Fachinfos - Judikaturauswertungen 06.10.2020

Klage einer fraktionslosen Abgeordneten

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Mitglied des Landtages Rheinland-Pfalz sowie der Alternative für Deutschland (AfD) und gehörte zunächst der Fraktion der AfD im Landtag an. Aus dieser trat sie am 7. August 2019 aus. Am 20. Jänner 2020 ging beim Präsidenten des Landtages ein undatiertes Schreiben der Antragstellerin ein, in dem diese mitteilte, dass sie mit einem weiteren fraktionslosen Mitglied des Landtages die „Freie Alternative Gruppe im Landtag“ gegründet hätte. Die Antragstellerin ersuchte um Anerkennung der Gruppe durch den Ältestenrat, finanzielle Unterstützung und Gleichstellung der Redezeit mit den anderen Oppositionsfraktionen, Sitz in Ausschüssen und Bereitstellung von Büroräumen sowie Parkplätzen.

Der Ältestenrat befasste sich am 10. März 2020 mit diesem Antrag und empfahl dem Landtag die Ablehnung, da weder die Geschäftsordnung des Landtages noch das Fraktionsgesetz Bestimmungen über die Anerkennung solcher Gruppen enthielten. Diese sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Der Landtag ging im Sinne der Beschlussempfehlung vor und lehnte am 27. März 2020 den Antrag auf Anerkennung der Gruppe einstimmig ab. Die Antragstellerin und der weitere fraktionslose Abgeordnete waren nicht anwesend.

Die Antragstellerin erhob beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH) „Beschwerde“ gegen diesen Beschluss. Zur Begründung verwies sie der Sache nach lediglich „auf diverse Entscheide des Bundesverfassungsgerichts“ betreffend den Status fraktionsloser Abgeordneter, die Praxis in anderen Vertretungskörpern im Land sowie die „Entscheidung des Bundestages zu den ‚Regeln für die Wahrnehmung parlamentarischer Minderheitsrechte‘“.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs Rheinland-Pfalz

Der VerfGH wies den Antrag durch einstimmigen Beschluss als unzulässig zurück.

Der VerfGH begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass Anträge auf Entscheidung darüber, ob die Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig ist, jene Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen haben, aus der die Bedenken hergeleitet werden. Daraus folge eine rudimentäre Begründungspflicht, die sich nicht in der bloßen Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung erschöpfe. Es sei Aufgabe des Antragstellers/der Antragstellerin, einerseits den Verfahrensgegenstand durch seinen/ihren Antrag festzulegen und andererseits mittels Benennung der als verletzt angesehenen Verfassungsbestimmung den Prüfungsmaßstab zu bestimmen. Würde der VerfGH diese Aufgabe in eigener Verantwortung anstelle des Antragstellers/der Antragstellerin wahrnehmen, widerspräche dies dem Charakter des Organstreitverfahrens als kontradiktorische Parteistreitigkeit.

Diesen Maßstäben wird der Antrag nach Auffassung des VerfGH nicht gerecht. Vor allem lasse der Antrag offen, welche verfassungsmäßigen Rechte als verletzt angesehen werden können. Aus Judikatur und Literatur lasse sich zwar die Möglichkeit ableiten, dass ein/e betroffene/r Abgeordnete/r gegen die Verweigerung der Anerkennung als parlamentarische Gruppe im Organstreit vorgehen könne. Aus der knappen Antragsbegründung – die trotz eines ausdrücklichen Hinweises des VerfGH keinen Antrag enthalte – lasse sich das prozessuale Begehren der Antragstellerin nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Ihr Vorbringen erschöpfe sich in schlagwortartigen Behauptungen und verfassungsrechtlichen Allgemeinplätzen ohne ausreichenden Bezug zu dem angegriffenen Landtagsbeschluss. Dadurch bleibe insbesondere offen, welche verfassungsmäßigen Rechte die Antragstellerin als verletzt ansehe. In Betracht kämen zum einen ihre eigenen (Abgeordneten-)Rechte und zum anderen solche ihres parlamentarischen Zusammenschlusses, dessen Anerkennung sie begehrt. Ihr Vorbringen sei insgesamt widersprüchlich und damit unklar.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.