Kommentierung von Artikel 11 StGG
Das Petitionsrecht sichert das Recht jedes Menschen auf Zugang zu allen Einrichtungen des Staates. Neben den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die immer nur unter genau bestimmten Vorgaben stattfinden können, garantiert das Petitionsrecht, das Anliegen immer auch ohne die Beachtung von Formvorschriften vorgebracht werden können. Die Entwicklung des Petitionsrechts in Österreich geht auf die Revolution von 1848 zurück. Seit 1867 ist es als Artikel 11 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geregelt. Der Kommentar stellt die Entwicklung des Petitionsrechts dar und weist auf seine enge Verbindung mit dem Parlamentarismus hin. Er erläutert die Möglichkeiten der Petition in Österreich auf Bundes- und Landesebene und geht besonders auf die parlamentarischen Petitionen und Bürgerinitiativen in Nationalrat und Bundesrat ein.
Autor: Christoph Konrath
Quelle: Christoph Konrath (2025). Artikel 11 Staatsgrundgesetz. In: Kneihs, B., Lienbacher, G. (Hg.), Rill-Schäffer Kommentar Bundesverfassungsrecht (34. Ergänzungslieferung), Wien: Verlag Österreich.