Der EGMR stellte fest, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers als Betreiber jener Facebookseite, auf der die Nutzer:innenkommentare veröffentlicht und weder moderiert noch unverzüglich gelöscht wurden, in dessen Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit eingegriffen hatte. Zu prüfen sei, ob dieser Eingriff gerechtfertigt und damit rechtmäßig erfolgt sei:
Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei für diesen – als erste Voraussetzung einer Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs – hinreichend zugänglich und vorhersehbar gewesen, denn es habe eine innerstaatliche ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung von Internetseitenbetreiber:innen für Inhalte Dritter vorgelegen, die auf den vorliegenden Fall hinreichend vorhersehbar und begründet habe angewendet werden können. Für den Beschwerdeführer habe aus diesem Grund eine ausreichend klare Rechtslage vorgelegen, an die er sein Verhalten hätte anpassen müssen und können.
Die strafrechtliche Verurteilung habe dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung gedient.
Schließlich sei die Verurteilung des Beschwerdeführers als Eingriff in dessen Meinungsäußerungsfreiheit auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen:
Wenngleich es keine allgemeingültige Definition einer Hassrede gebe, sei die spezifische Natur bzw. der Inhalt der Äußerungen, die der Beschwerdeführer auf seiner Facebookseite weder moderiert noch unverzüglich gelöscht habe, von Bedeutung. Es habe sich um Äußerungen gehandelt, die die Gruppe der Musliminnen und Muslime spezifisch und eindeutig adressiert hätten; sie seien objektiv beleidigend und verletzend gegenüber dieser Gruppe von Menschen gewesen und ließen eine gezielte Assoziation zwischen der Gruppe, die aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit insgesamt angesprochen würden, und kriminellen Handlungen erkennen. Obwohl der EGMR zugestand, dass die Äußerungen in einem spezifischen politischen Kontext als Unmutsäußerungen über eine soziale Situation gefallen seien und in Stil und Ausdruck anderen Äußerungen im Umfeld der Facebookseite vergleichbar seien, sei zu berücksichtigen, dass rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen im Kontext eines Wahlkampfes besonders schwerwiegend seien. Dies gelte insbesondere in einem Kontext sozialer Spannungen wie im vorliegenden Fall. Die Äußerungen seien im Kontext des Wahlkampfes und angesichts ihrer besonders bösartigen und vulgären Sprache als Hassreden zu bezeichnen.
Als weiterer Aspekt sei relevant, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Politiker gehandelt habe, der sich bewusst entschieden habe, für politische Zwecke bzw. Wahlkampfzwecke ein öffentlich zugängliches Forum im Internet zu eröffnen, in dem Nutzer:innen Reaktionen und Kommentare hinterlassen konnten. Er sei professioneller Politiker und habe zudem spezifische Erfahrung im Bereich digitaler Services im politischen Kontext, da er für die Internetstrategie des FN verantwortlich gewesen sei.
Politiker:innen träfen besondere, gegenüber anderen Personen weitergehende Verpflichtungen, weil ihre Äußerungen bzw. Äußerungen, die in ihrem Umfeld getätigt würden, eine erhöhte Gefahr tragen würden, aufzustacheln und Hass zu streuen. Zwar sei es auch bedeutsam, eine offene politische Diskussion über soziale Probleme im Wahlkampf führen zu können; eine Grenze finde dies jedoch in Kommentaren, die eindeutig zu Hass und Gewalt gegenüber Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit aufstachelten. Lokalpolitiker:innen träfen zwar weniger strenge Verpflichtungen als Politiker:innen auf nationaler Ebene; gegenüber Privatpersonen würden aber auch für sie erhöhte Anforderungen gelten.
Weiters sei bedeutsam, dass der Beschwerdeführer seine Facebookseite freiwillig öffentlich zugänglich gemacht und Kommentare zugelassen habe. Dies sei für sich genommen zwar nicht vorwerfbar, der Beschwerdeführer hätte sich als erfahrener Politiker der dadurch entstehenden höheren Risiken für problematische Kommentare aber bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt irgendeine Überprüfung der geposteten Kommentare unternommen; er sei auch dann nicht aktiv geworden, als er durch die Lebenspartnerin seines politischen Gegners auf die problematischen Inhalte aufmerksam gemacht worden sei (siehe dazu oben im Sachverhalt).
Zwar könne die Verantwortlichkeit für die Nutzer:innenkommentare nicht ausschließlich dem Beschwerdeführer als Facebookseitenbetreiber auferlegt werden, eine geteilte Verantwortlichkeit (auch die betreffenden Nutzer:innen waren strafrechtlich verurteilt worden) sei aber gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall stehe auch der Abschreckungseffekt für offene und freie politische Diskussionen im Internet einer Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs nicht entgegen; der Beschwerdeführer sei zu einer relativ milden Geldstrafe verurteilt worden und die Verurteilung habe keine Konsequenzen für die Ausübung seiner politischen Ämter oder parteipolitischen Funktionen.
Es habe sich – in einer Gesamtschau – also um rechtswidrige Äußerungen im Kontext eines Wahlkampfes und im Umfeld sozialer Spannungen gehandelt, für die der Beschwerdeführer als professioneller Politiker mit Erfahrung in der Internetkommunikation im politischen Kontext gemeinsam mit den Autor:innen dieser Äußerungen zu einer milden Strafe verurteilt worden sei. Eine solche Verurteilung sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verstoße daher nicht gegen das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.