Fachinfos - Judikaturauswertungen 08.04.2020

Mandatsverlust wegen Fernbleibens von Gemeinderatssitzungen

Mandatsverlust wegen Fernbleibens von Sitzungen des Gemeinderates ohne Bekanntgabe eines Verhinderungsgrundes. VfGH 24.2.2020, W II 1/2020 (8. April 2020)

Sachverhalt

Die betroffene Person war Mitglied des Gemeinderates der Stadtgemeinde Radenthein (Bezirk Spittal an der Drau, Kärnten) und blieb im Jahr 2019 sechs von insgesamt sieben Sitzungen des Gemeinderates fern jeweils ohne Bekanntgabe eines Verhinderungsgrundes. In diesem Zeitraum nahm das Gemeinderatsmitglied auch an keinen Ausschusssitzungen teil.

Der Bürgermeister von Radenthein forderte das Gemeinderatsmitglied daraufhin schriftlich auf, an der Gemeinderatssitzung im Dezember 2019 teilzunehmen und wies für den Fall der Nichtteilnahme auf die Rechtsfolgen gemäß § 31 Abs. 1 lit. c zweiter Fall Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K‑AGO) hin.

Diese Bestimmung sieht – ähnlich wie § 2 Abs. 1 Z 2 GOG‑NR bzw. § 4 Abs. 4 GO‑BR für Mitglieder des Nationalrates bzw. des Bundesrates – vor, dass ein Gemeinderatsmitglied seines Mandates für verlustig zu erklären ist, wenn es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.

Da das Gemeinderatsmitglied auch an der Sitzung im Dezember 2019 ohne Bekanntgabe eines Verhinderungsgrundes nicht teilnahm, stellte der Gemeinderat am 7. Jänner 2020 gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B‑VG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Mandatsverlust.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH führte die für Mandatsverlustverfahren zwingend vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung durch (§ 19 Abs. 4 VfGG). Dass das betroffene Gemeinderatsmitglied daran nicht teilnahm, hinderte den VfGH jedoch nicht, über den Antrag auf Mandatsverlust zu entscheiden (§ 23 VfGG).

Der VfGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das betroffene Gemeinderatsmitglied durch seine unbegründete Abwesenheit von Sitzungen des Gemeinderates den in § 31 Abs. 1 lit. c zweiter Fall K‑AGO vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates gesetzt hat, weshalb es seines Mandates für verlustig zu erklären war.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.