt.