Der VwGH wies die von der politischen Partei erhobene Revision ab.
Vorweg stellte der VwGH klar, dass mangels Übergangsregelungen die Bestimmungen des PartG idF BGBl. I 84/2013 für die Beurteilung des Rechenschaftsjahres 2018 anzuwenden gewesen seien. Die anzuwendende Rechtslage habe damit keine spezifischen Regelungen zu Personenkomitees enthalten. Diese seien nämlich erst mit der Novelle BGBl. I 55/2019 zum PartG eingeführt worden.
Zu dem Vorbringen der politischen Partei, dass es sich bei den vom Personenkomitee getätigten Aufwendungen für die Inserate um keine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG handle, hielt der VwGH fest: Der Verein habe im Jahr 2018 Inserate in Auftrag gegeben und dafür insgesamt 102.040,96 Euro bezahlt. Die Inserate entfalteten sowohl für die politische Partei als auch für ihre Landesorganisation einen Werbewert, ohne dass dafür Gegenleistungen der politischen Partei oder ihrer Landesorganisation erbracht worden seien.
Den gerügten Verfahrensmangel hinsichtlich der Höhe des Werbewertes der Inserate verneinte der VwGH: Die politische Partei hatte geltend gemacht, sie hätte eigene Inserate anders gestaltet, weshalb nicht die vollen Kosten der Inserate als erlangter Vorteil anzusetzen gewesen wären und die Geldbuße folglich geringer ausgefallen wäre. Die politische Partei habe sich dadurch – so der VwGH – eigene Aufwendungen erspart, zumal die entsprechenden Kosten vom Verein getragen worden seien. Die Höhe des Werbewerts habe das BVwG mit den dafür getätigten Aufwendungen bemessen.
Durch die Inseratenschaltungen des Vereins seien freiwillige Zuwendungen an die politische Partei erfolgt. Da der politischen Partei aufgrund der vom Verein bezahlten Inserate ein ökonomischer Vorteil (Ersparnis eigener Aufwendungen) entstanden sei, habe das BVwG die Inseratenschaltungen zu Recht als Sachleistungen und damit als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG qualifiziert.
Die Geldbuße sei ausschließlich deshalb verhängt worden, weil die politische Partei die mit der Veröffentlichung der Inserate verbundene Spende nicht in ihrem Rechenschaftsbericht ausgewiesen habe (also ausschließlich wegen eigenen Verhaltens der politischen Partei).
Zu dem Vorbringen der politischen Partei, die Anklage sei überschritten, weil die Verhängung einer Geldbuße nur "aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen" zulässig sei, der UPTS aber ohne eine solche Mitteilung nicht tätig werden dürfe und daher amtswegige Erhebungen durch den UPTS unzulässig seien, entschied der VwGH:
Der UPTS sei unstrittig aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes tätig geworden und habe aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen entschieden. Ein Vorbringen, dass der Werbewert niedriger gewesen sei als die für die Inserate getätigten Aufwendungen sei im Verfahren vor dem UPTS auch nicht erstattet worden. Schon deshalb stelle sich die Frage eines "amtswegigen" Verfahrens dazu nicht.
Die politische Partei hatte weiters vorgebracht, dass gar keine Geldbuße hätte verhängt werden dürfen, weil kein:e Wirtschaftsprüfer:in gemäß § 10 Abs. 5 PartG beauftragt worden sei, obwohl dies das Gesetz zwingend vorsehe. Hierzu entgegnete der VwGH das Folgende:
Ausgehend von der Systematik des § 10 PartG ergebe sich hinsichtlich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Rechenschaftspflicht (festgelegt in Abs. 6 bis 8) eine Unterscheidung zwischen einem "unvollständigen" Rechenschaftsbericht und dem Nichtausweis von Spenden im Rechenschaftsbericht: Die in § 10 Abs. 6 (iVm Abs. 5) PartG angesprochene vorangegangene Befassung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers gelte für Sanktionen unter anderem wegen unvollständiger Angaben im Rechenschaftsbericht; dafür seien Geldbußen von bis zu 30.000 Euro bzw. 100.000 Euro festgelegt. Demgegenüber seien unter anderem Verstöße wegen Nichtausweisens von Spenden – was hier der Fall sei – gemäß § 10 Abs. 7 PartG mit Geldbußen auf Basis der Höhe des erlangten Betrages zu sanktionieren. Für eine Geldbuße nach dieser Bestimmung sei aber gerade keine vorangegangene Prüfung durch eine bzw. einen vom Rechnungshof beauftragen Wirtschaftsprüfer:in vorgesehen.
