Die Partei brachte hinsichtlich der Inserate vor, dass sie von diesen erst im Nachhinein erfahren und diese daher nicht angenommen habe. Der VwGH betonte, dass es sich bei den Inseraten, in denen zur Wahl der Partei aufgerufen wurde, ohne dass diese eine Gegenleistung erbracht hatte, um Sachleistungen gehandelt habe, die als Spenden im Sinne des PartG (§ 2 Z 5) zu qualifizieren seien. Darüber hinaus übersehe die Partei, dass der Vorwurf des UPTS nicht die Annahme dieser Spenden betraf, sondern deren fehlende Ausweisung im Rechenschaftsbericht gemäß § 6 Abs. 4 PartG. Die Partei habe im Nachhinein von den Inseraten erfahren, weshalb diese als Spenden auszuweisen gewesen wären. Der VwGH wies die Revision daher in diesem Punkt ab und bestätigte damit insoweit die Entscheidung des BVwG.
Hinsichtlich der Verpachtung der Seeufergrundstücke fiel die Entscheidung des VwGH differenziert aus: Bezüglich der Frage, ob eine politische Partei auch für die Spendenannahme einer ihr nahestehenden Organisation zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werden könne, hielt er fest, dass sich das Annahmeverbot von Spenden öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 PartG sowohl an die Parteien selbst als auch an deren Teilgliederungen bzw. nahestehende Organisationen richte. Eine nahestehende Organisation einer Partei sei zwar rechtlich selbstständig, unterstütze diese aber oder wirke an ihrer Willensbildung mit. Das PartG gehe von einem umfassenden Zusammenwirken und einem Informationsfluss zwischen der Partei und einer ihr nahestehenden Organisation aus, der unter anderem auch der Verhinderung der Annahme unzulässiger Spenden diene. Die Partei könne daher grundsätzlich für die Annahme einer unzulässigen Spende durch eine ihr nahestehende Organisation verantwortlich gemacht werden. Dies sei nur dann anders zu sehen, wenn sie von der Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen (parteiinternen) Auskunft oder Angabe keine Kenntnis hatte.
Die Partei argumentierte, dass es sich bei der Verpachtung der Seeufergrundstücke um keine unzulässige Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handle, weil Verpächterin nicht mehr das Land OÖ sei. Seit dem Jahr 2004 sei dies die Landes-Immobilien-Gesellschaft (LIG), die die Grundstücke vom Land OÖ erworben habe. Dem entgegnete der VwGH, dass die LIG über die Oberösterreichische Landesholding im Alleineigentum des Landes OÖ stehe, das Land faktisch die Verfügungsmacht über die Liegenschaften ausgeübt und somit die Entscheidung über die Zuwendung getroffen habe.
Die Partei bestritt weiters, dass es sich bei der Verpachtung der Grundstücke um Spenden im Sinne des PartG (§ 2 Z 5) handeln würde. Immerhin bestehe schon seit dem Jahr 1962 ein Vertrag zwischen dem Land OÖ und der Partei, weshalb die Verpachtung nicht mehr freiwillig erfolgt sei. Darüber hinaus handle es sich bei einem der Grundstücke um ein während der Zeit des Nationalsozialismus enteignetes Grundstück, das nach der Befreiung Österreichs an die Nachfahren der jüdischen Eigentümer:innen restituiert worden sei. Die Nachfahren hätten dieses Grundstück an das Land OÖ zu günstigen Konditionen unter der Auflage verkauft, die Liegenschaft für die Dauer von 99 Jahren an die der Partei nahestehende Organisation zu verpachten.
Der VwGH führte dazu aus, dass es bei Spenden nach dem PartG und dem Wesensmerkmal der Freiwilligkeit nicht darauf ankomme, ob im Jahr 2017 eine Verpflichtung zur Verpachtung durch das Land OÖ bestand, wenn der ursprüngliche Pachtvertrag freiwillig eingegangen wurde. Allerdings unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt vom Parallelfall VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0002, dahingehend, dass das Land OÖ aufgrund des Kaufvertrags zwischen ihm und den Nachfahren der in der Zeit des Nationalsozialismus enteigneten Eigentümer:innen tatsächlich vertraglich verpflichtet gewesen sei, eines der Grundstücke zu einem bloßen Anerkennungszins an die der Partei nahestehende Organisation zu verpachten. Die Verpachtung dieses Grundstücks im Jahr 2017 stelle daher keine Spende im Sinne des PartG dar. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke sei hingegen nicht zu bezweifeln, dass der Pachtvertrag durch das Land OÖ freiwillig geschlossen wurde. Das BVwG habe jedoch nicht berücksichtigt, dass die Verpachtung der restituierten Liegenschaft keine Spende darstelle, und daher insgesamt keinen marktüblichen Zins für die Verpachtung der Grundstücke als Grundlage für die Höhe des Bußgelds festgestellt.
Im Ergebnis hob der VwGH die angefochtene Entscheidung des BVwG daher in diesem Punkt auf, was zur Folge hat, dass das BVwG insoweit in einem zweiten Rechtsgang erneut zu entscheiden hat.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.