Der OGH gab den Nichtigkeitsbeschwerden teilweise statt, hob weite Teile der Entscheidung des Schöffengerichts auf und verwies sie zur neuerlichen Entscheidung zurück:
Er stellte dabei zunächst fest, dass die Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Staatsfunktion der Gesetzgebung zuzuordnen sei und nicht in einen Hoheitsakt münde. Weiters beruhe die Verpflichtung der Organe gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten, auf dem Gedanken, dass es dem Untersuchungsausschuss ohne Kenntnis der Akten nicht möglich sei den Untersuchungsauftrag zu erfüllen. Die Klassifizierung und Vorlage der vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten und Unterlagen durch die hierzu verpflichteten Organe diene ausschließlich der Erfüllung dieses Untersuchungsauftrags. Demzufolge handle es sich bei der Vorlage von Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss – ebenso wie bei der dieser vorangehenden internen Entscheidung über deren Klassifizierung und den Umfang der Vorlage – um eine (faktische) Hilfstätigkeit für den Untersuchungsausschuss und damit nicht um einen Akt der Hoheitsverwaltung.
Da die Tätigkeiten der Angeklagten im Rahmen der Übermittlung von Akten des BMI an den Untersuchungsausschuss daher in keinem sachlichen Zusammenhang mit einem Hoheitsakt stünden und somit nicht als "Vornahme eines Amtsgeschäftes in Vollziehung der Gesetze" im Sinne des § 302 StGB zu qualifizieren seien, scheide der Missbrauch der Amtsgewalt, ebenso wie die Bestimmungstäterschaft hierzu, aus.
Der OGH führte weiter aus, dass nach richtiger Rechtsansicht jedoch eine Strafbarkeit wegen Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 310 StGB zu prüfen wäre, da die Übermittlung der inkriminierten Aktenteile ohne Parteikennung zur Verwendung in der Öffentlichkeit für Medien und Journalisten erfolgt sei. Ein Offenbaren im Sinne des § 310 StGB sei dann anzunehmen, wenn die bzw. der Beamte eine Situation schaffe, in der zumindest eine andere Person, der gegenüber Geheimhaltung geboten ist, Zugang zu einer tatbildlichen Tatsache habe. Dass ein Journalist bereits Kenntnis von geheimzuhaltenden Informationen erlangt habe, nehme diesen noch nicht den Geheimnischarakter und schließe eine Offenbarung derselben gegenüber weiteren Personen oder der Öffentlichkeit (auch im Wege einer bereits informierten Person als "Überbringer") grundsätzlich nicht aus.
Das Urteil war daher aufgrund eines Rechtsfehlers teilweise aufzuheben und an den nunmehr zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.