Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2022

Inserate in parteinahen Zeitungen und Verpachtung von Seegrundstücken

Inserate in parteinahen Zeitungen und Verpachtung von Seegrundstücken des Landes Oberösterreich an eine nahestehende Organisation einer politischen Partei (11. August 2022)

VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025

Inserate in parteinahen Zeitungen einer politischen Partei waren eine unzulässige Par­teispende im Sinne des Parteiengesetzes 2012 (PartG). Die Verpachtung eines von mehreren Seeufergrundstücken durch das Land Oberösterreich (OÖ) an eine der Partei nahestehende Organisation um bloß € 10,– war hingegen – anders als im Parallelfall VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0002 (Verpachtung eines Seegrundstücks war unzulässige Parteispende) – aufgrund einer besonderen Sach- und Rechtslage keine unzulässige Parteispende.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall verpflichtete der Unabhängige Parteien‑Transparenz‑Senat (UPTS) eine politische Partei gemäß § 10 Abs. 7 PartG zur Zahlung zweier Geldbußen in Höhe von € 19.000,– bzw. € 45.000,–. Hintergrund dessen war einerseits, dass die Partei mehrere Spenden in Form von Inseraten in parteinahen Zeitungen nicht ausgewiesen hatte, und andererseits die Verpachtung mehrerer zusammenhängender Seeufergrund­stücke am Attersee durch das Land OÖ an eine der Partei nahestehende Organisation zu einem Pachtzins von bloß € 10,–, jeweils im Jahr 2017. Der UPTS ging hinsichtlich der Verpachtung davon aus, dass es sich dabei um die Annahme einer unzulässigen Sachspende durch die Partei handelte. Der marktübliche Zins für derartige Grundstücke habe im Jahr 2017 in Summe € 45.000,– betragen. Als Höhe der unzulässigen Sach­spende sei die Differenz zwischen dem gezahlten Pachtzins und dem marktüblichen Zins anzunehmen.

Die Partei erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das die Beschwerde als unbegründet abwies und damit die Entscheidung des UPTS in bei­den Punkten bestätigte. In der Folge erhob die Partei Revision an den VwGH.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Die Partei brachte hinsichtlich der Inserate vor, dass sie von diesen erst im Nachhinein erfahren und diese daher nicht angenommen habe. Der VwGH betonte, dass es sich bei den Inseraten, in denen zur Wahl der Partei aufgerufen wurde, ohne dass diese eine Gegenleistung erbracht hatte, um Sachleistungen gehandelt habe, die als Spenden im Sinne des PartG (§ 2 Z 5) zu qualifizieren seien. Darüber hinaus übersehe die Partei, dass der Vorwurf des UPTS nicht die Annahme dieser Spenden betraf, sondern deren fehlende Ausweisung im Rechenschaftsbericht gemäß § 6 Abs. 4 PartG. Die Partei habe im Nachhinein von den Inseraten erfahren, weshalb diese als Spenden auszuweisen ge­wesen wären. Der VwGH wies die Revision daher in diesem Punkt ab und bestätigte damit insoweit die Entscheidung des BVwG.

Hinsichtlich der Verpachtung der Seeufergrundstücke fiel die Entscheidung des VwGH differenziert aus: Bezüglich der Frage, ob eine politische Partei auch für die Spendenan­nahme einer ihr nahestehenden Organisation zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werden könne, hielt er fest, dass sich das Annahmeverbot von Spenden öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 PartG sowohl an die Parteien selbst als auch an deren Teilgliederungen bzw. nahestehende Organisationen richte. Eine na­hestehende Organisation einer Partei sei zwar rechtlich selbstständig, unterstütze diese aber oder wirke an ihrer Willensbildung mit. Das PartG gehe von einem umfassenden Zusammenwirken und einem Informationsfluss zwischen der Partei und einer ihr nahe­stehenden Organisation aus, der unter anderem auch der Verhinderung der Annahme unzulässiger Spenden diene. Die Partei könne daher grundsätzlich für die Annahme ei­ner unzulässigen Spende durch eine ihr nahestehende Organisation verantwortlich ge­macht werden. Dies sei nur dann anders zu sehen, wenn sie von der Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen (parteiinternen) Auskunft oder Angabe keine Kenntnis hatte.

Die Partei argumentierte, dass es sich bei der Verpachtung der Seeufergrundstücke um keine unzulässige Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handle, weil Ver­pächterin nicht mehr das Land OÖ sei. Seit dem Jahr 2004 sei dies die Landes-Immobi­lien-Gesellschaft (LIG), die die Grundstücke vom Land OÖ erworben habe. Dem ent­gegnete der VwGH, dass die LIG über die Oberösterreichische Landesholding im Allein­eigentum des Landes OÖ stehe, das Land faktisch die Verfügungsmacht über die Lie­genschaften ausgeübt und somit die Entscheidung über die Zuwendung getroffen habe.

Die Partei bestritt weiters, dass es sich bei der Verpachtung der Grundstücke um Spen­den im Sinne des PartG (§ 2 Z 5) handeln würde. Immerhin bestehe schon seit dem Jahr 1962 ein Vertrag zwischen dem Land OÖ und der Partei, weshalb die Verpachtung nicht mehr freiwillig erfolgt sei. Darüber hinaus handle es sich bei einem der Grundstü­cke um ein während der Zeit des Nationalsozialismus enteignetes Grundstück, das nach der Befreiung Österreichs an die Nachfahren der jüdischen Eigentümer:innen restituiert worden sei. Die Nachfahren hätten dieses Grundstück an das Land OÖ zu günstigen Konditionen unter der Auflage verkauft, die Liegenschaft für die Dauer von 99 Jahren an die der Partei nahestehende Organisation zu verpachten.

Der VwGH führte dazu aus, dass es bei Spenden nach dem PartG und dem Wesens­merkmal der Freiwilligkeit nicht darauf ankomme, ob im Jahr 2017 eine Verpflichtung zur Verpachtung durch das Land OÖ bestand, wenn der ursprüngliche Pachtvertrag freiwillig eingegangen wurde. Allerdings unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt vom Parallelfall VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0002, dahingehend, dass das Land OÖ aufgrund des Kaufvertrags zwischen ihm und den Nachfahren der in der Zeit des Nati­onalsozialismus enteigneten Eigentümer:innen tatsächlich vertraglich verpflichtet ge­wesen sei, eines der Grundstücke zu einem bloßen Anerkennungszins an die der Partei nahestehende Organisation zu verpachten. Die Verpachtung dieses Grundstücks im Jahr 2017 stelle daher keine Spende im Sinne des PartG dar. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke sei hingegen nicht zu bezweifeln, dass der Pachtvertrag durch das Land OÖ freiwillig geschlossen wurde. Das BVwG habe jedoch nicht berücksichtigt, dass die Verpachtung der restituierten Liegenschaft keine Spende darstelle, und daher insge­samt keinen marktüblichen Zins für die Verpachtung der Grundstücke als Grundlage für die Höhe des Bußgelds festgestellt.

Im Ergebnis hob der VwGH die angefochtene Entscheidung des BVwG daher in diesem Punkt auf, was zur Folge hat, dass das BVwG insoweit in einem zweiten Rechtsgang erneut zu entscheiden hat.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.