Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hielt die Anträge, soweit zulässig, für unbegründet. Die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen sei grundsätzlich in der Hauptsache (hier: dem Organstreit) zu beurteilen. Sei die Hauptsache jedoch wie in den vorliegenden Fällen von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, habe schon der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
In den vorliegenden Fällen spreche alles dafür, dass die Abgeordneten durch den Sitzungsausschluss für die nächsten drei Sitzungstage nicht in ihrem Abgeordnetenrecht gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung verletzt seien. Dieses Recht werde durch andere Güter im Verfassungsrang – wie die Ordnung der Debatten im Landtag, dessen Funktionsfähigkeit und Ansehen – beschränkt.
Beim Ausschluss für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung handle es sich um eine eigenständige Sanktion für ein als besonders schwerwiegend eingestuftes Fehlverhalten – das Nichtverlassen der Sitzung nach Sitzungsausschluss. Damit hänge ein Ausschluss für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung nicht davon ab, dass der Ausschluss aus der laufenden Sitzung rechtmäßig gewesen sei. Auch die Abgeordneten Räpple und Gedeon hätten nicht bestritten, dass die für den Ausschluss vorausgesetzte Situation in der gegenständlichen Landtagssitzung jeweils eingetreten sei.
Der Ausschluss für drei Sitzungstage führe zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Abgeordnetenrechts: Betroffene würden für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum von zentralen Bereichen ihrer parlamentarischen Tätigkeit abgeschnitten. Die Beeinträchtigung sei dennoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO ein legitimes Ziel verfolge: Die Sanktion solle die sofortige Befolgung des Ausschlusses durchsetzen und verhindern, dass ausgeschlossene Abgeordnete vor Ort die Autorität des Präsidenten/der Präsidentin in Frage stellen.
Abgeordneten sei es zumutbar, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, denn sie hätten hinreichende sonstige Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen (etwa durch einen Einspruch und gegebenenfalls ein Organstreitverfahren). Um einen ungestörten Fortgang der laufenden Sitzung sicherzustellen, solle daher einem Ausschluss sofort und unbedingt Folge geleistet werden – die Verfassungswidrigkeit könne ohnehin nur im Nachhinein geklärt werden. Das darin liegende Minimum an Disziplin und Selbstbeherrschung müsse von einem/einer Abgeordneten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Landtags eingefordert werden. Werde einem/einer Abgeordneten die „Rote Karte“ gezeigt, so habe er/sie zwingend das „Spielfeld“ zu verlassen. Die Entscheidungen des Landtags lägen im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie und würden die Verstöße gegen dieses ausnahmslose Gebot jeweils mit der vorgesehenen (automatischen) Mindestmaßnahme sanktionieren, weshalb sie keinen Bedenken begegnen würden.
Vgl. zu diesen Verfahren den Volltext der Entscheidungen (1 GR 1/19 und 1 GR 2/19).