Der VwGH betonte zunächst unter Hinweis auf den Parallelfall VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025 (Inserate in parteinahen Zeitungen und Verpachtung von Seegrundstücken), dass eine politische Partei grundsätzlich auch für die Spendenannahme einer ihrer Teilgliederungen bzw. einer ihr nahestehenden Organisation zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werden könne.
Die Partei bezweifelte, ob das PartG überhaupt auf den bereits im Jahr 1965 geschlossenen (und bis zum Jahr 2063 befristeten) Pachtvertrag anzuwenden sei. Der VwGH entschied jedoch, dass das PartG auch auf solche Verträge anwendbar sei, die bereits vor dem Inkrafttreten des PartG geschlossen wurden (und nach dessen Inkrafttreten weiterhin bestehen). Da es sich bei dem Pachtvertrag um ein Dauerschuldverhältnis mit einem jährlich zu leistenden Pachtzins handle, sei dabei auch nicht von einer bereits im Jahr 1965 gewährten einzigen Spende auszugehen. Der sich im Jahr 2017 ergebende Vorteil sei also nicht zur Gänze schon im Jahr 1965 entstanden.
Auch habe es sich bei der Verpachtung der Sache nach um eine Spende im Sinne des PartG (§ 2 Z 5) und nicht etwa um eine Förderung der Jugendarbeit gehandelt, wie die Partei behauptete. Förderungen würden nicht bedingungslos gewährt sondern müssten – anders als Spenden – einen Fördergegenstand aufweisen (etwa als Projektförderung, Förderung im Rahmen der sozialen Arbeit oder als Parteienförderung zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung). Für den VwGH war aber nicht zu erkennen, im Rahmen welcher Förderung die Verpachtung des Seeufergrundstücks konkret erfolgt sein sollte. Dass das Grundstück, wie im Vertrag festgehalten, „zum Betrieb eines Campingplatzes” verpachtet wurde, stelle keinen solchen Fördergegenstand dar.
Auch dem Argument der Partei, dass Spenden freiwillig gewährt würden, im vorliegenden Fall aber eine einklagbare vertragliche Verpflichtung des Landes OÖ gegenüber der Teilorganisation vorliege und die Verpachtung somit nicht freiwillig erfolge, folgte der VwGH nicht. Die Verpachtung im Jahr 1965 zu einem jährlichen Pachtzins von bloß öS 10,– und die zwischenzeitlich ergangenen Anpassungen des Vertrags seien nicht in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Der ursprüngliche Pachtvertrag sei durch das Land OÖ freiwillig eingegangen worden. Darüber hinaus richte sich die relevante Bestimmung im PartG (§ 6 Abs. 6 Z 3) nicht an die bzw. den jeweilige:n Spendengeber:in, sondern vielmehr an die politischen Parteien, denen es untersagt werde, unzulässige Spenden anzunehmen. Außerdem wäre es mit dem Inkrafttreten des PartG möglich gewesen, eine Anpassung des Pachtvertrags zu einem angemessenen Pachtzins vorzunehmen. Die Teilorganisation wäre also vertraglich nicht verpflichtet gewesen, den Vorteil weiterhin anzunehmen.
Schließlich teilte der VwGH auch nicht das Vorbringen der Partei, dass das BVwG eine nähere Betrachtung der wirtschaftlichen Situation unterlassen habe und von einem unzutreffenden marktüblichen Zins ausgegangen sei. Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße hatte die Partei im Übrigen keine Einwendungen vorgebracht. Im Ergebnis wies der VwGH daher die Revision ab und bestätigte damit die angefochtene Entscheidung des BVwG.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.