Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Auskunftspflichtgesetz wie folgt:
Aus § 6 Auskunftspflichtgesetz ergebe sich, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden sei, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestünden. Das aus dem Auskunftspflichtgesetz herrührende Auskunftsrecht trete folglich als subsidiär hinter anderen, spezielleren Auskunftsrechten zurück. Eine solche besondere Auskunftspflicht ergebe sich aus Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR), zumal aus der rechtswissenschaftlichen Literatur hervorgehe, dass auf diese Bestimmungen gestützte Anfragen obligatorisch zu beantworten seien und das daraus resultierende Auskunftsrecht "logischerweise" einem engeren Berechtigtenkreis zukomme als das "jedermann" zukommende Auskunftsrecht gemäß dem Auskunftspflichtgesetz.
Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten sei und die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben bereits dargelegt nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsehe, ausgeübt werden dürfe, könne er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 GOG-NR stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz gemäß § 6 leg.cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Das Auskunftspflichtgesetz verliere in der Auslegung, wie sie das BVwG wähle, auch keineswegs seinen Anwendungsbereich; es gebe weiterhin Fallkonstellationen, in denen keine besondere Auskunftspflicht aus einem anderen Bundesgesetz bestehe. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach das Auskunftspflichtgesetz trotz des Bestehens der besonderen Auskunftspflicht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 GOG-NR anwendbar sei, würde vielmehr dazu führen, dass die Subsidiaritätsregelung des § 6 Auskunftspflichtgesetz ad absurdum geführt würde und somit in jedem Fall ein Auskunftsanspruch gemäß diesem Gesetz bestünde. Dies sei aber mit dem Bestehen besonderer, vorrangig zur Anwendung kommender Auskunftspflichten sowie mit dem Umstand, dass die Kontrollbefugnis des Nationalrats nur mit den im B-VG vorgesehenen Mitteln ausgeübt werden soll, nicht sinnvoll in Einklang zu bringen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 EMRK berufe, sei nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter gemäß dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm die Möglichkeit zur Verfügung stehe, parlamentarische Anfragen zu stellen. Diesbezüglich sei auch aus dem Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8. November 2016, Nr. 35493/13, Szanyi, nichts gewonnen, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von einem Oppositionspolitiker im ungarischen Parlament handle, dessen schriftliche Anfragen vom Präsidenten des Parlaments abgelehnt worden waren, was eine Verletzung von Art. 10 EMRK dargestellt hatte. Genau diese Konstellation liege hier jedoch nicht vor, da es dem Beschwerdeführer möglich war, sein ihm zukommendes parlamentarisches Interpellationsrecht wahrzunehmen.
Aus den dargelegten Gründen sowie im Hinblick auf die Vorjudikatur sei folglich festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrags durch den BMBWF zu Recht erfolgt sei.
Das BVwG erklärte aber gleichzeitig die Revision für zulässig, weil der VwGH sich bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und einer allfälligen Subsidiarität im Sinne des § 6 Auskunftspflichtgesetz gegenüber dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 GOG-NR befasst habe. Der Lösung dieser Rechtsfrage komme insofern eine grundsätzliche Bedeutung zu, als denkbar sei, dass es zu einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle, in denen Abgeordnete zum Nationalrat in Ausübung ihrer Funktion Auskünfte auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes anstatt unter Berufung auf andere Rechtsgrundlagen begehren, kommen könnte.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.