Sachverhalt
Die betroffene Person war Mitglied des Gemeinderates der Stadtgemeinde Radenthein (Bezirk Spittal an der Drau, Kärnten) und blieb im Jahr 2019 sechs von insgesamt sieben Sitzungen des Gemeinderates fern jeweils ohne Bekanntgabe eines Verhinderungsgrundes. In diesem Zeitraum nahm das Gemeinderatsmitglied auch an keinen Ausschusssitzungen teil.
Der Bürgermeister von Radenthein forderte das Gemeinderatsmitglied daraufhin schriftlich auf, an der Gemeinderatssitzung im Dezember 2019 teilzunehmen und wies für den Fall der Nichtteilnahme auf die Rechtsfolgen gemäß § 31 Abs. 1 lit. c zweiter Fall Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K‑AGO) hin.
Diese Bestimmung sieht – ähnlich wie § 2 Abs. 1 Z 2 GOG‑NR bzw. § 4 Abs. 4 GO‑BR für Mitglieder des Nationalrates bzw. des Bundesrates – vor, dass ein Gemeinderatsmitglied seines Mandates für verlustig zu erklären ist, wenn es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.