Fachinfos - Judikaturauswertungen 26.05.2026

Kein Anspruch auf Verbesserungsauftrag bei mangelhaftem Volksbegehren

VfGH 10.3.2026, E 714/2025

Der Beschwerdeführer brachte einen mangelhaften Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ein, dem nicht stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer sah sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens verletzt, weil ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, die Mängel auszubessern. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte fest, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gäbe, mangelhafte Anträge auf Einleitung eines Volksbegehrens verbessern zu lassen, weswegen auch keine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliege.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens mit der Bezeichnung "Sinnloses Volksbegehren". Die Bedingungen für die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren sind im Volksbegehrengesetz (VoBeG) geregelt. § 3 Abs 2 VoBeG sieht vor, dass der Antrag von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl unterstützt werden muss. Zudem müssen eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter und vier Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter genannt werden. Unterstützt die oder der Bevollmächtigte bzw. eine oder einer der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter den Antrag nicht, muss dem Antrag eine Bestätigung beigelegt werden. Darin muss die zur Führung der Wählerevidenz berufene Gemeinde bestätigen, dass die Person in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist. Weitere Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis, dass die bzw. der Bevollmächtigte und seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter hinsichtlich des bei der Antragstellung bekanntgegebenen Kontos nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag keine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde darüber bei, dass der zweite Stellvertreter des Bevollmächtigten in der Wählerevidenz eingetragen war und zum Nationalrat wahlberechtigt war, obwohl dieser den Antrag nicht unterstützte. Ebenso fehlte der Nachweis der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung für das bei der Antragstellung bekanntgegebene Konto. Dementsprechend wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung des Volksbegehrens mit Bescheid des Bundesministers für Inneres nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Abweisung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VfGH. Er brachte im Wesentlichen vor, der Bundesminister für Inneres hätte ihn, dadurch dass er nicht auf die Mängel hingewiesen habe, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht begründet sei. Grundlegend führte er aus, dass es sich bei dem VoBeG um eine Konkretisierung des Art. 41 Abs. 2 B-VG handle, der das Volksbegehren regle. Jede Verletzung des VoBeG stelle auch unmittelbar eine Verletzung des Art. 41 Abs. 2 B-VG dar, weswegen dem VfGH die Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken obliege.

Eine Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wie etwa § 13 Abs. 3 AVG, sei für Volksbegehren gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) explizit ausgeschlossen. Aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen ergebe sich somit keine für das Volksbegehren einschlägige Bestimmung, die einen Verbesserungsauftrag vorsehe. Das VoBeG enthalte auch keine derartigen Regelungen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich ein solcher Verbesserungsauftrag aus den im VoBeG enthaltenen Verweisungen auf die Nationalratswahlordnung (NRWO) ergebe, könne dem nicht gefolgt werden. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Bundesminister für Inneres dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt hätte. Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens habe die geforderten Nachweise bzw. Bestätigungen nicht enthalten, weswegen er unvollständig und damit unzulässig gewesen sei.

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass näher bezeichnete Bestimmungen des EGVG bzw. VoBeG verfassungswidrig seien, weil die nachträgliche Verbesserung von offensichtlichen Fehlern nicht möglich sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens verletzt. Der VfGH führte dazu aus, dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, das Verfahren zur Einleitung eines Volksbegehrens derart zu gestalten, dass Nachweise über die Eintragung in der Wählerevidenz zu erbringen seien.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.