Die politische Partei hatte auch vorgebracht, dass aufgrund der vom BVwG verhängten höheren Geldbuße ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliege:
Der VwGH wiederholte, nach seiner ständigen Rechtsprechung sei das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Da die Geldbuße gemäß § 10 Abs. 7 PartG mindestens die Höhe der erlangten Spende zu betragen habe und das BVwG einen höheren Spendenbetrag festgestellt habe als der UPTS, sei die vom BVwG verhängte, dem Betrag der Spende entsprechende Geldbuße nicht rechtswidrig.
Die politische Partei argumentierte weiters in der Revision, eine Geldbuße wegen Nichtausweises einer Spende könne nicht verhängt werden, wenn die politische Partei gar keine Kenntnis von der Spende erlangt habe. Die politische Partei habe nämlich am 27. September 2019 den Rechenschaftsbericht eingereicht, aber erst danach (am 31. Oktober 2019) davon Kenntnis erlangt, dass der Verein seine Einnahmen unter anderem für die Inserate verwendet habe. Eine Verpflichtung zur Nachmeldung bzw. Richtigstellung eines bereits eingereichten Rechenschaftsberichtes lasse sich dem PartG nicht entnehmen. Allenfalls wäre die Geldbuße über die Landesorganisation der politischen Partei zu verhängen gewesen, da sie als selbstständige Gliederung die Spenden hätte melden müssen:
Der VwGH hielt hierzu fest, die Regelung, wonach die politische Partei zur jährlichen Rechenschaft mittels Rechenschaftsbericht verpflichtet sei, sei entscheidend. Adressat:in der Rechenschaftspflicht nach außen sei die Gesamtpartei, nicht aber ihre Gliederungen. Ausgehend davon, dass es sich bei den gegenständlichen (im Jahr 2018 in Auftrag gegebenen und bezahlten) Inseraten um Sachleistungen und damit Spenden im Sinne des PartG handle, könne kein Zweifel bestehen, dass diese Spenden im Rechenschaftsbericht für dieses Jahr auszuweisen gewesen wären. Dies sei jedoch unstrittig nicht geschehen: Für die Verhängung einer Geldbuße, die keine Verwaltungsstrafe darstelle, genüge – unabhängig von einem Verschulden –, dass die politische Partei Spenden nicht ausgewiesen habe. Es komme weder darauf an, ob die politische Partei vor der Einreichung des Rechenschaftsberichtes Kenntnis von der Spende hatte, noch auf Inhalt und Zeitpunkt allfälliger Meldungen ihrer Landesorganisation. Das PartG gehe von einem umfassenden Zusammenwirken der politischen Partei mit ihren Gliederungen und nahestehenden Organisationen aus.
Außerdem sei die Spende nicht nur der Landesorganisation, sondern auch der politischen Partei selbst zu Gute gekommen. Da die politische Partei zu keinem Zeitpunkt eine "Richtigstellung" des Rechenschaftsberichtes vorgenommen habe, könnten die Konsequenzen einer solchen dahingestellt bleiben. Die Geldbuße sei nicht wegen der unterbliebenen Richtigstellung, sondern wegen des Nichtausweisens der Spende verhängt worden.
Im Ergebnis wies der VwGH die Revision gegen die in der Höhe der erlangten Spende verhängte Geldbuße daher als unbegründet ab.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.