Ein Auskunftswerber beantragte beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) im Zeitraum März und April 2023 die Auskunft über in drei entsprechenden Anträgen näher bezeichnete Informationen in Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen des BMSGPK, insbesondere Impfplänen. Die Fragen waren jeweils derart formuliert, dass diesen die Wortfolge "Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen, dazu, ..." vorangestellt war.
Der BMSGPK wies die drei Anträge gemäß gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Auskunftspflichtgesetz ab: Begründend wurde ausgeführt, das Auskunftspflichtgesetz diene nicht dazu, den Wissensstand der Behörde abzuprüfen und räume auch kein Recht auf Akteneinsicht ein.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG statt und stellte fest, dass die Auskünfte zu Unrecht verweigert worden seien. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
In der Begründung führte das BVwG aus, die Wortwahl "gesichertes Wissen" allein lasse noch nicht auf eine Missbrauchsabsicht schließen, sondern orientiere sich an der Rechtsprechung des VwGH, wonach nur gesichertes Wissen einer Behörde unter das Recht auf Auskunft falle. Die Auskunftsbegehren wiesen auch keinerlei Bezug zu einem Verwaltungsverfahren auf, weshalb das Vorbringen über fehlenden Anspruch auf Akteneinsicht nicht stichhaltig sei. Es seien auch sonst keine Gründe ersichtlich gewesen, die eine gänzliche Auskunftsverweigerung zu rechtfertigen vermochten. Der Auskunftswerber habe Informationen begehrt, über welche die belangte Behörde aufgrund ihrer zentralen Rolle in der Pandemiebewältigung und des damit einhergehenden Wissensstandes ohnehin hätte verfügen sollen. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde einen veröffentlichten Impfplan ausreichend begründet habe und diese Begründung nicht erst im Nachhinein erstellen müsse. Diese Begründungen seien offenzulegen oder es sei – falls diese tatsächlich nicht vorlägen –eben dieser Umstand zu beauskunften, nicht aber die Auskunft zu verweigern.
Dagegen erhob der BMSGPK eine außerordentliche Amtsrevision und begründete diese damit, die Entscheidung des BVwG weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab. Die gegenständlichen Auskunftsbegehren zielten nicht auf den Erhalt einer Wissenserklärung, sondern auf das Infragestellen von allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundlagen.