Der Oberste Gerichtshof (OGH) folgte der Revision des Beklagten nicht, sondern bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach das Unterlassungsbegehren des Klägers zu Recht besteht.
Einleitend führte der OGH aus, dass die Veröffentlichung von Abbildungen anderer Personen sowie der Gebrauch fremder Namen unzulässig sind, wenn dadurch berechtigte Interessen der betroffenen Personen verletzt werden. Der OGH zitierte Lehrmeinungen, wonach dies auch für den „Identitätsdiebstahl“ im Internet gilt. Bezugnehmend auf seine Rechtsprechung zu Verletzungen von Persönlichkeitsrechten hielt der OGH fest, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung unwahre Behauptungen nicht deckt und auch Satire keine rein diffamierenden Aussagen erlaubt. Satire würde dann vorliegen, wenn das Publikum erkenne, dass die Äußerung gerade nicht vom Parodierten sondern vom Parodisten stamme. Voraussetzung dafür sei eine antithematische Behandlung, die vom Publikum auch als solche verstanden würde. Die Zulässigkeit der Satire wäre dann anhand einer Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Verunglimpften und dem Recht der Meinungsäußerungsfreiheit des „Satirikers“ zu beurteilen.
Auf den gegenständlichen Tweet angewandt, klärte der OGH zunächst, welcher der angesprochene Personenkreis war. Demnach habe der Kläger nicht nur seine Follower/innen, sondern alle Twitter-User/innen angesprochen. Da auch alle den Tweet „retweeten“, also ihrerseits als Tweet veröffentlichen könnten, sei ein großer und unüberschaubarer Personenkreis angesprochen worden, weshalb das Berufungsgericht richtigerweise von dem/der durchschnittlichen Twitter-User/in als relevante Maßfigur ausgegangen sei. Der OGH führte weiter aus, dass die Kommunikation auf Medien wie Twitter flüchtig ist. Daher erwecke der Tweet tatsächlich den Anschein, er stamme vom Kläger. Somit sei das Publikum getäuscht.
Weiters liege keine Satire im Sinne einer antithematischen Behandlung vor: Die im Tweet zum Ausdruck kommende Sympathiebekundung des Klägers für den Gegner der Politikerin aus dem Urteil, auf welches sich der Beklagte beziehen wollte, liege nicht vor – eine solche sei weder festgestellt noch aktenkundig und auch nicht vorgebracht worden. Der OGH fasste zusammen, dass es unter diesen Umständen nicht auf eine Interessenabwägung ankommt. Der Beklagte habe mit seinem Tweet keine satirische Meinung geäußert, sondern dem Kläger eine nie getätigte Äußerung in den Mund gelegt und ihn so mit einem Vorgang in Verbindung gebracht, mit dem dieser nichts zu tun habe. Dadurch sei der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten unzulässig verletzt.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.