Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück. Zwar gelte für die Beurteilung des Verhaltens von Organen beim Erlass rechtswidriger Verordnungen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab (vgl. OGH 21.10.1987, 1 Ob 38/87). Die Beurteilung der vorinstanzlichen Gerichte, die im Vorgehen des BMSGPK kein schuldhaftes Handeln sahen, sei jedoch nicht korrekturbedürftig:
Zum einen habe zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung keine eindeutige gesetzliche Anordnung einer Dokumentationspflicht im Verordnungsakt bestanden. Auch die Judikatur des VfGH sei in dieser Frage zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch spärlich und nicht eindeutig gewesen. Insbesondere sei die diesbezügliche, in Zusammenhang mit der gegenständlichen COVID-19-Maßnahmenverordnung getroffene Klarstellung des VfGH zeitlich erst nach Erlass der Verordnung durch den BMSGPK ergangen und habe von diesem daher auch nicht berücksichtigt werden können.
Zum anderen sei die Verordnung in einer noch nie dagewesenen Krisensituation unter großem Zeitdruck erlassen worden, weshalb eine eingehende Auseinandersetzung mit formalen Dokumentationspflichten nicht verlangt hätte werden können. Hinzu komme, dass die zur Dokumentation nötigen Unterlagen zum Zeitpunkt der Erlassung sehr wohl vorhanden, jedoch bloß nicht im Verordnungsakt selbst enthalten waren.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.