Der VerfGH wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
In Übereinstimmung mit seiner bereits 2020 zur Maskenpflicht im Landtag ergangenen Entscheidung betonte er, dass eine einstweilige Anordnung erlassen werden könne, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund geboten sei. Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöse, sei ein strenger Maßstab anzuwenden.
Nach Auffassung des VerfGH konnten die AntragstellerInnen nicht darlegen, wie das subjektive Recht der Abgeordneten, ihr Mandat innerhalb der Vorgaben der Verfassung auszuüben, durch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eingeschränkt wird. Der VerfGH wies darauf hin, dass die erweiterten Maßnahmen nur eine graduelle Änderung gegenüber den bislang schon geltenden Regelungen darstellen. Auch bei der Neuregelung sei vorgesehen, dass die Mund-Nasen-Bedeckung am Redepult sowie bei Wortbeiträgen vom Platz wie z. B. Zwischenfragen oder Zwischenbemerkungen abgenommen werden könne, sofern der Infektionsschutz durch Abtrennungen oder die Einhaltung des Mindestabstands gewährleistet sei. Die aktive Beteiligung von Abgeordneten in parlamentarischen Sitzungen – als Teil des Kernbestands an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben – werde damit nicht berührt. Die aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnete erweiterte Maskenpflicht sei auch politisch neutral. Die Möglichkeiten der AntragstellerInnen zur Kommentierung der Regierungspolitik würden nicht unzumutbar eingeschränkt. Zudem werde den Abgeordneten auch nicht „bindend aufgetragen, den ganzen Tag über Masken zu tragen“. Die Neuregelung betreffe nur den Sitzungsbetrieb. Es stehe den Abgeordneten jederzeit frei, während (längerer) parlamentarischer Sitzungen vorübergehend den Saal zu verlassen und sich in Bereiche zu begeben, für die keine Maskenpflicht angeordnet sei.
In Bezug auf die Anordnung, dass Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, der Zutritt zu parlamentarischen Sitzungen nur gewährt werden dürfe, wenn sie über ein aktuelles negatives Testergebnis verfügen, ergibt sich für den VerfGH kein anderes Ergebnis. Zwar ergebe sich für die von ihr Betroffenen eine gewisse Beeinträchtigung ihrer organschaftlichen Stellung, und es sei zusätzlich die informationelle Selbstbestimmung betroffen. Ebenso werde die körperliche Integrität berührt. Die Beeinträchtigungen durch eine Testung seien jedoch nur von kurzer Dauer und geringer Intensität, sodass nicht offenkundig von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden könne.
Hinsichtlich der Neuregelung zur erweiterten Maskenpflicht in mehrfach belegten Büros bestand nach Auffassung des VerfGH keine eigene Rechtsbetroffenheit der AntragstellerInnen. Diese Anordnung betreffe entgegen der Annahme der AntragstellerInnen nur die Büros der Landtagsverwaltung und nicht jene der Fraktionen und Abgeordneten.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.