Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftspflichtgesetz wie folgt:
Dem Beschwerdeführer komme in seiner Eigenschaft als Abgeordneter zum Nationalrat mit dem Frage- bzw. Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG in Verbindung mit §§ 90 ff. GOG-NR ein besonderes/spezielles Auskunftsrecht zu, welches er auch ausgeübt habe. Außerdem unterliege die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht einer besonderen Auskunftspflicht. Zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit könne sich der Beschwerdeführer daher in Ausübung seiner Funktion und in dieser Angelegenheit nicht auf das Auskunftspflichtgesetz berufen, da dieses gemäß § 6 leg.cit., aufgrund des Bestehens einer besonderen Auskunftspflicht, nicht anwendbar sei.
Es sei im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (vgl. im Zusammenhang mit der "besonderen" Auskunftspflicht gemäß dem Meldegesetz VwGH 24.9.2002, 2002/16/0202) nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, neben dem speziellen Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG, ein weiteres, allgemeines, auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes, Auskunftsrecht zukomme (vgl. zum "speziellen" Auskunftsanspruch gemäß Art. 22 B-VG VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
Die belangte Behörde hätte das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bzw. dessen Antrag auf Erlassung eines Bescheides allerdings nicht abzuweisen, sondern mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Der Bescheid der belangten Behörde sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen wird.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei außerdem zulässig, weil der VwGH sich bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und der allfälligen Subsidiarität gegenüber dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 GOG-NR befasst habe. Es fehle diesbezüglich an Rechtsprechung des VwGH, ob das Interpellationsrecht eine "besondere" Auskunftspflicht im Sinne des § 6 Auskunftspflichtgesetz sei und ob das Interpellationsrecht bzw. die damit einhergehende Antwortpflicht eine "spezielle" Auskunftspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung sei (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.