Fachinfos - Judikaturauswertungen 08.07.2020

Kärntner Parteienförderungsgesetz

Keine Ansprüche nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz bei Neugründung einer Partei zwischen zwei Landtagswahlen. VwGH 24.4.2020, Ra 2019/03/0003 (8. Juli 2020)

Sachverhalt

Die Partei „B“ trat bei der Kärntner Landtagswahl 2013 als wahlwerbende Partei an und war in der Folge mit zwei Mandataren im Landtag vertreten. Diese verließen die Partei im Juli 2017 und verblieben daraufhin als freie Abgeordnete im Landtag. Im November 2017 gründeten sie die neue politische Partei „A“. Diese beantragte im Dezember 2017 die Gewährung einer Landesförderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG). Der Antrag wurde abgewiesen, ebenso die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) dagegen erhobene Beschwerde. Begründend führte das LVwG aus, die Partei „A“ sei nicht bei der Landtagswahl 2013 als wahlwerbende Partei angetreten, sondern sei erst im November 2017 gegründet worden. Es bestehe keine idente Rechtspersönlichkeit zu der bei der Landtagswahl vertretenen Partei „B“. Damit fehle eine gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Landesförderung. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Partei „A“ zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, da er einen rechtspolitischen Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen sah, der insbesondere auch die Gestaltung der Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung umfasse. Der VfGH trat die Beschwerde dann an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der VwGH hielt fest, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 K-PFG drei Voraussetzungen für den Anspruch auf Landesförderung gebe: Die politische Partei müsse sich (1) durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben, (2) aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sein und es müsse sich (3) mindestens ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennen. Die Partei „A“ habe erst im November 2017 mit Hinterlegung der Satzung beim Bundesministerium für Inneres Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie habe sich somit an der letzten Landtagswahl 2013 nicht durch Wahlvorschläge beteiligt und sei auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten gewesen. Es komme nicht auf die (unveränderte) Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zum Landtag seit der letzten Landtagswahl an. Das K-PFG und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien würden klar auf die jeweilige politische Partei und ihre Teilnahme an der letzten Landtagswahl sowie ihre Vertretung im Landtag aufgrund dieser Wahl für einen Anspruch auf Landesförderung abstellen. Es liege im gegenständlichen Fall auch keine bloße Namensänderung der ursprünglich zur Wahl angetretenen Partei „B“ vor, was nach den Gesetzesmaterialien für die Gewährung der Parteienförderung nicht schaden würde. Das LVwG sei somit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des K-PFG eine Landesförderung nicht gebühre.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.