Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2022

Verpachtung eines Seegrundstücks war unzulässige Parteispende

Verpachtung eines Seegrundstücks des Landes Oberösterreich an eine Teilorganisation einer politischen Partei war unzulässige Parteispende (11. August 2022)

VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0002

Die Verpachtung eines Seeufergrundstücks durch das Land Oberösterreich (OÖ) an eine Teilorganisation einer politischen Partei um bloß € 10,– war eine unzulässige Parteispende im Sinne des Parteiengesetzes 2012 (PartG). Dies stellte der Verwaltungsge­richtshof (VwGH) klar.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall verpflichtete der Unabhängige Parteien‑Transparenz‑Senat (UPTS) eine politische Partei gemäß § 10 Abs. 7 PartG zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von € 70.000,–. Hintergrund dessen war die Verpachtung eines Seeufergrundstücks am Mondsee durch das Land OÖ an eine Teilorganisation der Partei zu einem Pachtzins von bloß € 10,– im Jahr 2017. Die Teilorganisation betreibt auf diesem Grundstück ei­nen Campingplatz. Der UPTS ging davon aus, dass es sich dabei um die Annahme einer unzulässigen Sachspende durch die Partei handelte. Der marktübliche Zins für ein der­artiges Grundstück habe im Jahr 2017 € 70.000,– betragen. Als Höhe der unzulässigen Sachspende sei die Differenz zwischen dem gezahlten Pachtzins und dem marktübli­chen Zins anzunehmen.

Die Partei erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das die Beschwerde als unbegründet abwies und damit die Entscheidung des UPTS bestätigte. In der Folge erhob die Partei Revision an den VwGH.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der VwGH betonte zunächst unter Hinweis auf den Parallelfall VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025 (Inserate in parteinahen Zeitungen und Verpachtung von Seegrundstücken), dass eine politische Par­tei grundsätzlich auch für die Spendenannahme einer ihrer Teilgliederungen bzw. einer ihr nahestehenden Organisation zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werden könne.

Die Partei bezweifelte, ob das PartG überhaupt auf den bereits im Jahr 1965 geschlos­senen (und bis zum Jahr 2063 befristeten) Pachtvertrag anzuwenden sei. Der VwGH entschied jedoch, dass das PartG auch auf solche Verträge anwendbar sei, die bereits vor dem Inkrafttreten des PartG geschlossen wurden (und nach dessen Inkrafttreten weiterhin bestehen). Da es sich bei dem Pachtvertrag um ein Dauerschuldverhältnis mit einem jährlich zu leistenden Pachtzins handle, sei dabei auch nicht von einer bereits im Jahr 1965 gewährten einzigen Spende auszugehen. Der sich im Jahr 2017 ergebende Vorteil sei also nicht zur Gänze schon im Jahr 1965 entstanden.

Auch habe es sich bei der Verpachtung der Sache nach um eine Spende im Sinne des PartG (§ 2 Z 5) und nicht etwa um eine Förderung der Jugendarbeit gehandelt, wie die Partei behauptete. Förderungen würden nicht bedingungslos gewährt sondern müss­ten – anders als Spenden – einen Fördergegenstand aufweisen (etwa als Projektförderung, Förderung im Rahmen der sozialen Arbeit oder als Parteienförderung zur Mitwir­kung an der politischen Willensbildung). Für den VwGH war aber nicht zu erkennen, im Rahmen welcher Förderung die Verpachtung des Seeufergrundstücks konkret erfolgt sein sollte. Dass das Grundstück, wie im Vertrag festgehalten, „zum Betrieb eines Cam­pingplatzes” verpachtet wurde, stelle keinen solchen Fördergegenstand dar.

Auch dem Argument der Partei, dass Spenden freiwillig gewährt würden, im vorliegen­den Fall aber eine einklagbare vertragliche Verpflichtung des Landes OÖ gegenüber der Teilorganisation vorliege und die Verpachtung somit nicht freiwillig erfolge, folgte der VwGH nicht. Die Verpachtung im Jahr 1965 zu einem jährlichen Pachtzins von bloß öS 10,– und die zwischenzeitlich ergangenen Anpassungen des Vertrags seien nicht in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Der ursprüngliche Pachtvertrag sei durch das Land OÖ freiwillig eingegangen worden. Darüber hinaus richte sich die rele­vante Bestimmung im PartG (§ 6 Abs. 6 Z 3) nicht an die bzw. den jeweilige:n Spenden­geber:in, sondern vielmehr an die politischen Parteien, denen es untersagt werde, un­zulässige Spenden anzunehmen. Außerdem wäre es mit dem Inkrafttreten des PartG möglich gewesen, eine Anpassung des Pachtvertrags zu einem angemessenen Pacht­zins vorzunehmen. Die Teilorganisation wäre also vertraglich nicht verpflichtet gewe­sen, den Vorteil weiterhin anzunehmen.

Schließlich teilte der VwGH auch nicht das Vorbringen der Partei, dass das BVwG eine nähere Betrachtung der wirtschaftlichen Situation unterlassen habe und von einem un­zutreffenden marktüblichen Zins ausgegangen sei. Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße hatte die Partei im Übrigen keine Einwendungen vorgebracht. Im Ergebnis wies der VwGH daher die Revision ab und bestätigte damit die angefochtene Entschei­dung des BVwG.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.