Sachverhalt
Die Partei „B“ trat bei der Kärntner Landtagswahl 2013 als wahlwerbende Partei an und war in der Folge mit zwei Mandataren im Landtag vertreten. Diese verließen die Partei im Juli 2017 und verblieben daraufhin als freie Abgeordnete im Landtag. Im November 2017 gründeten sie die neue politische Partei „A“. Diese beantragte im Dezember 2017 die Gewährung einer Landesförderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG). Der Antrag wurde abgewiesen, ebenso die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) dagegen erhobene Beschwerde. Begründend führte das LVwG aus, die Partei „A“ sei nicht bei der Landtagswahl 2013 als wahlwerbende Partei angetreten, sondern sei erst im November 2017 gegründet worden. Es bestehe keine idente Rechtspersönlichkeit zu der bei der Landtagswahl vertretenen Partei „B“. Damit fehle eine gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Landesförderung. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Partei „A“ zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, da er einen rechtspolitischen Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen sah, der insbesondere auch die Gestaltung der Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung umfasse. Der VfGH trat die Beschwerde dann an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab.