Fachinfos - Judikaturauswertungen 03.03.2025

Keine Auskunftsverweigerung wegen Wissenschaftsfeindlichkeit

VwGH 7.1.2025, Ra 2024/11/0154

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies eine außerordentliche Amtsrevision zurück, weil das zugrunde liegende, der Beschwerde des Auskunftswerbers stattgebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) in Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH stehe. Die Erkennbarkeit einer "tiefen Wissenschaftsfeindlichkeit" beim Auskunftswerber stelle für sich alleine noch keine offenbare Mutwilligkeit dar, welche eine Abweisung eines Auskunftsersuchens gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Auskunftspflichtgesetz rechtfertige.

Sachverhalt

Ein Auskunftswerber beantragte beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) im Zeitraum März und April 2023 die Auskunft über in drei entsprechenden Anträgen näher bezeichnete Informationen in Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen des BMSGPK, insbesondere Impfplänen. Die Fragen waren jeweils derart formuliert, dass diesen die Wortfolge "Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen, dazu, ..." vorangestellt war.

Der BMSGPK wies die drei Anträge gemäß gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Auskunftspflichtgesetz ab: Begründend wurde ausgeführt, das Auskunftspflichtgesetz diene nicht dazu, den Wissensstand der Behörde abzuprüfen und räume auch kein Recht auf Akteneinsicht ein.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG statt und stellte fest, dass die Auskünfte zu Unrecht verweigert worden seien. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

In der Begründung führte das BVwG aus, die Wortwahl "gesichertes Wissen" allein lasse noch nicht auf eine Missbrauchsabsicht schließen, sondern orientiere sich an der Rechtsprechung des VwGH, wonach nur gesichertes Wissen einer Behörde unter das Recht auf Auskunft falle. Die Auskunftsbegehren wiesen auch keinerlei Bezug zu einem Verwaltungsverfahren auf, weshalb das Vorbringen über fehlenden Anspruch auf Akteneinsicht nicht stichhaltig sei. Es seien auch sonst keine Gründe ersichtlich gewesen, die eine gänzliche Auskunftsverweigerung zu rechtfertigen vermochten. Der Auskunftswerber habe Informationen begehrt, über welche die belangte Behörde aufgrund ihrer zentralen Rolle in der Pandemiebewältigung und des damit einhergehenden Wissensstandes ohnehin hätte verfügen sollen. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde einen veröffentlichten Impfplan ausreichend begründet habe und diese Begründung nicht erst im Nachhinein erstellen müsse. Diese Begründungen seien offenzulegen oder es sei – falls diese tatsächlich nicht vorlägen –eben dieser Umstand zu beauskunften, nicht aber die Auskunft zu verweigern.

Dagegen erhob der BMSGPK eine außerordentliche Amtsrevision und begründete diese damit, die Entscheidung des BVwG weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab. Die gegenständlichen Auskunftsbegehren zielten nicht auf den Erhalt einer Wissenserklärung, sondern auf das Infragestellen von allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundlagen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der VwGH wies die Revision zurück: Es habe nicht nachvollziehbar dargelegt werden können, weshalb das angefochtene Erkenntnis korrekturbedürftig sei. Auch Auskunftsbegehren, welche vor dem Hintergrund wissenschaftlich nicht anerkannter Theorien gestellt würden, könnten sich auf den Erhalt einer Wissenserklärung beziehen. Weiters sei nicht ersichtlich, inwiefern die im Antrag angeführten Informationen – wie im Vorbringen der revisionswerbenden Behörde behauptet – bereits öffentlich zugänglich wären.

Zu dem in der Revision vorgebrachten Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der Mutwilligkeit in Zusammenhang mit "tiefer Wissenschaftsfeindlichkeit" bei einem Auskunftswerber, verwies der VwGH auf seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung von Mutwilligkeit im Rahmen der Auskunftspflicht: Ein Auskunftsbegehren sei u.a. dann mutwillig, wenn dieses im Bewusstsein der Zwecklosigkeit desselben gestellt werde. Zwecklosigkeit liege vor, wenn mit einem Auskunftsbegehren ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt würden, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht diene.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung sei in der Revision keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung aufgezeigt worden. Das BVwG sei daher vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunftsbegehren nicht offenbar mutwillig gestellt worden seien.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.