Fachinfos - Judikaturauswertungen 05.08.2024

Interpellationsrecht und Auskunftspflichtgesetz #2

BVwG 5.3.2024, W252 2277888-1/5E

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die Beschwerde eines Nationalratsabgeordneten gegen die Ablehnung seines Auskunftsbegehrens gemäß dem Auskunftspflichtgesetz durch die belangte Behörde ab. Es sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, neben dem speziellen Frage- bzw. Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG in Verbindung mit §§ 90 ff. Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR), ein weiteres, allgemeines, auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes, Auskunftsrecht zukomme.

Sachverhalt

Am 23. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Abgeordneten zum Nationalrat eine parlamentarische Anfrage an die belangte Behörde. Die Anfrage umfasste mehrere Punkte, darunter die Forderung nach spezifischen Informationen, deren Herausgabe jedoch von der belangten Behörde mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen abgelehnt wurde. Zwei Monate später stellte der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, offiziell geschrieben auf Briefpapier des Nationalrats, welches ihn als Abgeordneten auswies und das Logo des österreichischen Parlaments trug. In diesem Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Informationen zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit benötige. Das Auskunftsbegehren war nahezu identisch mit der vorherigen parlamentarischen Anfrage und zielte auf die Herausgabe derselben Informationen ab. Am 9. August 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und verweigerte die Auskunft. Begründend führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen bereits bekannt seien, ihm über das Auskunftspflichtgesetz keine Akteneinsicht zustehe und die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2023 eine Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er als "public-watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sei, weshalb die Argumente hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit ins Leere gingen. Ihm seien die geforderten Dokumente entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht bekannt und die Auskunft sei zu erteilen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftspflichtgesetz wie folgt:

Dem Beschwerdeführer komme in seiner Eigenschaft als Abgeordneter zum Nationalrat mit dem Frage- bzw. Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG in Verbindung mit §§ 90 ff. GOG-NR ein besonderes/spezielles Auskunftsrecht zu, welches er auch ausgeübt habe. Außerdem unterliege die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht einer besonderen Auskunftspflicht. Zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit könne sich der Beschwerdeführer daher in Ausübung seiner Funktion und in dieser Angelegenheit nicht auf das Auskunftspflichtgesetz berufen, da dieses gemäß § 6 leg.cit., aufgrund des Bestehens einer besonderen Auskunftspflicht, nicht anwendbar sei.

Es sei im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (vgl. im Zusammenhang mit der "besonderen" Auskunftspflicht gemäß dem Meldegesetz VwGH 24.9.2002, 2002/16/0202) nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, neben dem speziellen Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG, ein weiteres, allgemeines, auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes, Auskunftsrecht zukomme (vgl. zum "speziellen" Auskunftsanspruch gemäß Art. 22 B-VG VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

Die belangte Behörde hätte das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bzw. dessen Antrag auf Erlassung eines Bescheides allerdings nicht abzuweisen, sondern mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Der Bescheid der belangten Behörde sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen wird.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei außerdem zulässig, weil der VwGH sich bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und der allfälligen Subsidiarität gegenüber dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 GOG-NR befasst habe. Es fehle diesbezüglich an Rechtsprechung des VwGH, ob das Interpellationsrecht eine "besondere" Auskunftspflicht im Sinne des § 6 Auskunftspflichtgesetz sei und ob das Interpellationsrecht bzw. die damit einhergehende Antwortpflicht eine "spezielle" Auskunftspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung sei (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.