Ein Journalist begehrte beim Magistrat der Stadt Wien Auskunft darüber, mit welchen Vertragspartner:innen die Stadt Wien privatrechtliche Vereinbarungen gemäß § 1 Bauordnung für Wien (BO; städtebauliche Verträge) abgeschlossen habe und welchen Inhalt diese Verträge hätten.
Das VwG stellte daraufhin fest, dass der Magistrat der Stadt Wien dem Journalisten die Auskunft über die von der Stadt Wien geschlossenen Verträge zu Unrecht verweigert habe. Die begehrte Auskunft sei vom Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr. AuskunftspflichtG) erfasst und es liege kein Verweigerungstatbestand (Beeinträchtigung der Verwaltungsaufgaben, Mutwilligkeit) vor.
Die Behörde habe die Verweigerung auf die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter bzw. datenschutzrechtliche Geheimhaltungsansprüche) gestützt: Entgegen den Ausführungen der Behörde, stünden der Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter aber nicht schon deshalb entgegen, weil finanzielle Leistungspflichten in städtebaulichen Verträgen Rückschlüsse auf dahinterliegende betriebswirtschaftliche Kalkulationen zulassen würden. Welche konkreten negativen Konsequenzen den Unternehmen aus der Auskunftserteilung erwachsen würden, habe die Behörde nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Dass den Verträgen nur Grobplanungsentwürfe zugrunde liegen und sie deshalb nicht geeignet seien, die Öffentlichkeit zu informieren, sei kein Geheimhaltungsgrund. Auch die umfassende Information der Bevölkerung im Widmungsverfahren schränke die Auskunftspflicht nicht ein. An der Offenlegung von Verpflichtungen der öffentlichen Hand in städtebaulichen Verträgen bestehe schon aus Gründen der politischen Kontrolle evident ein hohes öffentliches Interesse. Der Verweigerung aus datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsansprüchen der Vertragspartner:innen sei entgegenzuhalten, dass in den Fällen, in denen Projektwerber:innen auch etwa Grundeigentümer:innen seien, diese im öffentlichen Grundbuch ersichtlich seien und daher von vornherein kein datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsanspruch bestehe. Auch sonstige Verfügungsberechtigte würden im weiteren Verlauf der Realisierung am Immobilienmarkt in Erscheinung treten und sich damit aus der Anonymität begeben. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Offenlegung des Umstandes, mit wem die Stadt Wien städtebauliche Verträge schließe, um dies einer öffentlichen Debatte zuführen zu können. Dieses öffentliche Interesse überwiege die Interessen Dritter. Da der Auskunftserteilung im Ergebnis weder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe noch ein Verweigerungstatbestand vorliege, hätte die Behörde die Auskunft erteilen müssen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Magistrat der Stadt Wien (außerordentliche) Amtsrevision an den VwGH, weil es an Rechtsprechung fehle, inwieweit vertraglich zugesicherte Geheimhaltungspflichten eine Verschwiegenheitspflicht der Behörde rechtfertigen bzw. das Wr. AuskunftspflichtG zur Vertragsverletzung samt allfälligem Schadenersatz verpflichten könne.