Der VfGH kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht begründet sei. Grundlegend führte er aus, dass es sich bei dem VoBeG um eine Konkretisierung des Art. 41 Abs. 2 B-VG handle, der das Volksbegehren regle. Jede Verletzung des VoBeG stelle auch unmittelbar eine Verletzung des Art. 41 Abs. 2 B-VG dar, weswegen dem VfGH die Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken obliege.
Eine Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wie etwa § 13 Abs. 3 AVG, sei für Volksbegehren gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) explizit ausgeschlossen. Aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen ergebe sich somit keine für das Volksbegehren einschlägige Bestimmung, die einen Verbesserungsauftrag vorsehe. Das VoBeG enthalte auch keine derartigen Regelungen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich ein solcher Verbesserungsauftrag aus den im VoBeG enthaltenen Verweisungen auf die Nationalratswahlordnung (NRWO) ergebe, könne dem nicht gefolgt werden. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Bundesminister für Inneres dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt hätte. Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens habe die geforderten Nachweise bzw. Bestätigungen nicht enthalten, weswegen er unvollständig und damit unzulässig gewesen sei.
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass näher bezeichnete Bestimmungen des EGVG bzw. VoBeG verfassungswidrig seien, weil die nachträgliche Verbesserung von offensichtlichen Fehlern nicht möglich sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens verletzt. Der VfGH führte dazu aus, dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, das Verfahren zur Einleitung eines Volksbegehrens derart zu gestalten, dass Nachweise über die Eintragung in der Wählerevidenz zu erbringen seien.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.