Fachinfos - Judikaturauswertungen 20.01.2022

Meinungsfreiheit: Beleidigung des Staatspräsidenten auf Facebook

Eine Freiheitsstrafe wegen beleidigender Facebook-Postings gegen Präsident Erdoğan ist mit dem Geist der EMRK nicht vereinbar (20. Jänner 2022)

EGMR 19.10.2021, 42048/19, Vedat Şorli gg. Türkei

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte fest, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen beleidigender Facebook-Postings gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyıp Erdoğan rechtswidrig war. Strafgesetze, die einem Staatsoberhaupt einen höheren Schutz als anderen Personen gewähren und schwerere Strafen für Ehrenbeleidigungen vorsehen, seien in der Regel nicht mit dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Das Interesse eines Staates am Schutz des Ansehens seines Staatsoberhauptes könne nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dem Staatsoberhaupt im Hinblick auf das Recht auf Meinungsäußerung eine Privilegierung oder einen besonderen Schutz einzuräumen.

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige Vedat Şorli wurde im Jahr 2017 aufgrund von zwei Facebook-Postings wegen Beleidigung des Präsidenten Recep Tayyıp Erdoğan zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten und 20 Tagen verurteilt. Şorli befand sich für knapp zwei Monate in Untersuchungshaft.

Das erste Facebook-Posting aus dem Jahr 2014 bestand aus einer Karikatur, auf der der ehemalige US‑Präsident Obama den in weiblicher Kleidung dargestellten Präsidenten Erdoğan küsst. Eine Sprechblase über dem Bild von Erdoğan enthielt die folgenden Worte in kurdischer Sprache: „Wirst du das Eigentum an Syrien auf meinen Namen eintragen lassen, mein lieber Ehemann?“.

Der zweite Beitrag aus dem Jahr 2016 enthielt unter anderem Fotos des Präsidenten Erdoğan, unter denen folgende Kommentare geschrieben standen: „Möge eure blutgetränkte Macht in den Tiefen der Erde begraben werden/Mögen die Sitze, an denen ihr festhaltet, indem ihr Leben nehmt, in den Tiefen der Erde begraben sein/Möge das Leben im Luxus, das ihr dank gestohlener Träume führt, in den Tiefen der Erde begraben sein/Möge eure Präsidentschaft, eure Macht und euer Ehrgeiz in den Tiefen der Erde begraben sein“.

Şorli legte gegen seine Verurteilung erfolglos Berufung ein; auch eine Beschwerde beim türkischen Verfassungsgericht wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Şorli wandte sich daher an den EGMR und behauptete, in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) verletzt worden zu sein. Bei den Inhalten, die er auf Facebook geteilt hatte, habe es sich um kritische Kommentare zu aktuellen politischen Entwicklungen gehandelt. Der Straftatbestand der Beleidigung des Präsidenten der Republik, der das Staatsoberhaupt besonders schütze und mit einer schwereren Strafe belegt sei als der gewöhnliche Straftatbestand der Beleidigung, sei mit dem Geist der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR unvereinbar. Die Untersuchungshaft und die Verurteilung seien unverhältnismäßig gewesen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Dem EGMR zufolge stellten die Verhängung der Untersuchungshaft und die strafrechtliche Verurteilung in Anbetracht ihrer abschreckenden Wirkung unzweifelhaft Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar. Diese Eingriffe seien zwar gesetzlich vorgesehen gewesen und hätten ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer; sie seien letztlich aber nicht verhältnismäßig gewesen:

Bei der Verurteilung hätten sich die türkischen Gerichte auf jene Bestimmung des Strafgesetzbuchs gestützt, die dem Präsidenten der Republik einen höheren Schutz als anderen Personen gewährt und schwerere Strafen für Ehrenbeleidigungen vorsieht, die sich gegen den Präsidenten richten. Ein solcher erhöhter Schutz sei in der Regel aber nicht mit dem Geist der EMRK vereinbar. Das Interesse eines Staates am Schutz des Ansehens seines Staatsoberhauptes könne nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dem Staatsoberhaupt im Hinblick auf das Recht auf Meinungsäußerung eine Privilegierung oder einen besonderen Schutz einzuräumen.

Es sei zwar legitim, die Organe des Staates zu schützen, die die öffentliche Ordnung gewährleisten; Behörden müssten dennoch zurückhaltend bei der Einleitung von Strafverfahren sein. Ob ein Eingriff in die gemäß Art. 10 EMRK geschützten Rechte im Ergebnis verhältnismäßig sei, hänge häufig davon ab, ob die Behörden auf andere Mittel als eine strafrechtliche Sanktion, wie etwa zivilrechtliche Maßnahmen, hätten zurückgreifen können.

Dem EGMR zufolge erfolgte die Verhängung der Untersuchungshaft über Şorli und die Verurteilung zu einer (wenngleich bedingten) Freiheitsstrafe nicht rechtmäßig. Eine solche Sanktion habe zwangsläufig eine abschreckende Wirkung auf Şorlis Bereitschaft gehabt, sich zu Fragen von öffentlichem Interesse zu äußern. In Anbetracht der Verurteilung aufgrund einer Sondervorschrift, die dem Präsidenten der Republik einen verstärkten Schutz vor Beleidigungen gewährt, seien die Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen gestanden und in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache, Download als PDF) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).