Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies die Klage als unzulässig zurück. Vermögensrechtliche Ansprüche können gemäß Art. 137 B-VG nur dann beim VfGH eingeklagt werden, wenn sich der Anspruch gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband richtet. Nach der Rechtsprechung des VfGH kann ein selbständiger Rechtsträger unter bestimmten Umständen einer dieser Gebietskörperschaften zugerechnet werden, etwa wenn er öffentliche Aufgaben für die Gebietskörperschaft erledigt und dabei über seine Mittel nicht nach freiem Ermessen verfügen kann.
Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall jedoch nicht vor. Der VfGH hielt fest, dass ein nach der Geschäftsordnung des Kärntner Landtags gegründeter Landtagsklub eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit sei. Er könne dem Land auch nicht zugerechnet werden: Der Landtagsklub erfülle keine öffentlichen Aufgaben für das Land, sondern erhalte die Klubförderung für die Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben. Die Förderungen seien zwar zweckgebunden, ihre konkrete Verwendung liege aber im freien Ermessen des Landtagsklubs – das Land selbst habe darauf keinen Einfluss.
Die Klage wäre aber selbst dann unzulässig, wenn der Landtagsklub dem Land Kärnten zugerechnet werden könnte: In diesem Fall würde das Land Kärnten sich selbst klagen, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Klage führen würde.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.