Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Art. 6 EMRK verletzt sehe, weil der CJR das Verfahren gegen den Minister eingestellt habe, sei festzuhalten, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR weder aus Art. 6 noch aus Art. 13 EMRK das Recht eines Dritten ergebe, ein Strafverfahren einzuleiten, oder dass ein eingeleitetes Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Zudem falle das Verfahren vor dem CJR nicht unter Art. 6 EMRK, weil es weder eine strafrechtliche Anklage noch zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen betreffe. Auch seien Personen, die behaupteten von einem Regierungsmitglied geschädigt worden zu sein, nicht schutzlos, weil sie Klage vor dem Beschwerdeausschuss des CJR erheben und infolge dessen auch vor den Zivilgerichten auf Schadenersatz klagen könnten. Folglich werde dieser Teil der Klage zurückgewiesen.
Die hinsichtlich der Verletzung von Art. 8 EMRK vorgebrachten Argumente seien im Wesentlichen ident mit jenen, die zu Art. 6 und 13 EMRK geltend gemacht worden seien. Im vorliegenden Fall gehe der Rechtsstreit auf die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die Beschwerdeführerin und den Minister zurück, wobei beide jeweils im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit agiert hätten. Es sei also zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) und dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) abzuwägen.
Gleichwohl bestehe gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK kaum Raum für Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich des politischen Diskurses. In einer demokratischen Gesellschaft sei es von grundlegender Bedeutung, das freie Spiel der politischen Debatte zu verteidigen, und der EGMR messe der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang mit der politischen Debatte höchste Bedeutung bei.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Kontrahenten auf Twitter seien im Rahmen ihrer Eigenschaft als Politiker:innen und zu politischen Zwecken getätigt worden. Jede Person, insbesondere eine politisch aktive Person, die mit öffentlicher Kommunikation vertraut ist, müsse sich bei der Nutzung öffentlich zugänglicher sozialer Medien des Risikos bewusst sein, dass es zu Entgleisungen kommen könne und diese zwangsläufig einem größeren Publikum zugänglich werden könnten. Folglich habe sich die Beschwerdeführerin der Tragweite ihrer Twitter-Nachricht ebenso bewusst sein müssen, wie der Möglichkeit einer Gegenreaktion.
Die vom Minister verwendeten Ausdrücke könnten einerseits als provokanter Stil angesehen werden, der darauf abzielt, eine Kontroverse über das angebliche politische Verhalten der Beschwerdeführerin auszulösen, andererseits aber auch als politische Beschimpfungen betrachtet werden, die Mandatsträger:innen im Zuge von Auseinandersetzungen austauschen. Es sei nach der Rechtsprechung des EGMR auch nicht problematisch, wenn in diesem Kontext gewisse Ausdrücke nur deshalb verwendet würden, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erlangen.
Der EGMR berücksichtige zudem, dass die Beschwerdeführerin selbst deutliche Aussagen gemacht habe und überdies ein Kontext heftiger Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bestehe.
Nach der Rechtsprechung des EGMR könne sich eine Person nicht wegen einer angeblichen Rufschädigung auf Art. 8 EMRK berufen, wenn diese vorhersehbar aus ihrem eigenen Verhalten resultierte. In diesem Sinne sei das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit verfasste Posting geeignet gewesen, eine Kontroverse auszulösen oder anzuheizen und damit auch den Tonfall einer allfälligen Antwort zu beeinflussen, wenn nicht gar zu bestimmen. Solche Wortwechsel gehörten gleichwohl zur politischen Auseinandersetzung im Rahmen des freien Austauschs von Meinungen, der für eine demokratische Gesellschaft unerlässlich sei. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in französischer Sprache).